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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 8 WF 167/08
Rechtsgebiete: RVG-VV
Vorschriften:
RVG-VV Nr. 1000 | |
RVG-VV Nr. 1003 |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 WF 167/08
09. Oktober 2008
In der Familiensache
wegen Zuweisung der Ehewohnung;
hier: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG; sofortige Beschwerde gem. §§ 56, 33 RVG
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 22. September 2008, Az. 6 F 1270/08, abgeändert:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. August 2008, Az. 6 F 1270/08, dahin abgeändert, dass zusätzlich zu den festgesetzten 833 € weitere 323,68 €, damit insgesamt 1.156,68 € als Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
2. Die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde sind gebührenfrei. Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.
Gründe:
1.
Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung wurde dem Antragsgegner der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung (ohne Zahlungspflichten) beigeordnet.
Nach Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2008 das Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem es unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zur Versöhnung zwischen ihnen gekommen war.
Die mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21. Juli 2008 geltend gemachte 1,0-Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV in Höhe von 272 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer wurde vom Urkundsbeamten im Festsetzungsbeschluss vom 18. August 2008 nicht berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde durch die Familienrichterin am 22. September 2008 zurückgewiesen. Gegen die am 24. September 2008 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.
Die Familienrichterin hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig und in der Sache auch begründet.
Dem auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf die mit seinem Festsetzungsantrag geltend gemachte Einigungsgebühr (272 €) nebst Umsatzsteuer (51,68 €), insgesamt in Höhe von 323,68 € zu.
Zu Recht weist die Familienrichterin daraufhin, dass das Entstehen einer Einigungsgebühr eine materiell-rechtliche Regelung voraussetzt, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zu Stande kommt. Sie sieht allerdings in der Versöhnung der Parteien ausschließlich einen rein tatsächlichen Vorgang, durch den eine sachlich-rechtliche Vereinbarung nicht geschlossen worden sei.
Willenserklärungen können jedoch auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Einführung vor § 116 BGB Rdnr. 6 m. w. N.).
Durch die Versöhnung unter Mitwirkung des Beschwerdeführers haben die Parteien aber auch ihren Streit über die Zuweisung der Ehewohnung beseitigt, indem sie sie wieder gemeinsam benutzen und sich durch dieses schlüssige Verhalten mit Rechtsbindungswillen dahingehend geeinigt haben, dass die Ehewohnung beiden zusteht. Erst diese materiell-rechtliche Vereinbarung - zu Stande gekommen durch beiderseitige konkludente Willenserklärungen - hat im Verhandlungstermin auch die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch die Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen ermöglicht. Hierdurch wird aber die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV ausgelöst (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Nr. 1000 RVG-VV Rdnr. 127; OLG Köln MDR 2006, 539 und JurBüro 2006, 588). Denn die Parteien haben nicht bloß übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, sondern zuvor eine materiell-rechtliche Einigung über die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung erzielt.
Damit war auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers der weitere Betrag von 323,68 € zur Zahlung aus der Staatskasse festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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