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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 89/03
Rechtsgebiete: TKG


Vorschriften:

TKG § 86
TKG § 95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 89/03 7028 Js 10735/01 StA Landau in der Pfalz

In dem Strafverfahren gegen

wegen unerlaubten Abhörens von für die Funkanlage nicht bestimmten Nachrichten hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 27. Mai 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz des zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten mit einer Funkanlage zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt und den sichergestellten Funkscanner eingezogen. Seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde in der Wohnung des Angeklagten auf einem Sessel ein Funkscanner vorgefunden, der mit Batterien versehen, aber nicht eingeschaltet war. Bei 400 Speicherplätzen waren 3 Frequenzen abgespeichert, die der Feuerwehr Landau, der Rettungsleitstelle Landau und der Polizeidirektion Landau vorbehalten waren. Nach Einschalten des Gerätes suchte dieses selbständig die abgespeicherten Frequenzen, und Funkgespräche der entsprechenden Stellen waren zu hören.

Nach der Einlassung des Angeklagten will er die Frequenzen programmiert, aber nicht abgehört haben. Er habe sich über das Internet einige Frequenzen rausgesucht ohne zu wissen, was das gewesen sei, und diese dann einprogrammiert. Gewürdigt wird dies im schriftlichen Urteil wie folgt:

"Entgegen der Wertung der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass hier ein vorsätzlicher Abhörvorgang als erwiesen angesehen werden kann. Ein Abhören liegt schon vor, wenn in einem CB-Funkgerät oder wie hier in einem Funkscanner ein oder hier mehrere Sender eingestellt werden, obwohl dem Empfänger bekannt ist, dass auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, was insbesondere für den Polizeifunk, den Feuerwehrfunk und den Funkverkehr der Leitrettungsstelle gilt. Bei Fixierung der Funkfrequenzen mittels Scanner auf dem Empfangsgerät, wie dies hier in drei Einzelfällen bei gegebenen insgesamt 400 Belegungsmöglichkeiten geschehen ist, ist von einem Abhören auszugehen (Zitat). Bei lebensnaher Betrachtung ist auszuschließen, dass der Angeklagte auf seinen Funkscanner gerade diese drei BOS-Funkdienste zufällig, unbeabsichtigt und ohne Kenntnis der genauen Funkzuordnung eingestellt hat. Denn unter den 400 Belegungsmöglichkeiten auf einem Funkscanner waren gerade die für seinen Raum unmittelbaren Funkdienstkanäle der Feuerwehr Landau, der Rettungsleitstelle Landau und der Polizeidirektion Landau eingestellt. Es ist nach Wertung der Kammer auch auszuschließen, dass der Angeklagte völlig unbeabsichtigt und zufällig aus den aus dem Internet herausgezogenen umfangreichen BOS-Funkfrequenzen gerade diese drei für ihn einschlägigen Funkfrequenzen ausgewählt hat. Vielmehr ist von einem gewollten Einstellen dieser Frequenzen und von einem gewollten und gehandhabten Abhören dieses nicht frei zugänglichen Funkverkehrs durch den Angeklagten auszugehen. Hierfür spricht nicht nur die nach Einschalten sofort gegebene Betriebsbereitschaft des Funkscanners zum Zeitpunkt seines Auffindens, sondern auch der Umstand, dass der Angeklagte bereits einschlägig in früherer Zeit wegen Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist."

Hierin liegt sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Würdigung. Nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung, wonach aufgrund der Gesamtsituation dem Angeklagten nicht darin gefolgt wird, die Zuordnung der abgespeicherten Frequenzen sei ihm nicht bekannt gewesen. Dies wird mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung gewertet. Die Würdigung auch der weitergehenden Einlassung, die abgespeicherten Frequenzen nicht abgehört zu haben, hat die Kammer offenbar nicht getroffen. Sie hat diese Frage offen gelassen, da sie rechtlich davon ausgeht, bereits das Fixieren der fraglichen Frequenzen in Kenntnis ihrer Zuordnung stelle ein "Abhören" i.S.v. §§ 86, 95 TKG dar. Diese rechtliche Würdigung beanstandet die Revision zu Recht. Entgegen der Auffassung der Kammer erfordert das "Abhören" i.S.d. genannten Vorschriften nach dem Gesetzeswortlaut ein tatsächliches akustisches Abhören. Wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt ist, bestehen bei dem Gerät des Angeklagten zwei Möglichkeiten des Einstellens der Frequenzen, nämlich durch Eingeben der bereits bekannten Frequenz oder der Abspeicherung über den Suchlauf. Während im letzten Fall ein Abhören zwingend erfolgen muss, um anhand des Inhalts der Gespräche festzustellen, um welche Art des Funkverkehrs es sich handelt, ist ein eigentliches Abhören im ersten Fall nicht zwingend erforderlich. Bei der Speicherung der bereits bekannten Frequenz - wie vom Angeklagten behauptet - besteht Möglichkeit, dass es dabei verblieben und ein späteres Abhören nicht erfolgt ist. In Betracht käme insoweit ggf. Versuch, der allerdings nicht unter Strafe gestellt ist. Die Rechtsauffassung der Kammer findet auch keine Stütze in der zitierten Entscheidung des BayObLG (NStZ 1999, 308). Dort lag nicht das bloße Einstellen einer bekannten Polizeifunkfrequenz zugrunde, sondern das Mithören von Nachrichten des Polizeifunks nachdem der Täter eine ihm bereits bekannte Frequenz eingestellt hatte. Missverständlich hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung ist zwar die Formulierung im Urteil, wonach von "einem gewollten Einstellen ... und von einem gewollten und gehandhabten Abhören dieses ... Funkverkehrs" auszugehen sei (S. 9 1. Abs. UA). Der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt jedoch, dass damit das "Abhören" gemeint ist, das die Kammer rechtsfehlerhaft als tatbestandserfüllend ansieht (bloße Fixierung der Funkfrequenz bei bekannter Zuordnung). Die Kammer hat daher nicht die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte auch tatsächlich eine der eingespeicherten Frequenzen abgehört hat. Die festgestellte Fallgestaltung erfüllt nicht den Anklagevorwurf.

Da es dem Senat als Revisionsgericht verwehrt ist, selbst eine weitergehende Beweiswürdigung vorzunehmen, etwa die Einlassung, der Angeklagte habe keinen Gebrauch davon gemacht, die eingestellten Frequenzen auch abzuhören, nach den gegebenen Umständen und der Lebenserfahrung als Schutzbehauptung zu werten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann durchaus wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten führen, weswegen die Sache in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen ist (§ 354 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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