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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 2 WF 94/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 2
1. Prozesskostenhilfeversagende Beschlüsse werden nach Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar (formell rechtskräftig), erwachsen aber nicht in materielle Rechtskraft.

2. Die Wiederholung eines formell rechtskräftig abgelehnten Antrages unter Nachholung des erforderlichen Sachvortrages ist zulässig und führt zur erneuten Sachprüfung für die Zeit ab Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrages.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 94/03

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25. März 2003, eingegangen am gleichen Tag, gegen den ihm am 20. März 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 14. März 2003

ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 14. März 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 8. Februar 2002 (erstmals) zu Protokoll Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wohl für das seit Anfang 1999 anhängige Ehescheidungsverfahren nebst Folgesachen - gestellt und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Vordruck gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vom 28. August 2002 erklärt.

Durch Beschluss vom 12. September 2002, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 16. September 2002, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Dürkheim die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert; der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht in der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Form nachgewiesen, so dass die Abzugsfähigkeit der angeführten Verbindlichkeiten nicht beurteilt werden könne.

Die hiergegen am 22. November 2002 eingegangene Beschwerde vom 19. November 2002 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach Hinweis des Gerichts auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) zurückgenommen.

Mit Antrag vom 12. März 2003, eingegangen am 14. März 2003, hat der Antragsteller erneut Prozesskostenhilfe "für die erste Instanz" nachgesucht und dabei - wie schon mit der Beschwerde gegen die Erstentscheidung - seine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend den Vorgaben im Beschluss vom 12. September 2002 ergänzt und belegt.

In dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. März 2003 hat das Familiengericht den erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen. Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht geändert hätten, stehe dem erneuten Antrag die rechtskräftige Zurückweisung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. September 2003 (richtig: 2002) entgegen; bei anderer Beurteilung bliebe die Einführung der befristeten Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohne rechtliche Konsequenzen.

Im Rahmen der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller nunmehr dargelegt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich geändert; seit Februar 2003 befinde er sich im Vorruhestand; mit der ihm bei Ausscheiden seitens der Arbeitgeberin gezahlten Nettoabfindung von rund 88 000,-- EUR müsse er bis Ende Mai 2007 (Vollendung des 60. Lebensjahres und Beginn der Ruhestandsbezüge) seinen Lebensunterhalt sichern, so dass ihm ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor zur Verfügung stehe.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und seine Entscheidung ergänzend begründet: Bei vollständiger ordnungsgemäßer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Beleg der Verbindlichkeiten, wäre dem Antragsteller schon auf seinen ersten Antrag hin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen gewesen. Die Einkommensreduzierung durch Eintritt in den Vorruhestand habe sich damit auf den Prozesskostenhilfeanspruch qualitativ nicht ausgewirkt. Deshalb könne auch auf diesen neuen Antrag keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der mit Einführung der befristeten Beschwerde verfolgte gesetzgeberische Zweck werde umgangen, wenn ein Bedürftiger, dem Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versagt worden ist, jede Veränderung dieser Verhältnisse nutzen könne, um letztlich doch eine positive Entscheidung seines Prozesskostenhilfe-Gesuchs zu erreichen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 und 3 ZPO gegen die Versagung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Antragstellers an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage, da die Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung - insbesondere die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Antragstellers - nicht abschließend beurteilt werden können. Die hierfür erforderlichen Hauptakten standen dem Senat nicht zur Verfügung.

1. Nach den Feststellungen des Familiengerichts war der Antragsteller schon vor der Verringerung seines Einkommens durch Eintritt in den Vorruhestand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und damit bedürftig im Sinne des § 114 ZPO. An diese zugunsten des Antragstellers getroffene Feststellung ist der Senat im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung gebunden; einer abweichenden Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers steht das auch im Prozesskostenhilfe-Verfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rdnr. 37 m. w. N.) entgegen.

2. Soweit sich das Familiengericht trotz festgestellter Bedürftigkeit des Antragstellers an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der in Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Entscheidung vom 12. September 2002 gehindert war, ist dies unzutreffend.

Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe verweigert wird, werden zwar - nach den nunmehr geltenden Verfahrensvorschriften - unanfechtbar und damit formell rechtskräftig, wenn die Frist für die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) verstrichen ist; sie erwachsen aber nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Musielak-Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 6 und § 329 Rdnrn. 12 ff). Bis zum Abschluss des Verfahrens kann daher grundsätzlich erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht werden. Die Wiederholung eines - formell rechtskräftig - abgelehnten Antrags ist zulässig, wenn damit unzureichende subjektive oder objektive Darlegungen ergänzt werden oder Tatsachen sich geändert haben. Das gilt auch, wenn die Ablehnung auf fehlender oder unzureichender Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach erfolgloser angemessener Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (die im Übrigen hier unterblieben ist) beruht (Zöller aaO; Musielak aaO, § 127 Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdnr. 82, jeweils m. w. N.; a. A.: Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rdnr. 230). Es ist sodann auf der Grundlage des nachgeholten Sachvortrags neu zu entscheiden, wobei eine Bewilligung erst für die Zeit ab Einreichung des neuen vollständigen Antrags in Betracht kommt (Zöller aaO, § 119 Rdnr. 37; Kalthoener/Büttner aaO und Rdnr. 863).

Hier hat der Antragsteller die vom Familiengericht für erforderlich gehaltenen ergänzenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen seiner am 22. November 2002 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe nachgeholt. Auch wenn sich das Erstgericht wegen der nicht fristgerecht erfolgten Beschwerde an einer Abhilfe gehindert sah (zur Möglichkeit der Abhilfe auch bei unzulässiger Beschwerde vgl. Zöller aaO, § 572 Rdnr. 14), so hätte es das Begehren des Antragstellers - gegebenenfalls nach entsprechender Nachfrage - als (zulässigen) erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe behandeln und auf dessen Grundlage erneut entscheiden müssen. Da es - wie seine Nichtabhilfeentscheidung vom 22. Mai 2003 belegt - die Bedürftigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Tatsachen und vorgelegten Unterlagen als hinreichend glaubhaft gemacht ansah, durfte für die Zeit ab 22. November 2002 (= Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht) die Prozesskostenhilfe nicht (mehr) wegen fehlender Bedürftigkeit versagt werden.

Dem Antragsteller wird daher ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen sein, wenn und soweit seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was das Erstgericht zu prüfen haben wird.

Dagegen kommt für die Zeit vor dem 22. November 2002 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt einen vollständigen Antrag (§ 117 Abs. 2 ZPO) gestellt hat.

Ende der Entscheidung

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