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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 9 U 143/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 278
BGB § 123
BGB § 124
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 166
HWiG § 1
HWiG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 3 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz:

Zur Anfechtbarkeit eines Darlehensvertrages und zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der c.i.c., wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Bank gefälschte Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers - ohne dessen Wissen - vorgelegt wurden.


Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 9 U 143/99 27 O 487/98 LG Stuttgart

verkündet am: 09. Februar 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Reinhardt) Justizangestellte

In Sachen

wegen Forderung

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO (wobei Schriftsätze bis 26.01.2000 eingereicht werden konnten) unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am OLG Dr. Steidel-Sigrist Richter am OLG Ehmann und Richter am OLG Böhm

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger und die Widerbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger und Widerbeklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 460.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte/Widerklägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 400.000,-- DM, Beschwer von Kläger und Widerbeklagter: jeweils über 60.000,-- DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen aus einem 1997 abgeschlossenen Darlehensvertrag.

Der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte (künftig: Berufungskläger Ziffer 1 und Ziffer 2) sind griechische Staatsangehörige, die seit 1979 bzw. 1994 in Deutschland leben. Der Berufungskläger Ziffer 1 ist als Kraftfahrer tätig, die Berufungsklägerin Ziffer 2 arbeitet als Putzhilfe. Beide leben in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (monatliche Nettolohnbezüge zuletzt ca. 2.000,-- DM netto insgesamt).

Im Oktober 1996 gerieten die Berufungskläger an den Anlageberater K welcher in Gesprächen zum Kauf einer Eigentumswohnung zur Erzielung von Mieteinkünften, Erlangung von Steuervorteilen und zur Vermögensbildung anriet.

Die Berufungskläger überließen K am 15.10.1996 Einkommensnachweise, Nachweise über vorhandene Bankverbindlichkeiten, den Einkommenssteuerbescheid für 1995 und eine Selbstauskunft (K 2, Bl. 17). K stellte den Berufungsklägern eine Eigentumswohnung in G vor, welche die Firma Wohnbau GmbH für 369.000,-- DM anbot. Nach einer von K angefertigten Berechnung war bei einer Vollfinanzierung mit monatlichen Lasten von 2.200,-- DM zu rechnen, welchen Mieteinnahmen in Höhe von 1.200,-- monatlich und ein Steuervorteil in Höhe von 500,-- DM monatlich entgegenstehen sollten (K 13, Bl. 19).

Die Berufungskläger schlossen darauf am 30.12.1996 mit der Firma Wohnbau GmbH einen notariellen Kaufvertrag über die angebotene Eigentumswohnung einschließlich Keller und Tiefgaragenstellplatz über 369.000,DM (K 14, Bl. 20).

Die Beklagte wurde als kreditgebende Bank über die Vermittler K, S und A gefunden.

A war wiederum Mitarbeiter einer Vermittlungsgesellschaft D welche ständig gegen Provision den Abschluss von Kreditverträgen für die Beklagte vermittelte. A hatte sich mit S in Verbindung gesetzt, nachdem er gehört hatte, dass dieser Immobilienmakler für die Berufungskläger einen Kreditgeber suchte. A erhielt zur Weiterleitung an die Beklagte Kreditprüfungsunterlagen, nämlich Gehaltsbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheid 1995 und eine Selbstauskunft.

Diese Unterlagen dokumentierten allerdings Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Berufungskläger tatsächlich nicht zutrafen, nämlich angebliche Einkünfte im Jahre 1995 von 139.665,-- DM, bzw. monatliche Bruttoeinkünfte des Berufungsklägers Ziffer 1 von 6.968,-- DM und der Berufungsklägerin Ziffer 2 von brutto 3.700,-- DM (B 1 bis B 3, Bl. 80 bis 86). Entsprechende Nettoeinkünfte von monatlich 4.800,-- DM und 2.000,-- DM waren der von den Berufungsklägern unterzeichneten Selbstauskunft vom 07.01.1997 zu entnehmen (B 4, Bl. 88), wobei zusätzlich ein nicht vorhandenes Bankguthaben von 30.000,-- DM angegeben war.

Nachdem auf der Grundlage dieser gefälschten Bonitätsunterlagen der zuständige Sachbearbeiter S der Beklagten eine Kreditvergabe positiv beurteilt hatte, unterzeichnete der Berufungskläger Ziffer 1 anlässlich eines Treffens am 14.01.1997 mit K, S und A eine Darlehensanfrage (K 15, Bl. 32), die A zuvor anhand. der ihm vorgelegten gefälschten Kreditunterlagen ausgefüllt hatte, in welcher der Berufungskläger Ziffer 1 fälschlich als Disponent, die Berufungsklägerin Ziffer 2 fälschlich als Zahnarzthelferin bezeichnet wurden und worin im Rahmen einer wiederholten Selbstauskunft weit überhöhte Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht wurden (K 15, Bl. 32).

Aufgrund dieser Darlehensanfrage und der beigefügten gefälschten Kreditprüfungsbelege bot die Beklagte am 20.01.1997 den Berufungsklägern Kredit dergestalt an, dass ein Baudarlehen über 199.000,-- DM zu einem Festzins von 6,8 % und ein Annuitätendarlehen über 170.000,-- DM bei einem Festzins von 6,55 % ausgezahlt werden sollte. Während beim letztgenannten Kredit eine anfängliche Tilgung von 2 % vorgesehen war, sollte beim erstgenannten Kredit eine endfällige Tilgung aus einem von den Berufungsklägern mit der Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungsverhältnis erfolgen. Die Berufungskläger unterzeichneten anläßlich eines weiteren Treffens mit S und A am 24.01.1997 den Kreditvertrag. Die Darlehensverbindlichkeit wurde besichert durch Gehaltsabtretungen der Berufungskläger, durch Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsverhältnis und durch Bestellung einer Briefgrundschuld über 359.000,-- DM zugunsten der Beklagten.

Den Berufungsklägern wurde das Eigentum an der vermieteten Immobilie übertragen.

Obwohl die Beklagte insgesamt nur 355.300,-- DM auszahlte, erhielten die Berufungskläger von K einen von diesem zugesagten Barbetrag von 14.000,-- DM ausgezahlt. K löste darüberhinaus Ende 1996 bei der Raiffeisenbank bestehende Kreditverbindlichkeiten der Berufungskläger im Umfange von etwa 19.000,-- DM ab.

Nachdem der Kläger im Februar 1997 in Arbeitslosigkeit geraten war, wandte er sich erstmals direkt an die Beklagte, um eine Stundung seiner Zahlungsverpflichtungen zu erreichen. Hierdurch wurde offenbart, dass der Beklagten gefälschte Kreditunterlagen vorgelegt worden waren.

Nachdem die Berufungskläger auf Mahnungen der Beklagten vom 10.09.1997, 09.10.1997, 09.04.1998 keine Zahlungen leisteten, kündigte die Beklagte schließlich am 26.05.1998 mit sofortiger Wirkung das Kreditverhältnis (B 9, Bl. 96) und verlangte Rückzahlung bis spätestens 16.06.1998.

Den Rechtsweg beschritt zunächst der Berufungskläger Ziffer 1 mit dem Antrag (Bl. 2),

festzustellen, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht verpflichtet seien, aus den Darlehensverträgen einen Betrag in Höhe von 389.853,65 DM zzgl. Zinsen und Kosten (per 29.09.1998 10.167,65 DM zzgl. 34.550,33 DM zzgl. Inkassogebühren von 4.015,-- DM) an die Beklagte zu bezahlen;

hilfsweise (Bl. 105),

die Beklagte zu verurteilen, den mit den Berufungsklägern abgeschlossenen Darlehensvertrag nebst Zinsen seit Auszahlung der Darlehensvaluta rückabzuwickeln und die erforderlichen Erklärungen hierzu abzugeben sowie die Berufungskläger von jeglichen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus diesem Kreditvertrag freizustellen.

Nach Erhebung der Widerklage der Beklagten, welche auf Zahlung der gesamten offenen Kreditverbindlichkeiten gerichtet ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klaganträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,

der zwischen den Parteien abgeschlosse Darlehensvertrag sei wirksam. Weder seien die Berufungskläger berechtigt, wegen arglistiger Täuschung die Anfechtung zu erklären, noch seien ihr, der Beklagten, Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (cic) entgegenzuhalten. Als Fälscher der Kreditunterlagen kämen lediglich die Immobilienmakler S und K in Betracht, nicht aber A der den Darlehensantrag aufgrund der gefälschten Unterlagen ausgefüllt habe. Für die Taten der Vermittler S und K müsse die Beklagte als kreditgebende Bank aber nicht einstehen.

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt (Bl. 101):

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 396.503,89 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus DM 391.578,35 seit 17.06.1998 sowie aus weiteren 4.925,54 DM seit 10.10.1998 zu bezahlen.

Die Berufungskläger haben beantragt (Bl. 105),

die Widerklage abzuweisen.

Die Berufungskläger haben den Darlehensvertrag vom 24.01.1997 wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.1999 angefochten (Bl. 107).

Sie haben die Auffassung vertreten,

auch wenn nicht feststehe, wer die Fälschungen vorgenommen habe, sei die Fälschung der Gehaltsnachweise und der Steuererklärung doch in der Sphäre der Beklagten erfolgt. Da diese sich der Mithilfe von Kreditvermittlern bedient habe, seien ihr deren Pflichtverletzungen gem. § 278 BGB zuzurechnen.

Die Beklagte habe zudem eigene Prüfungspflichten verletzt, weil sie sich mit Kopien begnügt habe.

Einstehen müsse die Beklagte auch für soweit dieser als Anlagevermittler und Anlageberater seine Pflichten den Berufungsklägern gegenüber verletzt habe. Die Beklagte müsse sie deshalb so stellen, als sei der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden.

Das Landgericht hat mit dem am 30.06.1999 verkündeten Urteil der Widerklage im wesentlichen stattgegeben und die Berufungskläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 391.578,35 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.06.1998 zu bezahlen und wegen weitergehender geringfügiger Zinsen und Inkassokosten die Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Darlehensvertrag der Parteien wirksam sei und durch die Arglistanfechtung nicht vernichtet werden konnte, da die Berufungskläger weder durch die Beklagte noch durch ein dieser zurechenbares Verhalten des Kreditvermittlers A getäuscht worden seien und weil Verhaltensweisen der Anlagevermittler S und K der Beklagten nicht zugerechnet werden könnten. Dasselbe gelte für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen der Vertragsanbahnung, weil pflichtverletzendes Verhalten der Anlagevermittler der Beklagten nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen seien, wobei die Einschaltung von Vermittlern keine Erweiterung des Pflichtenkreises der Beklagten bewirkt habe.

Gegen dieses den Berufungsklägern am 13.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.08.1999 bei Gericht eingekommene und innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Berufungskläger

Die Berufungskläger wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertreten die Auffassung, die Beklagte müsse sich das Verhalten der Vermittler K, S und A wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Vermittlungsgesellschaft D zurechnen lassen, wobei sie von der Einschaltung des S und des K gewußt habe oder habe damit rechnen müssen. Bei der D handele es sich zudem um einen Strukturvertrieb.

Sie, die Berufungskläger, seien von K hinsichtlich der monatlichen Nettobelastungen getäuscht worden und darüberhinaus durch die Verfälschung der Kreditunterlagen, wovon A entweder Kenntnis gehabt habe oder jedenfalls habe Kenntnis erlangen können, was über die D der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte habe auch selbst erkennen müssen, dass die im Einkommensteuerbescheid fälschlich aufgeführten Einkommensverhältnisse zu einem Kraftfahrer nicht passten.

Die Vermittler hätten darüberhinaus gewußt, dass die erworbene Wohnung überteuert gewesen sei, der Verkehrswert habe maximal 180.000,-- DM betragen. Dieses Wissen sei der Beklagten zuzurechnen, weil A ständig für sie Kreditverträge vermittelt habe, hinsichtlich der übrigen Vermittler, weil sie sich dieser bei der Vertragsanbahnung als Verhandlungsgehilfen bedient habe.

Zum Pflichtenkreis der Beklagten als kreditgebender Bank habe die Beschaffung von Informationen für die Kreditvergabe gehört, weshalb die vorgenommenen Fälschungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben einer Bank stünden, wobei der Kreditvermittler A beauftragt gewesen sei, die der Kreditanfrage zugrunde liegenden Angaben samt Selbstauskunft einzuholen. Eine Pflichtverletzung liege bereits darin, dass sich die Beklagte überhaupt mit einem unqualifizierten Strukturvertrieb eingelassen habe.

Die Kreditbestätigung habe für die Berufungskläger als Kreditnehmer den Eindruck erweckt, sie seien tatsächlich kreditwürdig und in der Lage, die zu Übernehmenden Lasten zu bewältigen.

Die Berufungskläger beantragen:

Die Widerklage wird gegen den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist erneut darauf hin, dass S den Kreditvermittler A gebeten habe, einen Kredit für die Berufungskläger zu vermitteln. S und K seien ihr als Mitarbeiter der D oder als deren Untervermittler nie bekannt gewesen.

Eine Vermittlungsprovision sei nur an die D gezahlt werden. Nicht ersichtlich sei, weshalb A die ihm vorgelegten Unterlagen als Fälschung habe erkennen können, was ebenso für die Beklagte selbst gelte. Bestritten werde, dass die Wohnung nur 180.000,-- DM wert gewesen sei. Hiervon habe weder A noch die Beklagte selbst Kenntnis gehabt. Ein unterstelltes Fehlverhalten des A sei ebensowenig wie ein solches von K und S zuzurechnen, weil diese Vermittler jeweils nicht im Pflichtenkreis der Beklagten als kreditgebender Bank tätig gewesen seien. Insbesondere erfolge die Bonitätsprüfung ausschließlich im eigenen Interesse einer Bank. Getäuscht worden sei im übrigen die Beklagte, die bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage ihrerseits den Darlehensvertrag nicht geschlossen hätte. Sie, die Beklagte, sei auch Geschädigte, weil die Kläger zur Rückzahlung des Darlehens nicht im Stande seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil und den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Berufungskläger können dem fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten, dessen Höhe nicht bestritten ist, nicht entgegenhalten, der Kreditvertrag sei aufgrund wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vernichtet worden oder die Beklagte sei wegen wenigstens fahrlässiger Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen zu Schadensersatz in der Weise verpflichtet, die Berufungskläger so zu stellen, als sei das Darlehensverhältnis nie zustande gekommen.

Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, denen der Senat beitritt, wird vorab gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt eine abändernde Entscheidung nicht.

I.

Die am 01.03.1999 von den Berufungsklägern erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB ist unwirksam. Die Berufungskläger sind zu ihren Vertragserklärungen weder durch arglistige Täuschung der Beklagten selbst noch durch ein arglistig täuschendes Verhalten Dritter bestimmt worden, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsste.

1. Die auf Abschluß des streitgegenständlichen Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung der Berufungskläger beruht nicht darauf, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Beklagten gefälschte Kreditunterlagen übergeben wurden, die ein unzutreffendes Bild von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Berufungskläger vermittelten und die die Beklagte dazu bestimmten, den Berufungsklägern einen Kredit zu gewähren, dessen Rückzahlung diese aufgrund der tatsächlich gegebenen bescheidenen Einkommensverhältnisse nicht gewährleisten konnten.

a)

Die Berufungskläger konnten zur Abgabe der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen durch die genannten Urkundenfälschungen schon deshalb nicht bestimmt worden sein, weil diese gefälschten Unterlagen nach ihrem eigenen Vorbringen nie Grundlage ihrer Kauf- und Darlehensentschließung waren, nachdem sie vom Inhalt dieser Unterlagen und somit von der Fälschung frühestens im Februar 1997 Kenntnis erlangten. Die genannten Unterlagen waren allenfalls geeignet, bei der Beklagten einen Irrtum über die Bonität der Berufungskläger als Darlehensinteressenten herbeizuführen. Dass die Beklagte tatsächlich hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungskläger auch getäuscht wurde, steht außer Streit. Die Berufungskläger können ihre Anfechtungserklärung vom 01.03.1999 aber schwerlich mit einer arglistigen Täuschung der Beklagten als Vertragsgegnerin begründen.

Es kommt bei der gegebenen Sachlage nicht entscheidend darauf an, ob ggf. in welchem Umfange, sich die Berufungskläger selbst die Täuschung der Beklagten zurechnen lassen müssen, weil sie hieran selbst mitgewirkt haben. Zur Klarstellung ist aber doch darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger, die K im Oktober 1996 ihre wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt wiedergebende Gehaltsbescheinigungen, und den für 1995 ergangenen Einkommensteuerbescheid überlassen hatten, von der Herstellung neuer gefälschter Einkommensbescheinigungen und eines gefälschten Einkommensteuerbescheides keine Kenntnis haben mussten. Kenntnis nehmen konnten sie demgegenüber aber bei nur geringer Sorgfalt in eigener Sache sowohl vom Inhalt der Selbstauskunft, die vom 07.01.1997 datiert, als auch vom Inhalt der Darlehensanfrage vom 14.01.1997. Die Selbstauskunft wurde von beiden Berufungsklägern unterzeichnet. Dies soll allerdings blanko erfolgt sein. Im Hinblick auf die wesentliche Bedeutung für das Zustandekommen des erstrebten Kreditvertrages oblag es den Berufungsklägern selbstverständlich und war auch naheliegend, die Richtigkeit der zu ihren angeblich blanko geleisteten Unterschriften beigefügten Auskünfte zu überprüfen, bevor diese im Geschäftsverkehr Verwendung fanden. Dasselbe gilt in verstärktem Maße, soweit wiederum Selbstauskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Darlehensanfrage bereits eingetragen waren, bevor diese der Berufungskläger Ziffer 1 am 14.01.1997 unterzeichnete, ohne sich - so seine Darstellung - vom Inhalt des von ihm unterzeichneten wichtigen Schriftstücks zu vergewissern.

Die gefälschten Unterlagen und die vom Berufungskläger Ziffer 1 durch seine Unterschrift gebilligten unrichtigen Angaben im Darlehensantrag konnten von der Beklagten nicht als Fälschungen und als inhaltlich unrichtig erkannt werden. Diese durfte bei ihrer eigenen Vertragsentschließung deshalb davon ausgehen, dass die Berufungskläger in ausgezeichneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebten und in der Lage sein würden, die aus dem künftigen Kreditvertrag erwachsenen Verpflichtungen zu erfüllen. An der Bonität der Berufungskläger konnte und musste die Beklagte keinen Zweifel haben.

Entgegen der Auffassung der Berufungskläger mussten insbesondere gefälschte Urkunden nicht als Fälschungen erkannt werden. Insoweit kann nicht auf die Abweichung von den im Oktober 1996 dem K überlassenen Originalunterlagen abgestellt werden. Überlassen worden waren der Beklagten vielmehr unstreitig angebliche Originale, die mit den jetzt noch vorliegenden Kopien übereinstimmten, bei denen nur streitig ist, ob sie den Berufungsklägern nach Anfertigung der Kopien überlassen wurden.

Die Berufungskläger können auch nicht darauf abheben, dass die im Einkommensteuerbescheid, den Gehaltsbescheinigungen und den Selbstauskünften vorhandenen Angaben über ihre Einkommensverhältnisse mit den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in auffälligem Widerspruch gestanden hätten. Dies verkennt, dass die Berufungsklägerin Ziffer 2 in der Selbstauskunft vom 07.01.1997 als Zahnarzthelferin, nicht etwa als Putzhilfe bezeichnet worden war und dass im Darlehensantrag vom 14.01.1997 diese Bezeichnung wiederholt und der Berufungskläger Ziffer 1 als Disponent bezeichnet wurde. Dazu kommt, dass sämtliche vorgelegten Unterlagen miteinander korrespondierten und mangels innerer Widersprüchlichkeit zu Mißtrauen keinen Anlass geben konnten.

Die Berufungskläger haben überdies wenig Anlass, der Beklagten eine angeblich unzureichend sorgfältige Prüfung der ihr unterbreiteten Kreditunterlagen vorzuwerfen. Es waren die Berufungskläger, die jeden Anlass hatten, von ihnen selbst unterzeichnete Erklärungen gegenüber der Beklagten kritisch zu überprüfen, nachdem ein Kredit in Anspruch genommen werden sollte, welcher den vorgesehenen Kaufpreis von 369.000,-- DM abdecken sollte, nicht aber weitere Aufwendungen der Berufungskläger; gleichwohl aber von K zugesagt worden war, im Falle der Kreditgewährung werde nicht nur die Ende 1996 gegenüber der Raiffeisenbank insgesamt bestehende Kreditverbindlichkeit von etwa 19.000,-- DM abgelöst werden, sondern darüberhinaus werde den Berufungsklägern noch ein Barbetrag von 14.000,-- DM zufließen (wobei diese Zusagen von K später tatsächlich auch erfüllt wurden). Die Berufungskläger müssen sich auch vorhalten lassen, dass sie jede ausreichende Gelegenheit hatten, den Kreditantrag vom 14.01.1997 inhaltlich zu Kenntnis zu nehmen. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob anlässlich der Besprechung mit K, S und A am 14.01.1997 hinreichend Zeit zur Lektüre bestand, da die Berufungskläger unstreitig eine Durchschrift des Antrags erhielten und bis zur Unterzeichnung des Kreditvertrages am 24.01.1997 noch 10 Tage Zeit hatten, sich über den Inhalt ihrer eigenen Erklärung der Beklagten gegenüber zu vergewissern.

b)

In der Übersendung des Entwurfs eines Darlehensvertrages am 20.01.1997, bzw. der darin liegenden Willensbekundung, den beantragten Kredit zu bewilligen, liegt entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht eine Bestimmung zum Vertragsschluss in der Weise, dass fälschlich der Eindruck erweckt wurde, sie seien objektiv kreditwürdig und wirtschaftlich und finanziell in der Lage, die vorgesehenen Kreditlasten zu übernehmen, somit die laufend zu erfüllenden Verbindlichkeiten zu bewältigen. Eine Täuschung der Berufungskläger über deren eigene Leistungsfähigkeit, hinsichtlich derer sie keine unrichtigen Vorstellungen haben konnten, war nicht möglich. Im übrigen enthält der Kreditvertragsentwurf eine vollständige Darstellung der künftig von den Berufungsklägern zu übernehmenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen aufgrund des Darlehensvertrages. Diese beliefen sich auf monatlich 2.346,-- DM. Hierin inbegriffen sind noch nicht die an den Lebensversicherer monatlich zu Entrichtenden Versicherungsprämien, die zusätzlich zu bezahlen waren. Auf diese Zahlungspflicht und die kalkulierte Gesamtsumme aller Prämien war allerdings hingewiesen.

Nicht die Bonitätsprüfung der kreditgebenden Bank und die Kundgabe von deren Ergebnis bestimmen im übrigen einen Kreditnehmer zum Abschluss eines Darlehensvertrages, sondern umgekehrt ist diese Entschließung bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Kredites getroffen. Das Landgericht hat zudem bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kreditprüfung durch eine Bank anhand der vom Kreditinteressenten eingereichten Unterlagen ausschließlich im eigenen Interesse der Bank erfolgt, nicht aber in Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung dem Kreditinteressenten gegenüber (BGH NJW 92,1820; NJW 98,305).

c)

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die der Beklagten am 09.03.1999 zugestellte Anfechtungserklärung vom 01.03.1999 nicht geeignet war, die Anfechtungsfrist des § 124 BGB zu wahren, soweit die Anfechtung auf Urkundenfälschungen und damit verbundene täuschende Angaben gegenüber der Beklagten gestützt wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umstand der Fälschungen und deren Inhalt unstreitig bereits im Februar 1997 in Zusammenhang mit dem Stundungsgesuch der Berufungskläger aufgeklärt wurde. Das vorgerichtliche Schreiben der Berufungskläger vom 27.10.1997 (K 19, Bl. 116), in welchem eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages angesprochen wird, enthält keine Anfechtungserklärung.

2. Die Anfechtungserklärung der Berufungskläger muss ohne Erfolg auch insoweit bleiben, als diese auf eine arglistige Täuschung durch K gestützt wird. Pflichtwidriges oder auch betrügerisches Verhalten des Anlagevermittlers K muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

a)

Kein Streit besteht allerdings darüber, dass K die Berufungskläger durch unrichtige Angaben über die mit einem finanzierten Immobilienerwerb verbundenen monatlichen Nettobelastungen zum Abschluss des Kaufvertrages mit der Firma Wohnbau GmbH am 30.12.1996 bewogen hat. Das Vorbringen der Berufungskläger ist insoweit zusätzlich belegt durch die Vorlage der handschriftlichen Berechnungen des K (K 13, Bl. 19) zu der später von den Berufungsklägern erworbenen Wohnung. Dort ist nicht nur die Zusage niedergelegt, die Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank L von 19.000,-- DM abzulösen und zusätzlich 14.000,-- DM an die Berufungskläger auszuzahlen, insbesondere findet sich dort auch eine ausdrückliche Darstellung der zu erwartenden monatlichen Nettobelastung der Berufungskläger ab Februar 1997. Ausgegangen wird von einer monatlichen Kreditbelastung von 2.200,-- DM. Dieser sollen Mieteinnahmen von monatlich 1.200,-- DM und zusätzlich ein Steuervorteil von monatlich 500,-- DM gegenüberstehen, was zu einer rechnerischen Nettobelastung von nur 500,-- DM monatlich führt.

Diese Angaben, denen die Berufungskläger unstreitig vertrauten, waren wiederum - unstreitig - in jeder Hinsicht und in jedem einzelnen Punkt falsch. Dies gilt zunächst für die Gesamtkreditbelastung von angeblich nur 2.200,- DM. Allein die monatliche Annuität für das Darlehen über 170.000,-- DM zzgl. der Zinsen für den Kredit von 199.000,-- DM belaufen sich auf insgesamt monatlich 2.346,-- DM. Hinzuzurechnen sind Lebensversicherungsprämien, die K verschwiegen hat, welche aufgrund des Lebensversicherungsvertrages zu zahlen waren, mit dessen Hilfe der Kredit über 199.000,-- DM bei Endfälligkeit abgelöst werden sollten.

Unrichtig war nach nicht bestrittener Darstellung der Berufungskläger auch die von in Aussicht gestellte zu erwartende Miete. Die Mieteinnahmen belaufen sich tatsächlich lediglich auf 800,-- DM monatlich brutto, wovon die Berufungskläger netto 550,-- DM nach Abzug der Nebenkosten vereinnahmen können. Offensichtlich falsch war schließlich die Zusicherung einer monatlichen Steuerersparnis von 500,-- DM. Geht man von den Einkommensbelegen aus, die die Berufungskläger dem K am 15.10.1996 überlassen hatten, so erzielte die Berufungsklägerin Ziffer 2 einkommenssteuerfrei als Putzhilfe monatlich etwa 300,-- DM (K 10 bis K 12), während der Berufungskläger Ziffer 1 bei Einkünften bis monatlich 2.500,-- DM netto Lohnsteuerabzüge zwischen 96,-- DM und 143,-- DM hatte hinnehmen müssen. Darüberhinaus hatten die Berufungskläger im Jahre 1995 bei gleichen Einkommensverhältnissen vom Finanzamt die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer von 1.990,-- DM in vollem Umfang erstattet erhalten (Einkommensteuerbescheid vom 03.07.1996, K 7). Für K war somit offensichtlich, dass bei den durch Gehaltsbescheinigungen belegten gleichgebliebenen Einkommensverhältnissen Einkommensteuer überhaupt nicht erspart werden konnte.

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese zur Täuschung durchaus geeigneten Falschangaben auch für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 24.01.1997 noch ursächlich waren. Zweifel sind insoweit angebracht hinsichtlich der in Aussicht genommenen Einkommensteuerersparnisse, weil die Berufungskläger selbst aus dem ihnen erteilten Einkommensteuerbescheid für 1995 wussten, dass sie mangels Zahlung von Einkommensteuern solche nicht sparen konnten, wobei ihnen unabhängig davon anhand der laufend von dem jeweiligen Arbeitgeber erteilten Gehaltsbescheinigungen klar sein musste, dass auch Lohnsteuerabzüge im Umfange von 500,-- DM monatlich nicht vorgenommen wurden. Hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Belastungen waren die Berufungskläger vor Unterzeichnung des Kreditvertrages durch den Inhalt des von der Beklagen gefertigten Vertragsentwurfes hinreichend informiert, zumindestens konnten sie durch einfache Lektüre des Vertragsentwurfes die erforderlichen Informationen erlangen. Ob, ggf. welche Fehlvorstellungen die Berufungskläger nach Abschluss des Kaufvertrages am 30.12.1996 bis 24.01.1997 noch hatten, ist nicht ersichtlich. Vorgetragen ist insoweit nichts. Diese Umstände können deshalb dahingestellt bleiben, weil - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - sich die Beklagte als kreditgebender Bank eine arglistige Täuschung des Immobilienmaklers K nicht zurechnen lassen muss. Dass die Beklagte selbst Kenntnis von der fehlerhaften Berechnung der mit der Immobilienanlage, verbundenen Lasten gehabt hätte, behaupten die Berufungskläger selbst nicht. Im Verhältnis zur Beklagten war K Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Aufgrund der arglistigen Täuschung des K konnten die Berufungskläger die Vertragserklärung gegenüber der Beklagten nur anfechten, wenn diese die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen.

Das Landgericht hat bereits dargelegt, dass K nur dann nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB gewesen wäre, wenn er auf Seiten der Beklagten als beauftragter Verhandlungsgehilfe oder Verhandlungsführer im Zusammenhang mit den Darlehensvertragsverhandlungen aufgetreten wäre oder in diesem Zusammenhang wegen seiner engen Beziehung zur Beklagten als deren Vertrauensperson hätte erscheinen können. Davon kann hier nach dem eigenen Vorbringen der Berufungskläger keine Rede sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass K - oder auch S für den K offenbar als Untervermittler tätig war - mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben übernommen hätten, die letzterer als kreditgebender Bank objektiv oblagen. Die von den Berufungsklägern geschilderte Verhaltensweise des K fällt nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditgeberin, weil erkennbar ausschließlich ein Bezug zum Erwerb der Immobilie als Anlageobjekt bestand und die Kaufentscheidung herbeigeführt werden sollte. Dementsprechend findet sich auf der handschriftlichen Berechnung des K eine Anmerkung "Notar Montag 13.30 Uhr", was auf den Abschluss des Kaufvertrages am Montag, 30.12.1996 hindeutet. Ergänzend ist auf die Empfangsbestätigung des K hinsichtlich der Kreditprüfungsunterlagen vom 15.10.1996 (K 2) hinzuweisen, die auch von den Berufungsklägern unterzeichnet wurde, in welcher K ausdrücklich anmerkte, er erhalte die Unterlagen zur Weitergabe an einen Finanzierungsfachmann, während er, K, nur für den Verkauf zuständig sei.

Beschränkte sich die Tätigkeit des K hinsichtlich des Abschlusses eines Kreditvertrages mit einer noch zu findenden Bank auf das Einfordern und die Weiterleitung der üblicherweise benötigten Unterlagen zur Durchführung einer Bonitätsprüfung (Selbstauskunft, Einkommens- und Vermögensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheid), so war, damit bereits deshalb keine Tätigkeit im Pflichtenkreis der Beklagten entfaltet worden, weil die Kreditprüfung, die die Bonitätsprüfung einschließt, ausschließlich im eigenen Interesse einer Bank, nicht aber im Rahmen einer den Kreditinteressenten gegenüber bestehenden Pflicht durchgeführt wird.

Soweit im Rahmen der Bemühungen, den Abschluss eines Kaufvertrages zu vermitteln, Angaben darüber gemacht wurden, welche finanziellen Lasten einerseits und welche finanziellen Vorteile andererseits im Gefolge eines Immobilienerwerbs auf die Berufungskläger zukommen würden, war auch aus der Sicht der Berufungskläger K nicht als beauftragter Verhandlungsführer oder als Verhandlungsgehilfe der Beklagten tätig, zumal ein konkreter Bezug zu einer Anbahnung des Kreditverhältnisses nicht erkennbar ist und K die Übernahme von Tätigkeiten in diesem Zusammenhang den Berufungsklägern gegenüber auch ausdrücklich abgelehnt hat (K 2). Die Darstellung der Berufungskläger lässt auch nicht erkennen, dass K als Vertrauensperson der Beklagten erschien oder als solche aufgetreten wäre. Er war an Vertragsverhandlungen - sieht man von der Einholung von Bonitätsunterlagen ab - auch nicht beteiligt.

Dass die Beklagte von den unrichtigen Erklärungen des K vor Abschluss des Kaufvertrages gewusst hätte oder hätte wissen müssen, ist nicht ersichtlich. Derartiges wird von den Berufungsklägern - insoweit abweichend zur angeblichen Erkennbarkeit der Urkundenfälschungen - auch nicht behauptet.

II.

Die Berufungskläger können der Beklagten Schadensersatzansprüche auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen (cic) entgegenhalten. Ein Pflichtenverstoss durch die Beklagte selbst ist nicht dargetan. Die Beklagte haftet auch nicht gem. § 278 für etwaige Pflichtverletzungen der Immobilien- und Kreditvermittler K, S und A Dabei kann offenbleiben, ob Aufklärungspflichten schon deshalb nicht bestehen konnten, weil der zu finanzierende Kaufvertrag bereits vorher wirksam abgeschlossen worden war und die Berufungskläger nicht dargetan haben, dass sie sich von den eingegangenen Verpflichtungen nachträglich noch rechtswirksam im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung hätten lösen können.

Grundsätzlich ist eine kreditgebender Bank, die sich auf diese Rolle beschränkt, nicht verpflichtet, ihre Kreditnehmer hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks der Kreditmittel zu belehren und insoweit über Projektrisiken aufzuklären (BGH WM 92, 216; WM 92, 901; OLG Stuttgart ZIP 99, 529; OLG Hamm WM 98, 1230; WM 99, 1056; OLG Braunschweig WM 98, 1223; Assmann/Schütze/von Heymann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 6, Rn. 133; von Heymann NJW 99, 1577, 1583; allgem. Auffassung). Dies gilt verstärkt für steuersparende Immobilienanlagen, bei denen eine Bank davon ausgehen darf, dass sich Immobilienerwerber und Kreditinteressenten entweder selbst die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verschafft haben oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen.

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, bei denen ein Aufklärungs- und Schutzbedürfnis von Darlehensnehmern nach Treu und Glauben zumutbare Risikohinweise geboten erscheinen lässt, ist bisher eine Aufklärungsverpflichtung von kreditgebenden Banken bejaht worden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb oder Ausführung des zu finanzierenden Projektes nach aussen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus gegangen ist, dies gilt weiter, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Objektes hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an Bauträger als auch an Immobilienerwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn schließlich die Bank in bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat.

Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dies gilt insbesondere für die allenfalls in Betracht zu ziehende Fallgruppe eines erkennbaren Wissensvorsprungs.

Im Hinblick auf die von den Berufungsklägern wiederholt angesprochene Bonitätsprüfung kommen Aufklärungspflichten hinsichtlich einer etwaigen ungenügenden Leistungsfähigkeit von Kreditbewerbern schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kreditprüfung durch Banken ausschließlich im eigenen Interesse erfolgt. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich etwaiges Wissen der Vermittler A, S oder K zurechnen lassen müsste oder für deren Unterlassen einer gebotenen Aufklärung gem. § 278 BGB einzustehen hätte, weil Pflichten gegenüber den Berufungsklägern insoweit nicht zu erfüllen waren.

Ein durch nichts belegter, zugunsten der Berufungskläger unterstellter Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich des Anlageobjektes selbst, insbesondere hinsichtlich des angeblich überhöhten Kaufpreises und eines bestrittenen angeblichen Verkehrswertes von nur 180.000,-- DM könnte ebenfalls eine Aufklärungspflichtverletzung nicht begründen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass bei steuersparenden Erwerbermodellen sich der Immobilienerwerber selbst - erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme von Fachleuten - unterrichten muss und dass die kreditgebender Bank den erforderlichen Informationsstand beim Kreditnehmer voraussetzen darf. Im vorliegenden Fall fehlt überdies jedes Vorbringen dazu, aufgrund welcher Umstände die Beklagte oder Dritte, deren Wissen sie sich zurechnen lassen müsste, bessere Informationen als die Berufungskläger selbst hinsichtlich der zu erwerbenden Wohnung hatte und weshalb ein Wissensvorsprung für die Beklagte erkennbar gewesen wäre. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Kaufvertrag längst wirksam abgeschlossen war, als erste Kontakte zur Anbahnung eines Kreditverhältnisses zwischen den Parteien geknüpft wurden.

Dasselbe gilt für fehlerhafte Vorstellungen der Berufungskläger hinsichtlich der erzielbaren Mieteinnahmen und der zu erwartenden Einkommensteuervorteile. Dass die Beklagte Aufklärungspflichten hinsichtlich der Fälschung der für die Berufungskläger vorgelegten Kreditunterlagen und hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der von den Berufungsklägern selbst unterzeichneten Selbstauskünfte nicht verletzen konnte, nachdem hierdurch die Beklagte selbst getäuscht wurde und aufgrund dieser Täuschung ein Kreditverhältnis mit Kreditnehmern einging, die zur Erfüllung eingegangener Zahlungspflichten außerstande waren, wurde bereits ausgeführt.

2.

Die Beklagte muss für ein Verhalten der tätig gewordenen Anlage- und Kreditvermittler auch nicht im Hinblick auf Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen einstehen, weil diese ihre Erfüllungsgehilfen i.S.von § 278 BGB gewesen wären.

a)

Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beruht auf der Erwägung, dass ein Schuldner mit der Einschaltung von Hilfskräften seinen Geschäftskreis im eigenen Interesse erweitert und deshalb die mit der Arbeitsteilung verbundenen Personalrisiken tragen soll. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH WM 96, 315).

Die hier tätig gewordenen Immobilienmakler und der Kreditvermittler A sind sonach nicht ohne weiteres Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Haben sie sich auf ihre Maklertätigkeit beschränkt, sonach den Abschluss des Kaufvertrages einerseits und den Abschluss des Darlehensvertrages andererseits im Interesse beider Vertragsparteien vermittelt, sind sie nicht Erfüllungsgehilfen, sondern haben jeweils eigene Leistungen gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber erbracht. Wie das Landgericht bereits dargelegt hat, gilt für den Makler etwas anderes dann, wenn er mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser Vertragspartei obliegen, wenn er somit in deren Pflichtenkreis tätig wird, was im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkret entfalteten Tätigkeit entschieden werden muss.

Den Berufungsklägern ist darin Recht zu geben, dass nicht darauf abzuheben ist, ob einer der Vermittler ausdrücklich von der Beklagten mit der Verhandlungsführung beauftragt war oder ob gar Abschlussvollmacht erteilt wurde. Entscheidend ist, wie die Vermittler tatsächlich aufgetreten sind, ob sie wegen ihrer engen Beziehung zur Beklagten als deren Vertrauensperson erschienen und ob dieses Auftreten im konkreten Fall mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte.

Im vorliegenden Fall kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Vermittlungsgesellschaft D oder den Kreditvermittler A damit betraut hätte, Kreditverhandlungen mit den Berufungsklägern bis zur Unterschriftsreife zu führen und dass sonach die im Rahmen der Vertragsanbahnung von der Beklagten zu erfüllenden Pflichten durch die genannten Vermittler erfüllt werden mussten. Das pauschale Vorbringen der Berufungskläger, bei der Vermittlungsgesellschaft D handele es sich um einen Strukturvertrieb, der einerseits ständig mit den Vermittlern A, S und K, andererseits ständig mit der Beklagten zusammenarbeite, ist nicht hinreichend substantiiert. Dem Antrag, die genannten Vermittler als Zeugen zu vernehmen, war nicht stattzugeben, weil dies auf den Versuch einer Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes hinausliefe. Auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet ist auch der weitere Antrag der Berufungskläger, die Akten eines gegen S gerichteten Strafverfahrens beizuziehen und zu verwerten, weil sich bei Durchsicht jener anderen Akten möglicherweise weitere Erkenntnisse hinsichtlich Art und Umfang und Dauer einer angeblichen Zusammenarbeit der Vermittler untereinander und der Vermittler mit der beklagten Bank ergeben könnten.

Eine konkrete Auseinandersetzung der Berufungskläger mit dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Immobilienmakler S, welchem K zugearbeitet hat, einen Kreditgeber für die Berufungskläger suchte und der Kreditvermittler A den Kontakt aufnahm, nachdem er hiervon erfahren hat, ist nicht erkennbar. Es kann deshalb nur von dem reicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten ausgegangen werden, wonach allein A als Kreditvermittler tätig wurde und dieser allein mit Wissen und Wollen der Beklagten als Verhandlungsgehilfe der Beklagten tätig wurde. Auch nach dem Vorbringen der Berufungskläger selbst beschränkte sich die Beteiligung von K und S auf das bereits erwähnte Einsammeln und Weiterleiten von für die Bonitätsprüfung der Beklagten erforderlichen Unterlagen, wobei diese Tätigkeit bereits im Oktober 1996 aufgenommen worden war, somit lange bevor über den Kreditvermittler A ein erster Kontakt zur Beklagten geknüpft werden konnte.

Nach Auffassung des Senates sind deshalb K und S nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Anbahnung des Darlehensvertrages anzusehen. Insoweit kommt auch eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB nicht in Betracht K und S waren nicht Wissensvertreter der Beklagten in dem Sinne, dass sie nach der Arbeitsorganisation der Beklagten als deren Repräsentanten im Geschäftsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen gehabt hätten und dass sich die Beklagte ihrer im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedient hätte.

Hier verblieb den Vermittlern - den Kreditmakler A eingeschlossen - nur die Ausführung von untergeordneten Hilfsdiensten in Form der Einholung und Weitergabe von Bonitätsprüfungsunterlagen, während im Kern die Vertragsverhandlungen von den Parteien selbst unmittelbar und schriftlich geführt wurden durch Einreichung einer alle Aspekte der Kreditgewährung und deren Voraussetzungen ansprechenden Kreditanfrage einerseits und der Übersendung eines umfassenden Kreditangebots andererseits.

b)

Nähere Ausführungen erübrigen sich nach Auffassung des Senates allerdings bereits deshalb, weil auch dann, wenn nicht nur A sondern auch K und S Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen wären, eine Haftung für etwaiges Fehlverhalten gem. § 278 BGB an dem Grundsatz der beschränkten Zurechnung scheitern müsste. Wenn Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, so setzt die Haftung für den Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB eine eigene Verpflichtung des Schuldners, hier der Beklagten, voraus, zu deren Erfüllung sich die Beklagte Dritter bediente. Zurechnen lassen muss sich die Beklagte sonach nur Wissen oder schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen einer bereits bestehenden eigenen Pflicht. Der von der beklagten Bank im Rahmen einer Darlehensvertragsanbahnung zu erfüllende Pflichtenkreis wird nicht durch die Einschaltung von Hilfspersonen für die Durchführung von Vertragsverhandlungen erweitert.

Nicht was K oder S in ihrer Eigenschaft als für die Verkäuferin tätige Immobilienmakler wussten oder was sie in dieser Eigenschaft den Berufungsklägern verschwiegen oder was immer sie gefälscht oder verfälscht haben mögen, muss sich die Beklagte zurechnen lassen, sondern nur pflichtverletzendes Verhalten, welches sich die genannten Vermittler als Hilfspersonen der Beklagten an deren Stelle haben zu Schulden kommen lassen. Insoweit kann lediglich wiederholend darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte als kreditgebender Bank im vorliegenden Falle keinerlei Aufklärungspflichten im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungskläger diesen gegenüber traf, dass die Beklagte im Rahmen der Bonitätsprüfung keine Hinweis- und Aufklärungspflichten den Berufungsklägern gegenüber zu erfüllen hatte und dass solche insbesondere auch im Hinblick auf die zu finanzierende Immobilie selbst unter dem allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs im Hinblick auf spezielle Anlagerisiken nicht in Betracht kamen. Eine Pflichtverletzung muss sich die Beklagte insoweit auch dann nicht vorhalten lassen, wenn zu ihren Lasten unterstellt würde, es habe ein Wissensvorsprung der Immobilienmakler K und S hinsichtlich des Wertes der Eigentumswohnung, hinsichtlich der erreichbaren Steuervorteile und der zu erzielenden Mietzinseinnahmen bestanden. Insoweit handelt es sich sämtlich um Umstände, die ein allgemeines, mit jeder steuerorientierten Immobilienanlage verbundenes Risiko kennzeichnen, über welches sich der Immobilienenwerber und Kreditnehmer grundsätzlich selbst informieren muss, während Aufklärungspflichten der auf die Kreditgeberrolle beschränkte Banken soweit nicht in Betracht kommen.

III.

Soweit die Berufungskläger, ohne hieraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen, betont haben, dass sie zu den Vertragsschlüssen letztlich durch Verhandlungen mit K in ihrer Wohnung bewogen worden seien, kann hieraus zugunsten der Berufungskläger im Ergebnis nichts gewonnen werden. Selbst wenn eine Haustürsituation anzunehmen wäre, käme ein Widerrufsrecht gem. § 1 HWiG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gem. § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen wäre, weil der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. Insoweit ist ein Widerrufsrecht aber ausgeschlossen, weil § 7 Verbraucherkreditgesetz nach der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz für den hier gegebenen Realkredit nicht zur Anwendung kommen kann.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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