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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 4 W 28/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2
ZPO § 104
BRAO §§ 18 ff.
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind insoweit zu erstatten, als durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind.

2. Reisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Rechtsanwalts müssen erstattet werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Anschluss an BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 = BGH-Rep 2003, 152 und Aufgabe von Senat OLGRep Zweibrücken 2001, 119 = MDR 2001, 535).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 28/03

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hier: Kostenfestsetzung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28./28. Januar 2003 gegen den ihr am 14. Januar 2003 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 2003

ohne mündliche Verhandlung am 25. März 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:

Die nach dem vor dem Landgericht Kaiserslautern geschlossenen Vergleich vom 14. November 2002 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 973,21 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2002 festgesetzt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 285,45 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat ihren Sitz in H... Sie hat durch ihre dort ansässigen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Kaiserslautern Zahlungsklage erhoben. Im Termin hat sie sich durch Unterbevollmächtigte vertreten lassen, die in Kaiserslautern ansässig sind. Der Prozess endete durch Vergleich, nach dessen Inhalt die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % der Kosten zu tragen haben. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die Kosten des Unterbevollmächtigten der Klägerin bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Kosten ihrer Unterbevollmächtigten könne sie jedenfalls in Höhe der Reisekosten erstattet verlangen, die ihren Hauptbevollmä1chtigten bei der Terminswahrnehmung entstanden wären.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 Satz 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Klägerin kann in Höhe von 285,45 € Auslagen ihrer Unterbevollmächtigten erstattet verlangen, so dass sich der Gesamtbetrag der vom Rechtspfleger festgesetzten Kosen von 687,76 € auf 973,21 € erhöht.

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dazu rechnen auch die Kosten eines Unterbevollmächtigten, soweit durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind (BGH Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 = BGHRep 2003, 152 m. zust. Anm. Madert; OLG Düsseldorf MDR 2001, 475; OLG Hamm JurBüro 2001, 366 und 484). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum war bislang allerdings umstritten, ob § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO einer Erstattungsfähigkeit solcher Reisekosten entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2002 diesen Meinungsstreit nunmehr dahin entschieden, dass für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen (§§ 18 ff. BRAO) und dort auch nicht ansässigen Rechtsanwalts die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und nicht die Regelung in § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend ist. Reisekosten müssen somit dann erstattet werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren (BGH aaO S. 153 m.w.N. zum Meinungsstand; vgl. auch BGH WRP 2003, 391, 392). Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an. An seiner bisherigen Rechtsprechung (MDR 2001, 535 = OLGR Zweibrücken 2001, 119), mit der er einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er nicht mehr fest.

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO hätte die Klägerin im hier zu entscheidenden Falle die Erstattung der Reisekosten ihrer Hauptbevollmächtigten zum erstinstanzlichen Termin vom 11. November 2002 verlangen können. Bei der Einschaltung ihrer H... Prozessbevollmächtigten handelte es sich um eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Die Frage, ob eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalt beauftragen darf, ist regelmäßig zu bejahen, weil in der Regel eine sachgemäße Beratung und Vertretung nur auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs zwischen Anwalt und Partei erfolgen kann (BGH jeweils aaO m.w.N.). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH aaO). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Reisekosten, welche die Klägerin hätte erstattet verlangen können, erstrecken sich gemäß § 28 BRAGO auf die geltend gemachten Fahrtkosten sowie das geltend gemachte Tage- und Abwesenheitsgeld. Sie sind der Höhe nach unstreitig und belaufen sich in der Summe auf 380,60 €.

Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Kostenausgleichung:

Entstandene Gerichtskosten: 150,83 € Anteil Klägerin 25 % 37,71 € Anteil Beklagte 75 % 113,12 € Außergerichtliche Kosten: Klägerin, Rechnung vom 27. Dezember 2002 1.147,85 € Klägerin, Rechnung vom 06.01 2003 bis zur Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten 380,60 € Beklagter, Rechnung vom 03.12.2002 1.145,00 € Insgesamt ausgleichungsfähig: 2.673,45 € Anteil Klägerin 25 % 668,36 € Eigene ausgleichsfähige Kosten 1.528,45 € zu erstatten von der Beklagten 860,09 € zzgl. Anteil der Beklagten an Gerichtskosten 113,12 € insgesamt zu erstatten 973,21 €

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist entsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs.1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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