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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 8 WF 12/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 12/04

vom 29. Januar 2004

In Sachen

wegen Ehescheidung u.a., hier: Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Grüßhaber als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen vom 19.9.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat die der Antragstellerin unter Auferlegung der Zahlung von monatlichen Raten auf die Prozesskosten von 30,-- € bewilligte Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 124 Nr.4 ZPO wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mit einer Rate auf die Prozesskosten länger als drei Monate im Rückstand war. Mangels hinreichender Darlegungen der Antragstellerin zu einer etwaigen Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihr die Aufbringung der angeordneten Rate nicht mehr ermöglicht hätte, war auch von einem Verschulden der Antragstellerin am eingetretenen Rückstand auszugehen.

Die Antragstellerin hatte zwar im Zusammenhang mit bereits früher aufgetretenen Rückständen dargetan, dass sie arbeitslos geworden war, nachdem sie ihre frühere Beschäftigung aufgegeben und zu einem neuen Lebenspartner gezogen war. Allerdings hatten ihre dadurch veränderten Einkommensverhältnisse noch nicht zum Wegfall der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung geführt. Die Antragstellerin hat tatsächlich auch weitere Raten auf die Prozesskosten entrichtet.

Über ihre neueren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Auftreten des erneuten Ratenrückstands zuletzt ab Mai 2003 hat die Antragstellerin keine weiteren substantiierten Angaben mehr gemacht und auch keine Belege vorgelegt, obwohl ihre Bevollmächtigten im Rahmen der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 30.9.2003 dies angekündigt hatten. Auch der nochmalige Hinweis der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 18.12.2003 hat nicht zur Nachholung hinreichender Angaben nebst Vorlage von Belegen geführt.

Danach musste es bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, wobei gemäß Nr. 1956 KV / GKG bei Zurückweisung der Beschwerde eine gerichtliche Festgebühr von 25,-- € entsteht.

Gemäß § 127 IV ZPO werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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