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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 8 WF 96/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1
ZPO § 120 Abs. 4
Wird einer Partei, der in 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, in 2. Instanz Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt, berechtigt dies den Rechtspfleger der 1. Instanz nicht, allein deshalb auch für die 1. Instanz Ratenzahlung anzuordnen. Eine Änderung der PKH-Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO zulässig.
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 8 WF 96/2000

vom 6. Juni 2002

In der Familiensache

wegen Umgangsrecht

hier: Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin

Gründe:

1. Der Familienrichter hat der Antragsgegnerin 1999 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem die Hauptsache betreffenden Beschwerdeverfahren hat der "Spruchsenat" der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt mit der Verpflichtung, ab 1.7.2000 monatliche Raten von 60,-- DM an die Landeskasse zu zahlen.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts unverzüglich die Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug dahin abgeändert, dass sie im Anschluss an die Ratenzahlung für die zweite Instanz auch für die erste Instanz monatliche Raten von 60,-- DM auf die Prozesskosten zu bezahlen habe; als Begründung ist lediglich darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung der zweiten Instanz den Schluss rechtfertige, die Antragsgegnerin könne auch für die erste Instanz entsprechende Raten aufbringen.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, eine Abänderung der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeentscheidung sei nicht gerechtfertigt, weil sich ihre maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich nicht geändert hätten; die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Oberlandesgericht sei unzutreffend und jedenfalls nicht für erste Instanz maßgebend, weshalb der ursprüngliche Bewilligungsbeschluss wieder herzustellen sei. Der Bezirksrevisor ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Zwar bewirkt die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung in der zweiten Instanz, dass die von der ersten Instanz angeordnete Ratenzahlung entfällt (BGH NW 1983, 944; Senat, Die Justiz 1985, 317; OLG Hamm JurBüro 1987, 445; Zöller / Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn 61).

Dies rechtfertigt jedoch nicht den von der Rechtspflegerin gezogenen Umkehrschluss, die Anordnung von Ratenzahlung im Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren rechtfertige auch eine nachträgliche Abänderung der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung weithin anerkannt, dass eine nachträgliche Abänderung der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebewilligung durch den Rechtspfleger nur unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO zulässig ist (OLG Celle FamRZ 1991, 207 = RPfl 1991, 117; LAG Düsseldorf JurBüro 1995, 532 = MDR 1995, 750; OLG Köln (26. ZS) FamRZ 1997, 754 = MDR 1997, 404; OLG Köln (14. ZS) FamRZ 1999, 1144; Zöller / Philippi, a.a.O.).

Da hier die Rechtspflegerin nicht in einem formgerechten Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO festgestellt hat, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin so verbessert haben, dass eine Ratenzahlungsanordnung gerechtfertigt ist, fehlt dem angegriffenen Abänderungsbeschluss die gesetzliche Grundlage. Er war deshalb ersatzlos aufzuheben mit der Folge, dass es bei der anfänglichen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz verbleibt.

Ende der Entscheidung

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