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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: 3 W 126/03
Rechtsgebiete: Polizei- u. OrdnungsbehördenG Rhl.-Pf.


Vorschriften:

Polizei- u. OrdnungsbehördenG Rhl.-Pf. § 2
Polizei- u. OrdnungsbehördenG Rhl.-Pf. § 7
Polizei- u. OrdnungsbehördenG Rhl.-Pf. § 21 Abs. 1
Polizei- u. OrdnungsbehördenG Rhl.-Pf. § 25b
Zur Rechtmäßigkeit lang andauernder besonderer Informationserhebungen durch den Betrieb von Überwachungskameras zum Schutz eines an Leib und Leben bedrohten Staatsanwalts.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 126/03

In dem Verfahren

betreffend die Anordnung von besonderen Informationserhebungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Cierniak und Petry auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4./5. Juni 2003 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 20. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage T... in K... In dem Anwesen wohnt als Mieter auch ein Staatsanwalt, zu dessen Gunsten eine Objekt- und Personenschutzwache eingerichtet ist. Das Amtsgericht hat erstmals mit Beschluss vom 20. September 1999 die Installation und den Betrieb von Überwachungskameras angeordnet. Mit dieser Maßnahme bezweckt die Polizei, im Rahmen des Bewachungskonzepts öffentlich nicht zugängliche personenbezogene Informationen zu erheben. Gegen die erneute Anordnung der besonderen Informationserhebungen durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2002 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Mai 2003 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 25 b Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz <POG>, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.

2. In der Sache führt die weitere Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO). Die Kammer hat die Erstbeschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die vom Beteiligten zu 1) beanstandete Anordnung besonderer Informationserhebungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 25 b Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 3 POG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; dies ist jedenfalls im Erstbeschwerdeverfahren beachtet worden (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG 15. Aufl. § 27 Rdnr. 32 f.).

Die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung darf die Polizei öffentlich nicht zugängliche personenbezogene Informationen durch den Einsatz zur verdeckten Informationserhebung bestimmter besonderer technischer Mittel nur über die in den §§ 4, 5 und 7 POG genannten Personen zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100 a StPO genannten Straftaten erheben.

a) Mit der von ihr beantragten Anordnung bezweckt die Polizei jedenfalls auch, personenbezogene Informationen zu erheben, die öffentlich nicht zugänglich sind. Denn diese werden an einem öffentlich nicht zugänglichen Ort - insbesondere auf dem befriedeten Besitztum der Wohnungseigentumsanlage T... in K... - erhoben (vgl. De Clerck/Schmidt, POG § 25 b Anm. 2 Buchst, a; Roos, POG 2. Aufl. § 25 b Rdnr. 2; Beckmann, POG § 25 b Anm. 2). Die von der Polizei zur Überwachung des Anwesens aufgestellten Kameras erfassen zwangsläufig auch die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche.

b) Die angeordnete Informationserhebung erfolgt durch den Einsatz zur verdeckten Informationserhebung bestimmter besonderer technischer Mittel. Unter dieses Tatbestandsmerkmal fallen zur Überwachung aufgestellte Kameras dann, wenn sie "getarnt" so eingesetzt werden, dass die Betroffenen sie nicht sehen sollen oder können (vgl. De Clerck/Schmidt aaO § 25 b Anm. 3 Buchst, a, § 25 a Anm. IN 2; Roos aaO § 25 b Rdnr. 3). So liegt es hier: Um die zur Überwachung eingesetzten Kameras vor Witterungseinflüssen zu schützen, hat der Beteiligte zu 2) diese entsprechend "verbaut", so dass sie gegenüber anderen Personen, namentlich Besuchern und Passanten, insbesondere zur Nachtzeit, verborgen bleiben.

c) Die besonderen Informationserhebungen dienen im vorliegenden Fall auch der vorbeugenden Bekämpfung einer der in § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG i.V.m. § 100 a Satz 1 Nr. 2 StPO aufgeführten Straftaten. Mit der angeordneten Maßnahme bezweckt die Polizei nämlich, einen Mord oder einen Totschlag zum Nachteil des betroffenen Staatsanwaltes zu verhindern (§§ 211, 212 StGB).

Allerdings müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der im Gesetz genannten Katalogtaten tatsächlich begangen werden soll, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 POG vorliegen (De Clerk/Schmidt aaO § 25 b Anm. 4 Buchst, b; Beckmann aaO § 25 b Anm. 1; Roos aaO § 25 b Rdnr. 6). Auch diese Voraussetzung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Es hat sich verfahrensfehlerfrei die Überzeugung verschafft, "dass - nach wie vor - die konkrete Gefahr ... besteht, dass der betroffene Staatsanwalt Ziel eines Mordkomplotts aus den Kreisen der organisierten Kriminalität ist." Diese Wertung greift der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde nicht an.

d) Die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1) als für die Gefahr nicht verantwortliche Person ist zulässig. Denn die Voraussetzungen des § 7 POG i.V.m. § 25 b Abs. 1 Satz 1 POG liegen nach den Feststellungen des Landgerichts vor. Insbesondere sind Maßnahmen gegen die nach §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen, d.h. gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer, nicht möglich. Zwar befinden sich zwei Personen, die des Versuchs der Beteiligung gemäß § 30 StGB hinreichend verdächtig sind, derzeit in Haft. Dies schließt aber nicht aus, dass die bislang unbekannten Hintermänner eines - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - Mordkomplotts andere Personen anwerben und zur Ausführung eines Anschlags auf das Leben des betroffenen Staatsanwalts veranlassen. Des Weiteren ist die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise, etwa durch eigene behördliche Maßnahmen, möglich (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 POG). Soweit der Beteiligte zu 1) in seiner Erstbeschwerdeschrift vom 22. November 2002 auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass "die zuständige Behörde die Schutzperson zum Beispiel anderweitig unterbringt, ohne damit die betroffenen Anwohner in ihren Rechten zu beeinträchtigen", würde dies die Problematik lediglich örtlich verlagern oder den bedrohten Beamten einer weitgehenden und unzumutbaren sozialen Isolation aussetzen. Das kann gegen seinen Willen nicht geschehen (Art. 2 Abs. 1, 11, 14 GG). Insbesondere schützt Art. 11 GG auch das Beibehalten des einmal gewählten Wohnsitzes (Jarass/Pieroth, GG 4. Aufl. Art. 11 Rdnr. 3 m.w.N.); in dieses Grundrecht kann auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes nicht eingegriffen werden (§ 8 POG). Soweit der Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang noch hervorhebt, dass der Staatsanwalt die Wohnung in der Eigentumsanlage "lediglich" angemietet hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfGE 89, 1).

e) Die Anordnung besonderer Informationserhebungen erweist sich auch als verhältnismäßig, obwohl die Maßnahme aufgrund früherer Beschlüsse des Amtsgerichts bereits seit dem Jahr 1999 durchgeführt wird.

Die Maßnahme ist geeignet (§ 2 Abs. 1 POG), weil sie bei objektiver Betrachtung den Zweck erfüllt, die Gefahren für das Leben des Staatsanwalts an dessen Wohnsitz zu beseitigen bzw. nachhaltig zu vermindern.

Sie ist außerdem erforderlich (§ 2 Abs. 1 POG). Eine Ausweitung des Wachbetriebs durch den Einsatz von noch mehr Polizeivollzugsbeamten würde die Anwohner und die Allgemeinheit nach Auffassung der Vorinstanzen stärker beeinträchtigen. Der Beteiligte zu 1) hat diese Wertung nicht substantiiert infrage gestellt. Auch der Senat hält sie für zutreffend.

Die Anordnung ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinn (§ 2 Abs. 2 POG).

Nach diesem Grundsatz darf eine polizeiliche Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (De Clerck/Schmidt aaO § 2 Anm. I 3). Zwar greift der Betrieb der Überwachungskameras in das Recht des Beteiligten zu 1) und der weiteren betroffenen Wohnungsinhaber auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein (vgl. Jarass/Pieroth aaO Art. 2 Rdnr. 28 a m.w.N.). Die Kammer hat aber zu Recht ausgeführt, dass dieser Nachteil eine angemessene Folge des polizeilichen Eingriffs ist, mit dem die drohende Verletzung des Rechtsguts Leben abgewendet werden soll. Das gilt auch, wenn die Dauer der Überwachung aufgrund der früheren Anordnungen in die Prüfung einbezogen wird. Insoweit bestimmt das Gesetz in § 2 Abs. 3 POG, dass eine Maßnahme nur solange zulässig ist, bis ihr Zweck erreicht ist, oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen für eine Beendigung der angeordneten Maßnahme liegen nicht vor. Insbesondere ergeben die Feststellungen des Landgerichts, dass der Grund für die Anordnung der besonderen Informationserhebungen nicht entfallen ist.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er die - die Entscheidung nicht tragende - Auffassung der Kammer, "die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen" könne "wegen ihrer (langen) Dauer enden", nicht teilt. In zeitlicher Hinsicht kann sich eine Unverhältnismäßigkeit der besonderen Informationserhebungen unter den Umständen des hier gegebenen Falles nur aus § 2 Abs. 3 POG oder § 7 Abs. 2 POG ergeben. Zwar mag es zutreffen, dass die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung mit längerer Dauer zunimmt. In voller Würdigung dieses Umstandes kann es aber nicht angehen, dass das infolge der dienstlichen Tätigkeit gefährdete Leben des betroffenen Staatsanwalts in Zukunft weniger intensiv und damit risikobehaftet geschützt wird oder dieser zu einem Umzug gegen seinen Willen veranlasst wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Dauer der Maßnahme kommt eine "Umsetzung der Schutzperson" nicht in Betracht. Der durch das Komplott gefährdete Staatsanwalt hat seine Wohnung in dem gleichen Anwesen genommen, in dem auch der Beteiligte zu 1) wohnt. Er hat damit von seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 11 und 14 GG Gebrauch gemacht. Dies ist zu respektieren. Die besonderen Informationserhebungen sind daher erst dann zu beenden, wenn sich die Gefahrenlage in rechtserheblicher Weise verändert hat. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Beteiligte zu 2) auch unter diesem Gesichtspunkt die Sachlage sorgfältig beobachtet (vgl. hierzu auch De Clerck/Schmidt aaO § 7 Anm. II 5; Roos aaO § 7 Rdnr. 19).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch die Vorinstanz bestimmt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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