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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 3 W 70/00
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG, RPflG


Vorschriften:

FGG § 144 b
FGG § 144 a Abs. 3
GmbHG § 19 Abs. 4
RPflG § 17 Nr. 1 f
RPflG § 8 Abs. 4 Satz 1
1. Die durch den Rechtspfleger erfolgte Aufforderung nach § 144 b FGG ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam, da es sich hierbei um ein die Löschung der Gesellschaft vorbereitendes Geschäft handelt, das nach § 17 Nr. 1 f RPflG dem Richter vorbehalten ist.

2. Die vollständige Einzahlung der Stammeinlage bzw. deren Nachweis kann im Rechtsmittelverfahren gegen die Auflösungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden.


3 W 70/00 HKT 1/00 Landgericht Landau in der Pfalz HRB Amtsgericht Landau in der Pfalz

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Auflösung einer GmbH wegen Nichterfüllung der sich für ihren Gesellschafter aus § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ergebenden Verpflichtung (§ 144 b FGG)

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10./11. April 2000 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 29. März 2000 zugestellten Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. März 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 2. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss und die Feststellungsverfügung des Registergerichts Landau in der Pfalz vom 15. Februar 2000 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Registergericht - Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 144 b Satz 3 FGG i.V.m. §§ 144 a Abs. 3, 27, 29 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, 21, 22 Abs. 1 FGG). Führerin der Rechtsbeschwerde ist die GmbH. Diese ist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde keinen Erfolg gehabt hat, §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG.

II.

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Zum einen ist die Aufforderung nach § 144 b FGG zur Nachholung oder Rechtfertigung der Unterlassung der Einzahlung der Stammeinlage durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger erfolgt. Zum anderen beruht die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. der Pflicht zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen (§ 12 FGG).

1. Es kann dahinstehen, ob die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung nach § 144 b FGG als materiell Betroffene am Verfahren zu beteiligen gewesen wäre ( vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. April 1999 - 3 W 93/99 - ; BayObLG GmbHR 1992, 110, 111; Scholz/Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdnr. 97). Denn die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ist jedenfalls im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen veranlasst.

Die hier mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 ergangene Aufforderung nach §§ 19 Abs. 4 GmbHG, 144 b FGG. ist durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger erfolgt. Nach § 17 Nr. 1 f RPflG sind Verfügungen nach § 144 b FGG dem Richter vorbehalten. Bei dem Aufforderungsschreiben nach § 144 b FGG handelt es sich um ein die Löschung vorbereitendes Geschäft, das als "Verfügung" im Sinne der §§ 144 b FGG, 17 Nr. 1 f RPf1G anzusehen ist (Arnold/Meyer-Stolte, RPflG 5. Aufl. § 17 Rdnr. 76; Dallmayer/Eickmann, RPflG 1996, § 17 Rdnr. 56; von Fuhrmann/Rasner, GmbHG 3. Aufl. 60 Rdnr. 31). Dem Rechtspfleger ist in diesem Zusammenhang lediglich die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister übertragen, soweit die Auflösung der Gesellschaft durch das Verfahren nach § 144 b FGG rechtswirksam festgestellt worden ist. Deshalb ist die hier durch den Rechtspfleger ergangene Aufforderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam; dieser Mangel wird auch nicht durch die nachfolgenden Feststellungen des Registerrichters geheilt (vgl. BayObLG RPfleger 1983, 443, 444).

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch den Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn das Landgericht hat die die Zahlung der Stammeinlage belegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Die Beteiligte zu 1) hat mit ihrem am 10. März 2000 und mithin vor Erlass der Beschwerdeentscheidung eingegangenem Schriftsatz die Kopie eines Überweisungsbeleges vorgelegt, aus dem sich die Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage in Höhe von 25 000,-- DM auf das Konto der GmbH bei der Konto-Nr.: - ergibt. Dieses Vorbringen hätte das Landgericht beachten und würdigen müssen. Denn selbst eine nicht fristgerechte Zahlung bzw. deren Nachweis nach Aufforderung kann im Rechtsmittelverfahren gegen die Auflösungsverfügung jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz noch nachgeholt werden (BayObLG NJW-RR 1999, 41; von Fuhrmann/Rowedder aaO § 19 Rdnr. 41). Deshalb wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Beteiligte zu 1) im Rahmen des § 12 FGG zur Vorlage des Originalbeleges oder aber einer beglaubigten Abschrift (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 1047; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. § 416 Rdnr. 13) aufzufordern.

Da der Senat als Rechtsbeschwerdegericht an der Feststellung weiterer Tatsachen gehindert ist, ist die Entscheidung des Landgerichts und die Feststellungsverfügung des Registergerichts aufzuheben. Weil bereits das Verfahren erster Instanz an einem Mangel leidet, hält der Senat es für zweckmäßig, die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Registergericht zurückzuverweisen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die Festsetzung durch das Landgericht bestimmt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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