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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 231/96
Rechtsgebiete: ZPO, KO, GmbHG, FGG


Vorschriften:

ZPO § 50
ZPO § 51
ZPO § 240 a.F.
ZPO § 244 Abs. 1
ZPO § 249 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2 a.F.
KO § 76 Abs. 1 Satz 1
KO § 204
KO § 205
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 a.F.
GmbHG § 66 Abs. 1 a.F.
FGG § 144 a Abs. 1
1. Wird der Rechtsstreit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen, das Konkursverfahren später aber mangels Masse eingestellt, so liegt ein zusätzlicher, weiterhin fortwirkender Unterbrechenstatbestand vor, wenn zwischenzeitlich die Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten einer Partei erloschen ist.

2. Allein die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verbundene Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt noch nicht zum Wegfall der Parteifähigkeit.

3. Wird das Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mangels Masse eingestellt, so kommen wieder die allgemeinen Regeln über die Liquidation zum Tragen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 231/96

Verkündet am 5. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Prof. Dr. Dr. Ensthaler auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken beim Amtsgericht Pirmasens vom 27. November 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.

Mit Urteil vom 27. November 1996 hat der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken die Beklagten zur Unterlassung und Auskunft verurteilt und deren Schadensersatzpflicht festgestellt. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Das Urteil ist den Beklagten am 29. November 1996 zugestellt worden. Sie haben dagegen mit Schriftsatz ihrer damals prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin M... vom 27. Dezember 1996, eingegangen am selben Tage Berufung eingelegt. Auf Antrag vom 24. Januar 1997, eingegangen am 27. Januar 1997 ist ihnen die Berufungsbegründungsfrist bis 27. Februar 1997 verlängert worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1997 - 19 N 260/96 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Am 29. Januar 2001 wurde die frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwältin M... in der Liste der beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und am 6. Februar 2001 aus dieser Liste gestrichen. Ein Abwickler für ihre Kanzlei wurde nicht bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2001 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin mangels Masse eingestellt. Der Einstellungsbeschluss wurde am 15. März 2002 im Bundesanzeiger und am 21. März 2002 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 1. August 2002, eingegangen am 2. August 2002 haben sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellt und um Akteneinsicht gebeten. Mit Schriftsatz vom 26. August 2002, eingegangen am 27. August 2002 haben die Beklagten die Berufung begründet. Mit dem Rechtsmittel haben sie zunächst ihren Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiterverfolgt. Sodann haben die Parteien im Termin vor dem Senat vom 14. November 2002 den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen des mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) verfolgten Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Unterbrechenstatbestand des § 240 ZPO sei durch denjenigen des § 244 ZPO überlagert gewesen und die Berufung sei rechtzeitig begründet worden. Die Klägerin existiere nicht mehr, weil sie durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden sei. Sollte sie nicht vollends vermögenslos sein, so müsse ein Liquidator bestellt werden, ohne den die Klägerin handlungsunfähig sei. Im Übrigen sei das Klagebegehren aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt.

In dem nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch verbleibenden Umfang beantragen die Beklagten,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei und im Übrigen auch keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliege. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. September 2002 und trägt noch vor, gerade das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten habe dazu geführt, dass die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz vernichtet worden sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 14. November 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 518, 519 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F., insbesondere ist die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt. Der Rechtsstreit ist innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag hin verlängerten Berufungsfrist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 29. Januar 1997 unterbrochen worden, § 240 ZPO a.F.. Dieser Unterbrechenstatbestand entfiel zwar mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung mangels Masse. Maßgebend war dabei die Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses nach §§ 205, 76 Abs. 1 Satz 2 KO a.F. (vgl. dazu etwa BGHZ 64, 1, 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 56. Aufl. § 240 Rdn. 22; für das Verfahren nach der InsO auch Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 15, jew. m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt lag aber ein zusätzlicher, weiterhin fortwirkender Unterbrechenstatbestand vor. Denn bereits am 29. Januar 2001 war die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwältin M... in der Liste der beim Pfälzischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und am 6. Februar 2001 aus dieser Liste gestrichen worden. Das Erlöschen ihrer Zulassung wirkte als Unterbrechensgrund i.S.v. § 244 ZPO (vgl. dazu bereits BGHZ 23, 172, 173; Zöller/Greger aaO § 244 Rdn. 3 m.w.N.). Die Wirkung dieser Unterbrechung dauerte so lange, bis die neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten dem Gericht ihre Bestellung anzeigten und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zustellte, § 244 Abs. 1 ZPO. Ab diesem Zeitpunkt begann die Berufungsbegründungsfrist von neuem zu laufen, § 249 Abs. 1 ZPO. Angezeigt haben die Rechtsanwälte Sch... ihre Bestellung mit ihrem Schriftsatz vom 1. August 2002, eingegangen am 2. August 2002. Bereits mit Schriftsatz vom 26. August 2002, eingegangen am 27. August 2002 haben die neuen Prozessbevollmächtigten die Berufung begründet. Damit war die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.

Die Berufungsbegründung genügt den nach § 519 Abs. 3 ZPO a.F. vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestanforderungen. Bezieht sich das angefochtene Urteil - wie vorliegend - auf mehrere Ansprüche, so muss die Berufung hinsichtlich eines jeden begründet werden (vgl. für alle etwa Zöller/Gummer aaO § 520 ZPO (n.F.) Rdn. 37 m.w.N). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diesem Erfordernis aber dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagten die Existenz und ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin in Abrede stellen. Der Sache nach machen sie damit das Fehlen der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin geltend. Dies betrifft sämtliche durch das angefochtene Urteil zuerkannte Klageansprüche. Die Geltendmachung eines solchen übergreifenden Berufungsgrundes genügt den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. (Zöller/Gummer aaO m.w.N.). Der Umstand, dass die Beklagten sich in sachlicher Hinsicht nur mit den zuerkannten Unterlassungsansprüchen befasst haben, macht die Berufung hinsichtlich des Auskunfts- und des Feststellungsanspruchs nicht unzulässig.

II.

In der Sache ist nach der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nur noch über das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin zu befinden. Insoweit bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Erstrichter hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin rechtlich noch existent und damit parteifähig. Sie ist im Prozess auch ordnungsgemäß vertreten.

a. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin führte gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG a.F., 204 KO a.F. zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. dazu etwa Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rdn. 7 m.w.N.). Dadurch ist aber die Parteifähigkeit der Klägerin nicht weggefallen. Zwar ist die Auflösung Löschungsgrund i.S.v. § 141 a Abs. 1 FGG n.F. bzw. § 2 Abs. 1 des früher geltenden Löschungsgesetzes. Eine Löschung der Klägerin ist bislang aber nicht erfolgt. Es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit eine Gesellschaft sogar bei vollzogener Löschung noch als parteifähig behandelt werden kann (vgl. dazu etwa BGHZ 48, 303, 307; BGH NJW 1994, 542 m.w.N.).

b. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch im Prozess nicht handlungsunfähig, Sie wird durch ihren bisherigen Geschäftsführer als Liquidator vertreten.

Gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG erfolgt im Falle der Auflösung der Gesellschaft die Liquidation, wobei dann, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsführer als Liquidatoren handeln. Dafür, dass im Gesellschaftsvertrag der Klägerin eine davon abweichende Regelung getroffen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Beklagten machen das nicht geltend. Somit handelt der bisherige Geschäftsführer der Klägerin als deren Liquidator. Das zunächst eröffnete Konkursverfahren ändert daran nichts. Zwar gilt die Regelung des § 66 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht im Fall des Konkursverfahrens, ebenso wenig wie diejenige § 66 Abs. 1 GmbHG n.F. im Falle des Insolvenzverfahrens. Das bezieht sich aber nur auf den Zeitraum der Dauer des Konkursverfahrens, weil insoweit der Konkurs-/lnsolvenzverwalter als Partei kraft Amtes handelt. Wird das Verfahren - wie im vorliegenden Falle - mangels Masse eingestellt, so kommen wieder die allgemeinen Regeln über die Liquidation zum Tragen (vgl. dazu Hachenburg/Ulmer aaO § 63 Rdn. 107 und Hachenburg/Hohner aaO § 66 Rdn. 3, jew. m.w.N.). Damit ist § 66 Abs. 1 GmbHG wieder anwendbar.

2. In der Sache hat der Erstrichter die Beklagten zu Recht zur Auskunft verurteilt und das Bestehen ihrer Schadensersatzpflicht festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten einwenden - im Hinblick auf die Auflösung der Klägerin zwischen ihr und der Beklagten zu 1) überhaupt noch ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob die streitgegenständlichen Behauptungen in der Zwischenzeit zutreffen. Die noch im Streit stehenden Ansprüche beziehen sich auf den Schadensersatzanspruch aus § 13 Abs. 6 UWG. Anders als der übereinstimmend für erledigt erklärte Unterlassungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch nicht in die Zukunft gerichtet. Er bezieht sich auf einen zurück liegenden Zeitraum, in dem die Klägerin noch werbend tätig war und somit auch zu der Beklagten zu 1) in einem Wettbewerbsverhältnis stand. Der Schadensersatzanspruch hat einen finanziellen Wert und kann deshalb auch im Liquidationsstadium noch weiterverfolgt werden.

Dabei hängt die Haftung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) als ihres Repräsentanten (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1525, 1536; Roth/Piper aaO vor § 13 Rdn. 71 jew. m.w.N.) davon ab, ob die behaupteten Äußerungen, die Klägerin bestehe nicht mehr und die Beklagte zu 1) sei aus ihr hervor gegangen, getätigt worden sind. Dies hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen H... und W... bejaht. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist überzeugend und wird von der Berufung auch nicht konkret angegriffen. Zur näheren Darstellung nimmt der Senat deshalb Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Äußerungen entsprachen zu der Zeit, als sie getätigt wurden, nicht der Wahrheit: Die Klägerin existierte noch. Die Beklagte zu 1) war auch nicht aus der Klägerin entstanden. Sie war vom Beklagten zu 2) gegründet worden, nachdem er als Außendienstmitarbeiter der Klägerin entlassen worden war. Mit den wahrheitswidrigen Äußerungen versuchte der Beklagte zu 2) die Klägerin aus dem Geschäft zu drängen, um sich bzw. der Beklagten zu 1) einen entsprechenden Vorteil zu verschaffen. Dass dies wettbewerbswidrig war, unterliegt keinem ernsthaften Zweifel. Die Vorgehensweise der Beklagten begründete zugleich den Verdacht, dass sie noch weitere Wettbewerbsverstöße begangen hatten. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass sie sich außergerichtlich geweigert hatten, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft zu erteilen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt und dem Antrag auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht stattgegeben.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei sind den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als sie den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass zwischenzeitlich kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mehr besteht, weil die Klägerin nicht mehr werbend, sondern, nur noch abwickelnd tätig ist. Bis zum Eintritt des Abwicklungsstadiums wäre die Unterlassungsklage der Klägerin aber aus den zu Ziffer 2) genannten Gründen gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zulässig und begründet gewesen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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