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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 4 U 31/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 341
ZPO § 345
ZPO § 511
ZPO § 514
ZPO § 520 Abs. 3
Die Berufung gegen ein Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, ist unzulässig, wenn sie allein damit begründet wird, die titulierte Forderung bestehe in der Sache nicht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 U 31/03

In dem Rechtsstreit

wegen Werklohnes

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7 111,25 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 7 111,25 € in Anspruch.

In erster Instanz hat der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt. Mit Versäumnisurteil vom 22. November 2002 hat ihn der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) daraufhin zur Zahlung der Klageforderung verurteilt. Gegen das Versäumnisurteil hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Einspruch eingelegt. Durch Urteil vom 7. Februar 2003 hat der Einzelrichter den Einspruch als unzulässig verworfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihm auf rechtzeitigen Antrag gewährt worden ist.

Der Beklagte führt aus, das angefochtene Urteil sei folgerichtig, weil die von ihm persönlich erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung mangels anwaltlicher Vertretung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Es müsse ihm aber möglich sein, sich noch im Berufungsverfahren gegen die geltend gemachte Werklohnforderung zu verteidigen, die in der Sache nicht gerechtfertigt sei. Zur näheren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2003 und den Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juli 2003 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil und das Versäumnisurteil vom 22. November 2002 aufzuheben,

2. den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal - 6. Zivilkammer - Einzelrichter zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 18. Juni 2003, auf die zur näheren Darstellung Bezug genommen wird.

II.

Die Berufung ist unzulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt dies zwar nicht aus § 514 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift gilt nur für Berufungen gegen die darin bezeichneten Versäumnisurteile. Im hier zu entscheidenden Falle richtet sich das Rechtsmittel jedoch gegen ein kontradiktorisches Endurteil im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 ZPO. Es ist mit den allgemein zulässigen Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 341 Rdn. 13 m.w.N.).

Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich aber daraus, dass es an einer den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden, auf Beseitigung der im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer gerichteten Berufungsbegründung fehlt. Wie bereits nach § 519 ZPO a.F. muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa BGH NJW-RR 1997, 866; BGH NJW-RR 2002, 1073, 1074 m.w.N.). Dazu ist es notwendig, dass der Berufungskläger mindestens einen der in § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genannten Berufungsgründe schlüssig darlegt (vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 520 Rdn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 520 Rdn. 23, jew. m.w.N.). An diesem Erfordernis fehlt es im hier zu entscheidenden Falle.

Der Beklagte zeigt weder Umstände auf, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung ergeben könnte (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) noch bezeichnet er konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Er macht auch keine zulassungsfähigen neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO geltend, die eine ihm günstigere Entscheidung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22. November 2002 rechtfertigen. Stattdessen räumt der Beklagte ausdrücklich ein, dass sein Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Damit macht er deutlich, dass er das angefochtene Urteil nicht für fehlerhaft hält und sich mit seinem Rechtsmittel nicht gegen die in der Verwerfung seines Einspruchs liegende Beschwer wenden will. Gerade dies wäre jedoch Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 85, 140, 142; BGH NJW-RR 1988, 959; BGH NJW-RR 2002 aaO).

Da es nach alledem an einer ordnungsgemäß begründeten Berufung fehlt, ist das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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