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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 8 WF 119/2001
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO §§ 121 ff.
Die Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse unterliegen der gleichen Verjährungsfrist wie Ansprüche gegen den Mandanten (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB aF).
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 119/2001 8 WF 120/2001

vom 5. März 2002

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozesskostenhilfe-Vergütung für den Vertreter der Klägerin

Gründe:

1. Der Klägerin war sowohl im Verfahren auf Kindes- und Ehegattenunterhalt als auch im nachfolgenden Verfahren auf Ehescheidung, Regelung des Sorgerechts und Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und der jetzige Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Das Unterhaltsverfahren hat durch Schlussurteil vom 7.11.1997 geendet, während im zweiten Verfahren durch Urteil vom 9.12.1998 die Ehescheidung ausgesprochen und die elterliche Sorge geregelt wurde; die Regelung des Versorgungsausgleichs wurde abgetrennt und zum Ruhen gebracht.

Im April 2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der in beiden Verfahren angefallenen Vergütung beantragt. Nachdem der Bezirksrevisor mit Zustimmung des Landgerichtspräsidenten die Einrede der Verjährung förmlich geltend gemacht hatte, hat die Kostenbeamtin die Vergütungsanträge des Klägervertreters wegen Verjährung zurückgewiesen. Die Erinnerung des Klägervertreters hat die Richterin des Amtsgerichts hat zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägervertreters, mit der er seine Rechtsansicht weiter verfolgt, maßgeblich sei die 30jährige Regelverjährung, weil es sich bei dem PKH-Vergütungsanspruch des Anwalts um einen Aufopferungsanspruch handle.

2. Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat folgt der ganz einhelligen Ansicht der übrigen Oberlandesgerichte, die durchgängig die Auffassung vertreten haben, dass die zwischen Anwalt und Mandanten maßgebliche kurze Verjährung auch im Verhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse gilt - ebenso wie im Falle einer Vergütung - als Pflichtverteidiger (vgl. z.B. OLG Celle JurBüro 83, 699; OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010; KG JurBüro 1986, 724; 1987, 1805; OLG München AnwBl. 1985, 596; AnwBl. 1999, 78; OLG Schleswig JurBüro 1990, 763; LAG Köln MDR 1999, 1287; Gerald/Schmidt/von Eicken, BRAGO 15. Aufl., § 16 RN 23, § 121 RN 8; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 196 Rn. 28).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die vereinzelt im Schrifttum vertretene Gegenmeinung (Riedel/Sussbauer/Schneider, BRAGO 8. Aufl., § 121 RN 38-40) beruft, vermag dem der Senat angesichts der gefestigten Rechtsprechung nicht zu folgen. Dies gilt um so mehr, als das - hier allerdings noch nicht einschlägige - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz diese lange Regelverjährung beseitigt hat. Hinzu kommt, dass die - 1994 eingeführte - Bestimmung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO im umgekehrten Fall zugunsten des Anwalts ebenfalls eine Zweijahresfrist vorsieht: wird eine Angelegenheit nach ihrem Abschluss mit einer Unterbrechung von mehr als zwei (Kalender-)Jahren - etwa nach Ruhen des Verfahrens - fortgeführt, fingiert die Neuregelung eine "neue Angelegenheit", die neue Vergütungsansprüche auslöst.

Auch das Argument des Beschwerdeführers, es sei treuwidrig, wenn der Staat die Dienstleistung eines Anwalts zugunsten eines Bedürftigen in Anspruch nehme, dann aber den Einwand der Verjährung erhebe, vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nachdem der Landgerichtspräsident unter Bezugnahme der Ausführungsverordnung des Justizministeriums vom 10.12.1980 (Die Justiz 1981, 97) die Einwilligung zur Erhebung der Verjährungseinrede durch den Vertreter der Staatskasse erteilt hat, ist dies für das weitere Festsetzungsverfahren maßgebend.

Ende der Entscheidung

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