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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 4 U 35/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 852 Abs. 1 a.F.
BGB § 826
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 163
StGB § 154
Wird ein gerichtlicher Sachverständiger aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen, weil er ein falsches Gutachten erstattet und dadurch einen Prozessausgang zu Lasten des Geschädigten verursacht haben soll, so ist der Schaden mit der ersten dem Geschädigten nachteiligen Gerichtsentscheidung entstanden. Somit beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dieser Entscheidung und dem fehlerhaften Gutachten Kenntnis erlangt. Die Möglichkeit der Korrektur in einer weiteren Instanz ändert daran nichts.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 35/02

Verkündet am: 20. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Erstattung eines Sachverständigengutachtens.

Der Kläger hatte vor dem Landgericht Hannover (11 O 207/95) wegen eines Motorschadens Ersatzansprüche aus einer Reparaturkostenübernahmeversicherung gegen die G...-K...-R...-Versicherungs-AG geltend gemacht. In jenem Prozess hatte der Sachverständige H... H... ein Gutachten erstattet, auf dessen Grundlage die Klage abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zum OLG Celle (8 U 191/97) blieb erfolglos.

Im hier vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Sachverständigen H... H... auf Schadensersatz in Anspruch genommen und dazu geltend gemacht, der Sachverständige habe sein Gutachten falsch erstellt. Dabei habe er äußerst leichtfertig gehandelt.

Gegen H... H... ist zunächst im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil ergangen, gegen das er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Mit Urteil vom 16. Januar 2002, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die fünfte Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel innerhalb mehrfach bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihm jeweils auf rechtzeitigen Antrag gewährt worden ist.

H... H... ist am 25. Februar 2002 verstorben. Im Hinblick darauf ist der Rechtsstreit auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Beklagten durch Beschluss des Senats vom 16. Mai 2002 ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 haben die Erben des früheren Beklagten den Rechtsstreit aufgenommen.

Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, ein Schadensersatzanspruch sei verjährt. Er ist der Ansicht, allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts reiche nicht aus, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Bis zum Erlass des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Celle im Vorprozess habe lediglich die Gefährdung einer Rechtsposition aber noch kein Schaden vorgelegen. In der Sache seien die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB gegeben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 6.003,30 € nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 5. Dezember 2002 und tragen noch vor, es stehe überhaupt nicht fest, dass der frühere Beklagte ein falsches Gutachten erstattet habe. In jedem Falle fehle es aber an den Voraussetzungen des § 826 BGB. Zudem erscheine die Kausalität zwischen einer fehlerhaften Gutachtenserstellung und dem geltend gemachten Schaden fraglich, weil die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Berufung im Vorprozess auch auf andere Gründe gestützt gewesen seien.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 518, 519 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche des Klägers gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten verjährt sind.

Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten kommen nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch wäre allenfalls aus Delikt denkbar und zwar - da der Rechtsvorgänger der Beklagten sein Gutachten unter Eid erstattet hatte (vgl. Bl. 32 d.A.) - aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 154 bzw. 163 StGB oder aus § 826 BGB (vgl. dazu etwa BGHZ 62, 54, 56 ff.; BGH MDR 1957, 29, 30; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl. § 823 Rdn. 117 und § 826 Rdn. 26; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 402 Rdn. 10, jew. m.w.N.). Die Verjährung richtet sich somit nach § 852 BGB a.F. i.V.m. Art. 239 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Nach diesen Vorschriften ist Verjährung eingetreten.

1. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Das Landgericht hat dafür auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem dem Kläger das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover im Ausgangsprozess zugestellt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger mit seiner Berufung vertretenen Ansicht ist für den Verjährungsbeginn nicht erst der Erlass des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Celle maßgebend, mit dem das Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt worden ist.

a. Die Regelung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. setzt zunächst voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist und es sich nicht um eine bloße Vermögensgefährdung handelt (vgl. etwa BGHZ 100, 228, 232; BGH NJW 1993, 648, 650; Palandt/Thomas aaO § 852 Rdn. 4 m.w.N.). Was den Zeitpunkt der Schadensentstehung anbelangt, verhält es sich im vorliegenden Fall ebenso wie in den Fällen, in denen ein rechtlicher Berater für den bei der Führung eines Prozesses verursachten Schaden in Anspruch genommen wird. Auch insoweit beginnt der Lauf der (Primär-)Verjährung mit dem Entstehen des Anspruchs (vgl. § 51 b BRAO bzw. § 68 StBerG). Dazu ist in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Schaden schon mit Erlass der ersten dem Geschädigten nachteiligen Gerichtsentscheidung eintritt. Bereits mit diesem Zeitpunkt verschlechtert sich die Vermögenslage des Geschädigten infolge des Fehlverhaltens des Schädigers. Die Möglichkeit einer Korrektur in einer weiteren Instanz begründet lediglich eine Unsicherheit darüber, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird. Das ändert aber nichts daran, dass der Schaden bereits entstanden ist (vgl. etwa BGH WM 1998, 786, 787 f.; BGH WM 2000, 959, 960; BGH WM 2002, 1078, 1079, jew. m.w.N.).

Der hier zu entscheidende Fall, in dem ein Sachverständiger durch Erstattung eines falschen Gutachten den für den Geschädigten nachteiligen Ausgang eines Rechtsstreits verursacht haben soll, ist ebenso gelagert. Den Fällen rechtlicher Fehlberatung ist eigentümlich, dass im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung ein schädigendes Verhalten erfolgt, das sich mit der gerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Geschädigten auswirkt. In gleicher Weise verhält es sich bei der fehlerhaften Gutachtenserstattung. Der Umstand, dass es sich in einem Fall um Vertragshaftung und im anderen um Deliktshaftung handelt, rechtfertigt keinen Unterschied. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, auf welche die Berufung sich stützt (BGHZ 100 und BGH NJW 1993 aaO, BGH NJW 1992, 2766; BGH NJW 1997, 2448).

Nach alledem war der Schaden mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hannover am 1. Oktober 1997 eingetreten.

b. Die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. knüpft allerdings nicht allein an der Schadensentstehung an, sondern erfordert darüber hinaus auch die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Schädigers. Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess erfüllt, die am 8. Oktober 1997 erfolgte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das vom Rechtsvorgänger der Beklagten erstattete Gutachten dem Kläger am 7. April 1997 zugestellt worden. Damit kannte er dessen Inhalt. Das D...-Gutachten vom 4. Mai 1995, in dem der Sachverständige O... zu einem gegenläufigen Ergebnis gekommen war, war dem Kläger bereits zuvor bekannt. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Fehler des Rechtsvorgängers der Beklagten in äußerstem Maße nachlässig und so gravierend, dass er selbst den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Laien ohne weiteres aufgefallen sei. Daraus hat das Landgericht zu Recht gefolgert, dass sich der Fehler dann auch dem Kläger aufdrängen musste. Dass das Landgericht Hannover dem Gutachten des Rechtsvorgängers der Beklagten gefolgt war, wusste der Kläger mit der Zustellung dieses Urteils. Damit haben sämtliche für den Eintritt des Schadens und die Bestimmung der Person des Schädigers maßgebenden Kenntnisse nach seinem eigenen Vortrag bereits im Zeitpunkt des Zugangs des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess und damit am 8. Oktober 1997 vorgelegen.

Hat aber die Verjährung bereits am 8. Oktober 1997 zu laufen begonnen, so war sie mit Ablauf des 8. Oktober 2000 eingetreten und konnte durch die am 14. September 2001 erfolgte Zustellung der am 10. September 2001 beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingegangenen Klage nicht mehr unterbrochen werden. Gleiches würde im Übrigen dann gelten, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess, sondern auf den Zeitpunkt abstellen würde, zu dem die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorprozess mit der Berufung die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens konkret beanstandet haben. Dies geschah nach den Feststellungen des Landgerichts mit Schriftsatz vom 29. Januar 1998, so dass die Verjährung mit dem 29. Januar 2001 abgelaufen gewesen wäre. Auch dann hätte die Klage die Verjährung nicht mehr unterbrechen können.

2. Nach alledem ist die Berufung unbegründet, ohne dass es auf die weitere streitige Frage ankommt, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten überhaupt ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten erstattet hatte. Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob die subjektiven Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegeben wären. Soweit das Landgericht auch dies verneint hat, unterliegt das erstinstanzliche Urteil ebenfalls keiner Beanstandung. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die den Einwänden der Berufung in allen Punkten standhalten.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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