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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 3 W 78/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 51
ZPO § 52
ZPO § 53
ZPO § 767
ZPO § 888
BGB § 104 Nr. 2
BGB § 1902
BGB § 2314 Abs. 1
1. Mit dem Einwand, der dem titulierten Auskunftsanspruch zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch sei verjährt, kann der Schuldner im Verfahren nach § 888 ZPO nicht gehört werden.

2. Auch wenn die Prozessfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Schuldners zweifelhaft ist, bedarf es hierzu im Verfahren nach § 888 ZPO keiner Feststellungen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 78/03

wegen Auskunft u.a.,

hier: Verhängung von Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 3. April 2003 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20. März 2003 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. März 2003 ohne mündliche Verhandlung

am 23. April 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; jedoch wird klargestellt, dass die ersatzweise verhängte Zwangshaft an dem Betreuer der Schuldnerin, Rechtsanwalt K........... zu vollziehen ist.

II. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) ist unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, verhängt, weil diese der unter Ziffer 1 Buchst, b des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 1995 titulierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass die ersatzweise verhängte Zwangshaft an dem im Tenor näher bezeichneten gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Das Teil-Anerkenntnisurteil vom 21. September 1995 ist der Schuldnerin am 18. August 1997 zugestellt worden. Am 18. Oktober 1995 wurde den Gläubigervertretern vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Auskunftsanspruch hat eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 3 W 51/97 - und vom 9. Juni 2000 - 3 W 118/00 -; Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2314 Rdnr. 20 m.w.N.).

2. Die Zwangsvollstreckung begegnet auch im Weiteren keinen Bedenken.

a) Die Verhängung des Zwangsgeldes scheitert nicht an der Erfüllung des titulierten Anspruchs, denn die Schuldnerin hat - wie sie selbst einräumt - bislang nicht in dem titulierten Umfang Auskunft erteilt.

Ob die Schuldnerin hieran ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Zwangsgeld und Zwangshaft im Sinne von § 888 ZPO sind reine Beugemaßnahmen. Anders als etwa im Verfahren nach § 890 ZPO kommt es deshalb auf ein Verschulden der Schuldnerin nicht an (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 3 W 118/00 - und vom 23. Oktober 2001 -3 W 195/01 -; OLG Köln VersR 1997, 723; OLG Hamm NJW-RR 1987, 765, 766; 1988, 1087, 1088; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 888 Rdnr. 16; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 888 Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Schuldnerin die Erfüllung ihrer titulierten Pflicht unmöglich geworden wäre (vgl. Senat, jew. aaO; OLG Hamm NJW-RR 1988 aaO). Voraussetzung für die Feststellung der Unmöglichkeit ist aber, dass der Vollstreckungsschuldner alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen hat, um den titulierten Anspruch zu erfüllen. Da der Vollstreckungsgläubiger naturgemäß dazu keinen umfassenden Sachvortrag bringen kann, ist es Sache des Schuldners, seine diesbezüglichen Bemühungen in überprüfbarer und substantiierter Weise aufzuzeigen. Dabei muss das Maß der Anforderungen an die Substantiierung von Behauptungen um so strenger sein, je mehr der Einwand des Schuldners, die Leistung sei ihm unmöglich, der Lebenserfahrung widerspricht (vgl. Senat, NJW-RR 1998, 1767, 1768; Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 3 W 201/02 -).

Hier hat die Schuldnerin keine hinreichenden Umstände für die behauptete Unmöglichkeit vorgetragen. Es ist unerheblich, ob sie im Blick auf ihren Gesundheitszustand selbst in der Lage ist, die geschuldete Auskunft zu erteilen. Für sie ist ein Betreuer bestellt, dem u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen worden ist. Er ist daher insoweit als ihr gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) berufen, den gegen sie gerichteten Anspruch zu erfüllen. Die Schuldnerin hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, in welcher Art und Weise sie und ihr Betreuer sich um die Errichtung eines notariellen Vermögens- und Nachlassverzeichnisses bemüht haben. Hierzu bestand genügend Gelegenheit, so dass es eines richterlichen Hinweises zur Dokumentation nicht bedarf. Im Übrigen ist es Sache der Schuldnerin, zur Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs eigene Ansprüche gegen Dritte ggfs. gerichtlich durchzusetzen. Dass die Schuldnerin dahin gehende Schritte geprüft und eingeleitet hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

b) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch. Die Schuldnerin begründet ihn mit der Erwägung, dass der dem titulierten Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Mit diesem Einwand kann sie jedoch im Verfahren nach § 888 ZPO nicht gehört werden. Sie muss vielmehr den Weg der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO wählen, weil sich der Missbrauchseinwand hier gegen den titulierten Anspruch selbst richtet (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 887 Rdnr. 27 und Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdnr. 21; Zöller/Stöber aaO § 888 Rdnr. 11). Schon die Verjährung des titulierten Anspruchs selbst ist nach § 767 ZPO geltend zu machen (Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdnr. 34). Dies muss erst recht in dem hier gegebenen Fall gelten, in dem der Pflichtteilsanspruch, der mit Hilfe der erstrebten Auskunft durchgesetzt werden soll, nach Auffassung der Schuldnerin verjährt ist (vgl. zur materiellen Rechtslage BGH NJW 1985, 384; OLG Köln NJW-RR 1992, 8).

Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Gläubigers bei der Vollstreckung als solcher liegen keine Anhaltspunkte vor.

c) Schließlich beruft sich die Schuldnerin zu Unrecht auf eine "Verwirkung des Anspruchs". Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit dieser Einwand überhaupt im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 767 Rdnr. 17 Fn 177). In dem hier gegebenen Fall fehlt es jedenfalls an dem sog. Umstandsmoment (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 -; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 242 Rdnr. 95). Denn Umstände, die das Vertrauen der Schuldnerin rechtfertigen, der Gläubiger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist das zuvor mit Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Oktober 1997 verhängte Zwangsgeld am 14. Dezember 2001 vollstreckt worden. Für die Entstehung eines rechtserheblichen Vertrauenstatbestandes genügt der Zeitablauf allein nicht.

d) Das festgesetzte Zwangsgeld unterliegt auch der Höhe nach keinen Bedenken. Der Betrag von 15.000,00 € erscheint aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, und auch im Hinblick darauf, dass gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 20. Oktober 1997 bereits ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00DM festgesetzt worden war, angemessen, um sie nunmehr zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung anzuhalten.

3. Der Senat hat klargestellt, dass die ersatzweise zu vollstreckende Zwangshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu vollziehen ist. Hiermit ist ein Erfolg des Rechtsmittels nicht verbunden, weil die - unverändert zulässige - Vollstreckung sich nach wie vor gegen die Schuldnerin richtet (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 888 ZPO Rdnr. 33 a.E.). Der Klarstellung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Schuldnerin hat in der Beschwerdeschrift mit Recht auf die schwere Beeinträchtigung ihrer Gesundheit hingewiesen. Ob dieser Vortrag Anlass gibt, an ihrer Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO, 104 Nr. 2 BGB) zu zweifeln, braucht aber nicht entschieden zu werden. Nach herrschender Ansicht, der der Senat folgt, ist im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners das Zwangsgeld gegen diesen, die (Ersatz-) Zwangshaft aber gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen. Denn der Schuldner hat mit seinem Vermögen für die Vornahme der Handlung einzustehen; demgegenüber soll die Zwangshaft eine unmittelbare Willensbeugung herbeiführen, der der prozessunfähige Schuldner nicht unterworfen werden darf (vgl. - jew. m.w.N. - Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 888 Rdnr. 68; MüKo/Schilken, ZPO 2. Aufl. §888 Rdnr. 12; Zöller/Stöber aaO §888 Rdnr. 8; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 888 Rdnr. 16; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 71 II 2; anders und z.T. diff. Schuschke/Walker aaO; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdnr. 43). Nicht anders verhält es sich hier im Falle der Prozessfähigkeit der Schuldnerin: Denn diese wird in dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren durch ihren Betreuer vertreten. Auch wenn sie prozessfähig ist, steht sie daher gemäß § 53 ZPO für dieses Verfahren einer nicht prozessfähigen Person gleich (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 53 Rdnr. 16, 17 und zur Anwendbarkeit des § 53 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren Zöller/Stöber aaO vor § 704 Rdnr. 5).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO entsprechend der Höhe des gegen die Schuldnerin verhängten Zwangsgeldes bemessen.

5. Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag der Schuldnerin vom 11./22. April 2003, die Vollstreckung des mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Zwangsgeldes bis zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel vorläufig einzustellen.

Ende der Entscheidung

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