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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 8 WF 169/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG-VV


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 1
ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 623 Abs. 1 S. 1
ZPO § 629 Abs. 1
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1
1. Im Verbundverfahren "Ehescheidung und Versorgungsausgleich" ist gleichzeitig und zusammen zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, sodass die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG-VV auch dann anfällt, wenn gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

2. Wird das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch das Gericht "im vermuteten Einverständnis der Parteien" angeordnet, ist das hierauf erfolgte Schweigen als nachträgliche Zustimmung zu werten. Denn durch diese Vorgehensweise werden die Parteien gerade nicht zur Abgabe einer Einverständniserklärung innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert, sondern hiervon abgehalten. Aus der Sicht des Gerichts und der Parteien bedarf nur ein Widerspruch der ausdrücklichen Erklärung.


Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 169/08

14. Oktober 2008

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleich

hier: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG; sofortige Beschwerde gem. §§ 56, 33 RVG

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 11. September 2008, Az. 12 F 665/07, abgeändert:

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reutlingen vom 2. September 2008, Az. 12 F 665/07, dahin abgeändert, dass zusätzlich zu den festgesetzten 362,59 € weitere 312,74 €, damit insgesamt 675,33 € als Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt werden.

2. Die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde sind gebührenfrei. Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.

Gründe:

1.

Im Verbundverfahren Ehescheidung/Versorgungsausgleich wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. August 2007 im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung der Beschwerdeführer beigeordnet. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und dessen Verlegung wurde dieser wegen Verhinderung des Beschwerdeführers aufgehoben und "im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet". In dem zugleich anberaumten Verkündungstermin wurde im schriftlichen Verfahren durch Urteil vom 6. März 2008 die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 10. Juni 2008 für die Scheidung auf 3.600 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt.

Den zunächst am 10. Juni 2008 eingereichten Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts korrigierte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung mit Antrag vom 14. Juli 2008, dem durch den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 2. September 2008 entsprochen wurde mit Ausnahme der 1,2-Terminsgebühr von 262,80 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 312,74 €.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde durch die Familienrichterin am 11. September 2008 zurückgewiesen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und sich die Parteien allenfalls konkludent mit einer - verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen - Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hätten.

Gegen den am 19. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21./23. September 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.

Die Bezirksrevisorin war bereits im Festsetzungsverfahren beteiligt worden.

Die Familienrichterin hat die Akte ohne Abhilfe am 25. September 2008 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig und in der Sache auch begründet.

Die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Familienrichterin hat ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2008 einheitlich durch Urteil dem Scheidungsantrag stattgegeben und über die Folgesache "Versorgungsausgleich" entschieden (§ 629 Abs. 1 ZPO). Gem. § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO war über den Verbund von Scheidung und Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) gleichzeitig und zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, eine Abtrennung kam gem. § 628 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht in Betracht. Damit war nicht nur über die Ehescheidung durch Urteil zu entscheiden, sondern auch über den Versorgungsausgleich, sodass die mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 1 ZPO für die Verbundsache insgesamt zwingend vorgeschrieben war. Entsprechend wurde auch einheitlich über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich durch Urteil entschieden.

Richtig ist, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung das Einverständnis der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO voraussetzte und eine solche Erklärung bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht vorlag. Sie wurde ausdrücklich von der Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erst nachträglich erteilt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es nicht genügt, wenn sich die Parteien lediglich nicht erklären, nachdem ihnen das Gericht schriftlich bekannt gegeben hat, es werde ihr Einverständnis annehmen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist nichts Gegenteiliges geäußert werde. Denn Schweigen bedeutet nur dann Zustimmung, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht, die hier nicht gegeben ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 3104 RVG-VV Rdnr. 38; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 3104 RVG-VV Rdnr. 20; je m. w. N.).

Grundsätzlich ist auch im Fall der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG-VV allein entscheidend, wie sich die prozessualen Vorgänge tatsächlich abgespielt haben und nicht wie sie prozessrechtlich richtig gewesen wären, sodass keine Terminsgebühr anfällt, wenn das Gericht trotz fehlenden Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 42 m. w. N.).

Vorliegend ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Familienrichterin den Parteien nicht eine Frist zur Erklärung gesetzt und nach deren Ablauf das Schweigen als Zustimmung gewertet hat, sondern sie hat aus dem vorangegangenen Verhalten der Parteien gefolgert bzw. vermutet, dass deren Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorliegt. Sie hat deshalb dieses "im vermuteten Einverständnis der Parteien" angeordnet und dadurch diese gerade von der entsprechenden Prozesserklärung abgehalten. Das hierauf erfolgte Schweigen muss ausnahmsweise als Zustimmung zu dem bereits angeordneten Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angesehen werden, weil das Einverständnis bereits unterstellt worden war und für die Parteien nur im Falle des Widerspruchs eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht erforderlich erschien.

Im übrigen wird überwiegend angenommen, dass eine nachträgliche Zustimmung einem Einverständnis gleichzustellen ist, wobei eine nachträgliche Zustimmung darin gesehen wird, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht nachher gerügt wird (Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 40 m. w. N.). Eine Rüge ist hier nicht erfolgt, vielmehr hat der Beschwerdeführer für die Antragstellerin die nachträgliche Zustimmung ausdrücklich und schriftlich abgegeben.

Damit sind die Voraussetzungen für den Anfall einer 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG-VV erfüllt. Bei einem Gesamtstreitwert von 4.600 € beträgt diese gem. § 49 RVG 262,80 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 RVG-VV und damit insgesamt 312,74 €, die zusätzlich zu den bereits festgesetzten 362,59 € zu berücksichtigen sind, sodass die Gesamtvergütung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auf 675,33 € festzusetzen war. Entsprechend waren die Erinnerungsentscheidung und der Festsetzungsbeschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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