Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: 9 U 61/2000
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 268
Leitsatz:

1. Eine Sachentscheidung im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn der Aufrechnung deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil das Vorbringen zur Begründung der angeblichen Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen wird.

2. Auch neue Tatschen die mit dem Ziel vorgebracht werden, die Feststellung einer abweichenden Rechtsfolge zu bewirken, können nicht Grundlage einer neuen gerichtlichen Entscheidung sein, soweit diese Tatsachen bei natürlicher Betrachtung dem bereits einmal unterbreiteten und beschiedenen Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.


Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 9 U 61/2000 25 O 471/99 LG Stuttgart

Verkündet am: 5. Juli 2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lindauer (Justizangestellte)

In Sachen

wegen Schadensersatz

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Dr. Keihl, Richter am OLG Ehmann, Richter am OLG Böhm

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.2.2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: jeweils 125.879,21 DM.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus behaupteter positiver Vertragsverletzung geltend.

Der Kläger hatte aufgrund früherer beruflicher Tätigkeit als Vertreter einer Brauerei den Gastwirt C kennengelernt und war bereit, diesen bei Erwerb und Ausstattung einer Gaststätte zu unterstützen. C erhielt am 6.5.1995 von der Beklagten ein Annuitätendarlehen von 430.000,- DM, welches gesichert wurde durch eine erstrangige Grundschuld zu Gunsten der Beklagten über 260.000,- DM zuzüglich 16 % Jahreszinsen ab 7.5.1985 zuzüglich einer einmaligen Nebenleistung von 5 %, zusätzlich durch die Verpfändung von Wertpapieren des C im Werte von etwa 80.000,- DM und schließlich, durch weitere Verpfändung von Wertpapieren im Werte von etwa 90.000,- DM durch den Kläger aufgrund Vereinbarung vom 13.5./21.6.1985. Die Parteien waren insoweit darüber einig, dass die vom Kläger gestellte Sicherheit im Sicherungsfalle erst nach den anderen Kreditsicherheiten verwertet werden sollte. Zur Sicherung etwaiger Rückgriffansprüche des Klägers bestellte C diesem eine nachrangige Grundschuld über 150.000,- DM. Hinsichtlich bestehender Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 31.314,89 DM unterwarf sich C dem Kläger gegenüber am 7.11.1988 in einem notariellen Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Nachdem C seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zunächst zögerlich, ab April oder Mai 1987 gar nicht mehr nachkam, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.1987 das Darlehen fristlos und beantragte am 4.2.1988 das am 8.2.1988 vom Amtsgericht angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren (1 K 20/88). In diesem Verfahren wurde mit Beschluß vom 27.7.1988 aufgrund eingeholten Sachverständigengutachtens vom 1.6.1988 der Verkehrswert des belasteten Grundstücks des C auf 308.300,- DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 2.2.1989 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ein Herr C, welcher die Inneneinrichtung der Gaststätte an C geliefert und erhebliche Forderungen gegen diesen hatte, angeboten habe, gegen Abtretung der Grundschuld über 260.000,- DM einen Betrag im Umfange des Verkehrswertes des Grundstückes zu zahlen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seinerseits die Grundschuld gegen Zahlung eines höheren Betrages zu erwerben. Am 30.3.1989 trat die Beklagte die Grundschuld über 260.000,- DM samt Nebenrechten gegen Zahlung von 315.000,- DM an C ab. Nach Verrechnung dieses Zahlungseinganges verblieb eine Gesamtrestforderung der Beklagten gegen C von 87.993,36 DM.

Insoweit war der Beklagten der unmittelbare Zugriff auf die vom Kläger gestellte Kreditsicherheit deshalb verwehrt, weil die verpfändeten Wertpapiere bereits im Juni 1988 fällig und eingelöst worden waren unter Gutschrift des Einlösungsbetrages von 88.000,- DM auf dem Girokonto des Klägers per 1.6.1988 und weil der Kläger am 6.7.1988 von diesem Konto 90.000,- DM in bar abgehoben hatte, was von der Beklagten erst später bemerkt wurde.

Die Beklagte nahm den Kläger wegen des ihrer Auffassung nach zu Unrecht ausgezahlten Betrages unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch auf Zahlung von 86.580,- DM (2 O 302/91, LG Tübingen), wovon der Beklagten im Berufungsverfahren durch Senatsurteil vom 10.6.1992 (9 U 11/92) ein Teilbetrag von 60.017,82 DM nebst Zinsen zuerkannt wurde. Dieses Urteil wurde rechtskräftig aufgrund Nichtannahmebeschluß des BGH vom 23.3.1993 (XI ZR 144/92).

In diesem Vorprozeß rechnete der Kläger gegen die damalige Klagforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch hilfsweise auf, der damit begründet wurde, die Beklagte habe bei der Verwertung der erstrangigen Grundschuld pflichtwidrig seine, des Klägers, Interessen verletzt, indem sie die Grundschuld unter Wert veräußerte. Dieses Vorbringen blieb im Vorprozeß ohne Erfolg, da der Kläger den angeblichen Gegenanspruch nach Auffassung des Senates nicht hinreichend substantiiert dargetan hatte.

Der Kläger stützt auch im vorliegenden Rechtsstreit den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf die behauptete Unterwertveräußerung der Grundschuld.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten,

ohne die Veräußerung der Grundschuld gegen Zahlung von nur 315.000,- DM hätte der im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte Vollstreckungserlös zur Tilgung sämtlicher Zahlungspflichten des C gegenüber der Beklagten und darüberhinaus auch gegenüber dem Kläger ausgereicht. Die Verkehrswertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht sei offensichtlich falsch gewesen. Der zu ersetzende Schaden bestehe zunächst aus dem aufgrund des Senatsurteils an die Beklagte gezahlten Gesamtbetrag von 79.623,64 DM. Darüberhinaus seien weitere im einzelnen aufgelistete Kosten von 14.940,08 DM zu ersetzen und schließlich der gegenüber C bereits titulierte Betrag von 31.314,69 DM.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.879,21 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 1.5.1993 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt,

der Kläger sei an der erneuten Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs schon prozessual insoweit gehindert, als dieser Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Ein Unterwertverkauf liege nicht vor. Vielmehr sei das spätere Hochsteigern durch C und den Kläger selbst über den Verkehrswert hinaus nicht vorhersehbar gewesen.

Das Landgericht hat mit dem am 24.2.2000 verkündeten Urteil die Klage insgesamt abgewiesen.

Gegen dieses am 29.2.2000 dem Kläger zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.3.2000 eingekommene Berufung, die innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehen wurde.

Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Auffassung, dass insbesondere die Klage nicht teilweise deshalb unzulässig sei, weil ihr im Umfange von 79.623,64 DM die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entgegenstehe.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.2.2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte kostenpflichtig verurteilt wird, an den Kläger 125.879,21 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 1.5.1993 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Klage in dem genannten Umfang als unzulässig und im übrigen als nicht begründet angesehen.

1. Soweit der Kläger aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils im Vorprozeß 79.623,64 DM an die Beklagte zu zahlen hatte, steht der Rückförderung dieses Betrages die Rechtskraft jenes Urteils im Vorprozeß entgegen. Gem. § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Über den jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat der Senat aber im Vorprozeß bereits sachlich entschieden. Eine Sachentscheidung ist - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - auch dann gegeben, wenn der Aufrechnung deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil das Vorbringen zur Begründung der angeblichen Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 322, RN 18; Thomas/Putzo, ZPO, § 322, RN 46; BGH Z 33, 236; BGH NJW 94,1538).

Soweit die Entscheidung des Senats über die im Vorprozeß erklärte Hilfsaufrechnung gem. § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt der Kläger im vorliegenden Prozeß mit solchem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen, welches in Widerspruch steht zu Feststellungen des, Senaturteils. Dem Senat ist im vorliegenden Rechtsstreit jede abweichende rechtliche Beurteilung des Prozeßstoffs untersagt, soweit Nämlichkeit des Streitgegenstandes besteht. Auch neue Tatsachen, die mit dem Ziel vorgebracht werden, die Feststellung einer abweichenden Rechtsfolge zu bewirken, können nicht Grundlage einer neuen gerichtlichen Entscheidung sein, soweit diese Tatsachen bei natürlicher Betrachtung dem bereits einmal unterbreiteten und beschiedenen Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.

Der jetzt erneut unterbreitete Lebenssachverhalt war unzweideutig bereits Gegenstand der Hilfsaufrechnung und damit Streitgegenstand des Vorprozesses. Insoweit kann auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 10.6.1992, insbesondere Seite 7 und Seite 31 verwiesen werden, wo hervorgehoben wird, der jetzige Kläger werfe der Beklagten vor, diese habe bei der Sicherheitenverwertung seine Interessen unzureichend berücksichtigt und insbesondere die Grundschuld über 260.000,- DM unter Wert verkauft, und woraus sich ergibt, dass sich der Senat auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat, die Beklagte habe auf schnelle und ordnungsgemäße Abwicklung des besicherten Darlehensverhältnisses drängen müssen, um bei entsprechender Tilgung der Hauptschuld einerseits eine Freigabe der vom Kläger gestellten Sicherheit zu ermöglichen, andererseits ein Anwachsen der Hauptschuld durch entsprechende Verzinsung zu verhindern. Dass der Senat das damalige klägerische Vorbringen als unsubstantiiert gekennzeichnet hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der Senat sich sachlich mit den Behauptungen des Klägers befasste und eine Sachentscheidung traf. Dies wird noch dadurch verdeutlicht, dass die Frage erörtert wurde, worin ein Schaden des Klägers liegen könne, wenn er entweder durch eigene höhere Zahlung an die Beklagte die Grundschuld 1989 selbst abgelöst hätte oder wenn ohne Abtretung des Grundpfandrechtes das Zwangsversteigerungsverfahren von der Beklagten fortgesetzt worden wäre. Der Senat hat in der Vorentscheidung auch Ausführungen dazu gemacht, dass über die vereinbarte Reihenfolge der Verwertung der verschiedenen Kreditsicherheiten hinaus Interessenwahrungspflichten der Beklagten nicht bestanden, die hätten verletzt sein können.

Keineswegs ist die damalige Aufrechnung vom Senat als unzulässig oder überhaupt nicht als Aufrechnung behandelt worden. Dass der Senat im Vorprozeß den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht um 60.017,82 DM höher angesetzt hat, ist für die Frage der Rechtskraftwirkung irrelevant. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich auch der BGH im Revisionsverfahren mit der Hilfsaufrechnung des Klägers befassen mußte und nicht zögerte, die Zurückweisung der Aufrechnung mit einer entsprechenden Streitwerterhöhung zu würdigen.

Ausgeschlossen ist der Kläger im vorliegenden Prozeß wegen der Identität des Streitstoffes mit dem Vorbringen, der Verkauf der Grundschuld an C sei wegen angeblich noch laufender Verhandlungen mit dem Kläger treuwidrig gewesen.

2. Soweit die Klage nicht unzulässig ist, hat das Landgericht sie zutreffend als unbegründet angesehen.

Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte eine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht objektiv verletzt hätte. Auch wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, am 21.6.1985 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass alle weiteren Kreditsicherheiten vorrangig verwertet werden sollten, bevor die Beklagte auf das vom Kläger verpfändete Wertpapierdepot zugreifen durfte, so ändert dies nichts daran, dass die Beklagte bei der Verwertung der Kreditsicherheiten nicht die Interessen des Klägers, sondern ihre eigenen Interessen wahrzunehmen hatte. Auch wenn die genannte Vereinbarung dahingehend auszulegen wäre, dass die Beklagte, gehalten war, zur Schonung des Klägers die übrigen Kreditsicherheiten sorgfältig und bestmöglich zu verwerten, wäre eine objektive Pflichtverletzung nicht festzustellen.

Es mag sein, dass sowohl C als auch der Kläger der Auffassung waren, der durch Einholung eines Sachverständigengutachten ermittelte und mit Beschluß des Vollstreckungsgerichtes vom 27.7.1988 festgesetzte Verkehrswert von 308.300,- DM sei zu gering. Den Streit hierüber hätten sowohl C als auch der Kläger als Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren austragen können, was offensichtlich nicht geschehen ist. Die Beklagte durfte jedenfalls die Verkehrswertfestsetzung zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Art der Verwertung des streitgegenständlichen Grundpfandrechtes machen. Konnte sie den festgesetzten Verkehrswert deutlich übersteigende Gebote im Versteigerungsverfahren nicht erwarten, war die Abtretung der Grundschuld gegen Zahlung von 315.000,- DM, somit zu einem den Verkehrswert übersteigenden Betrag, bereits objektiv nicht pflichtwidrig. Dass, gegebenenfalls aus welchen Gründen, die Beklagte hätte voraussehen müssen, dass sowohl der Kläger als auch C sich später mit Geboten weit jenseits des Verkehrswertes überbieten würden, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger auf eigene Erwerbsabsichten abstellen will, bleibt ungesagt, was Inhalt der angeblichen Verhandlungen mit der Beklagten war, was somit der Kläger selbst zu bieten bereit war. Der Kläger kann auch nicht beanstanden, ihm sei am 15.2.1989 für ein eigenes Angebot eine kurze Nachfrist von nur zwei Tagen gesetzt worden. Er verkennt insoweit, dass Vertragsverhandlungen nach eigenem Bekunden bereits stattfanden und dass ihm insbesondere die Verkaufsabsicht an C von der Beklagten bereits am 2.2.1989 mitgeteilt worden war. Will der Kläger eine Behinderung seines Ablöserechtes gem. § 268 BGB durch vorschnelle Veräußerung an C geltend machen, wäre darauf hinzuweisen, dass er insoweit spätestens seit Beantragung des Versteigerungsverfahrens, somit seit Februar 1988 hätte tätig werden können.

Zur Frage der Kausalität und zur Schadenshöhe ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass bei Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens durch die Beklagte ebenfalls den festgesetzten Verkehrswert weit übersteigende Gebote abgegeben worden wären. Hätte der Kläger für die abtretende Grundschuld der Beklagten seinerseits soviel geboten, dass die gesamte besicherte Hauptschuld getilgt worden wäre, hätte er schon 1989 das zahlen müssen, wozu er vom Senat am 10.6.1992 verurteilt wurde. Im Falle des Weiterbetreibens der Zwangsversteigerung ohne Abtretung des Grundpfandrechtes durch die Beklagte, ist nicht ersichtlich, dass irgendein außenstehender Interessent vorhanden gewesen wäre, der soviel geboten hätte, dass auch nur die Hauptschuld des C samt Zinsen und Kosten getilgt worden wäre oder dass gar der nachrangig dinglich gesicherte Kläger noch etwas erhalten hätte. Unerheblich ist insoweit, dass 1989 der Nominalwert der Grundschuld zuzüglich dinglicher Zinsen und einmaliger Nebenleistung die gesicherte Restforderung gegen C überschritten haben mag.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück