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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 8 WF 112/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Lebt der PKH-Bezieher mit der nicht unterhaltsberechtigten Mutter seines nichtehelichen Kindes in einem Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, so liegen besondere Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO vor. Deren Höhe richtet sich nach der Bestimmung des Freibetrags für einen Ehegatten (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO).
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 112/04

vom 15. Oktober 2004

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Abänderung der dem Antragsgegner bewilligten Prozesskostenhilfe

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

Vorsitzenden Richter am OLG Bräuning, Richterin am OLG Dr. Zeller-Lorenz und Richter am Landgericht Rast beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 8.6.2004 dahin abgeändert, dass es bis auf weiteres bei der dem Antragsgegner mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 13.3.2002 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung verbleibt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn hatte dem Antragsgegner in dem Ehescheidungsverfahren, Az: 6 F 1055/01, mit Beschluss vom 13.3.2002 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags lebte der Antragsgegner ab dem 16.5.2001 mit Frau L., die er als seine Lebensgefährtin bezeichnet, in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Am 14.3.2001 wurde das gemeinsame Kind von Frau L. und dem Antragsgegner geboren. Auf Aufforderung des Rechtspflegers beim Amtsgericht gab der Antragsgegner unter dem Datum des 29.4.2004 eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Unter den Angehörigen, denen er Unterhalt gewährt, führte er neben seiner Tochter Frau L. als Lebensgefährtin auf, die lediglich Einkünfte in Höhe von 154,-- € Kindergeld hat. Aufgrund der Angaben des Antragsgegners und, soweit diese nicht ausreichten, aufgrund Schätzung ermittelte der Rechtspfleger ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 74,71 €, wobei er lediglich für die Tochter, nicht aber für die nichtehelichen Lebensgefährtin des Antragsgegners einen Unterhaltsfreibetrag einsetzte. Dies führte zum angegriffenen Beschluss vom 8.6.2004, mit dem dem Antragsgegner ab dem 1.7.2004 monatliche Raten von 30,-- € auferlegt wurden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der ursprünglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht verbessert, weil er seit der Geburt des gemeinsamen Kindes für den vollen Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin aufkomme, die aufgrund der Erziehung der gemeinsamen Tochter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es als sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners haben sich seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar wesentlich verbessert, so dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO vorliegen. Dies führt aber nicht zu einer Ratenzahlungsverpflichtung des Antraggegners.

1.) Leistungen an einen nichtehelichen Lebensgefährten können nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden, weil zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach geltendem Recht keine Unterhaltspflichten bestehen. § 1360 BGB ist auch nicht analog anwendbar (Palandt-Brudermüller BGB 63. Aufl., Einl. vor § 1297 RN 19 m.w.N.).

2.) Allerdings können laufende Unterhaltsleistungen besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO entsprechen, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksichtnahme auf den Anstand entsprechen. Lebt der PKH-Bezieher mit der Mutter seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, so sind diese Aufwendungen als besondere Belastungen im Sinn des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO anzuerkennen, weil er sich diesen Aufwendungen aus moralischen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 31.3.1992, AZ: 7 Ta 115/92, OLG Bremen FamRZ 1997, 298; Thomas / Putzo ZPO 25. Aufl., § 115 RN 14; Zimmermann, PKH in Familiensachen 2. Aufl., RN 129; a. A. wohl Kalthoener / Büttner /Wrobel-Sachs, PKH und Beratungshilfe 3. Aufl., RN 270).

Weil gesetzlich nicht geschuldeter, aber aufgrund einer sittlichen Pflicht zu erwartender Unterhalt des Antragsgegners zugunsten der im gleichen Haushalt lebenden, mit der Erziehung des gemeinsamen Kindes beschäftigten nichtehelichen Lebensgefährtin nicht hinter demjenigen zurückbleiben sollte, was einem Ehegatten in einer vergleichbaren Situation zukommt, aber auch kein höherer Betrag zu berücksichtigen sein darf als im Fall einer Ehe, sind die Leistungen des Antragsgegners an seine nichteheliche Lebensgefährtin nicht mit dem Sachbezugswert anzusetzen (so LAG Hamm a.a.O.), sondern vom Einkommen des Antragsgegners ist wie für den Ehegatten oder Lebenspartner ein Pauschalbetrag abzusetzen. Dieser Pauschalbetrag beträgt derzeit 364,-- €, der sich hier um die Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von 154,-- € Kindergeld reduziert.

Der verbleibende Restbetrag von 210,-- € ist von dem vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Heilbronn im übrigen zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von 74,71 € abzuziehen, so dass danach eine Ratenzahlungsverpflichtung des Antragsgegners trotz des erhöhten Bruttoeinkommens derzeit weiterhin entfällt.

3.) Die vorliegende Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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