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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 2 AR 13/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 12
ZPO § 13
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 937 Abs. 2
BGB § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 AR 13/08 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Schadensersatzes, hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die Vorlage des Amtsgerichts Kusel vom 7./10. April 2008 ohne mündliche Verhandlung

am 16. April 2008 beschlossen: Tenor:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Speyer bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe: Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten Kusel und Speyer zuständig. Grundsätzlich kommt eine Zuständigkeitsbestimmung auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich mit rechtskräftigen, den Parteien jeweils mitgeteilten Beschlüssen für unzuständig erklärt haben, was in der Regel nur nach Eintritt der Rechtshängigkeit möglich ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 1997, 1161; NJW 1983, 1062; BayObLG NJW 1964, 1573, 1574 und NJW-RR 1992, 569). Im hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung des Verfügungsantrages eingetreten (vgl. etwa KG MDR 1988, 239 und JurBüro 1993, 486; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 962 und JZ 1995, 316; OLG München NJW 1993, 1604; Zöller/Vollkommer, ZPO Rdnr. 5 vor § 916). Ob die Bekanntmachung des Verweisungsbeschlusses und des die Übernahme ablehnenden Beschlusses an die Parteien im Hinblick auf § 937 Abs. 2 ZPO für das Bestimmungsverfahren entbehrlich war, kann hier dahinstehen. Denn eine Zuständigkeitsbestimmung ist im vorliegenden Fall jedenfalls in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, um dem Zweck dieser Vorschrift entsprechend langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1983, 1062; Senat, etwa Beschluss vom 6. März 2002 - 2 AR 10/02 -; BayObLG NJW-RR 1992, 569). Der zwischen den Amtsgerichten Kusel und Speyer geführte Schriftwechsel, in dem jedes der beiden Gerichte auf der von ihm vertretenen, seine eigene Zuständigkeit verneinenden Rechtsauffassung beharrt, belegt, dass im vorliegenden Fall die obergerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich ist, um weitere langwierige Streitigkeiten um die Zuständigkeit zu vermeiden. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Speyer zu bestimmen. Da im vorliegenden Fall bereits durch die Einreichung der Antragsschrift Rechtshängigkeit eingetreten ist, entfaltet der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kusel auch Bindungswirkung, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung dauert im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort. Regelmäßig ist daher das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kusel vom 14. März 2008 wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Verweisung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt und sie auf Willkür beruht hätte. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Speyer steht der Bindungswirkung auch nicht etwa entgegen, dass der Beklagte nicht zur beabsichtigten Verweisung gehört worden ist. Denn die unterbliebene Anhörung ist im Verweisungsverfahren unschädlich, wenn der Beklagte auch vor der begehrten Sachentscheidung nicht gehört werden muss (vgl. etwa BGH NJW 1996, 3013; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl., § 281 Rdnr. 17 a). Dies ist hier der Fall. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann in dringenden Fällen gemäß § 937 Abs. 2 BGB auch ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Beteiligung des Antragsgegners entschieden werden. Die von dem Amtsgericht Kusel vertretene Auffassung, hier liege ein dringender Fall im Sinne dieser Norm vor, ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich. Örtlich zuständig ist - wie das Amtsgericht Kusel zutreffend ausgeführt hat - im hier vorliegenden Fall das Wohnsitzgericht des Antragsgegners gemäß §§ 12, 13 ZPO. Dies ist das Amtsgericht Speyer, da der Antragsgegner im dortigen Bezirk, nämlich in der S........ in S......., seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB hat. Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Die Begründung des Wohnsitzes geschieht durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (vgl. BayObLGZ 1985, 161). Einer polizeilichen Meldung kommt insoweit lediglich die Bedeutung eines Beweiszeichens zu.

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