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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 WF 68/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
Der bedürftigen Partei ist der von ihr ausgewählte, an ihrem Wohnort ansässige aber nicht beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt jedenfalls dann beizuordnen, wenn dadurch höhere Kosten eines Verkehrsanwalts vermieden werden können.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 68/06

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: eingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberllandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20./21. März 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2006 ohne mündliche Verhandlung am 24. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 21. März 2006 werden teilweise geändert:

Die Einschränkung "zu den Voraussetzungen eines beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zugelassenen Rechtsanwalts" entfällt. Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin mit Kanzleisitz in L... für den Antragsteller mit Wohnsitz am Ort ihrer Kanzlei mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 Scheidungsklage beim Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße erhoben und beantragt, dem Antragsteller unter ihrer Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 13. März 2006 hat das Familiengericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, mit der diese den Wegfall der eingeschränkten Beiordnung erstrebt.

II.

Das Rechtsmittel, über das der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung befindet, ist in analoger Anwendung der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 19 zu § 127 ZPO); in der Sache hat die Beschwerde den erstrebten Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 21. März 2006 kann die eingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts nur mit dessen - ausdrücklich erteilten - Einverständnis erfolgen; erteilt er dieses nicht, so ist seine Beiordnung - grundsätzlich - abzulehnen (Senat FamRZ 2002, 107).

Dem liegt zugrunde, dass die Bestimmung des § 121 Abs. 3 ZPO dem beiordnenden Gericht nicht die Befugnis verleiht, den Anspruch eines auswärtigen Rechtsanwalts auf Auslagenerstattung zu negieren (siehe hierzu Philippi aaO, Rdnr. 13 zu § 121 ZPO m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung).

2. Im vorliegenden Fall war allerdings die uneingeschränkte Beiordnung der Beschwerdeführerin als nicht beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwältin geboten. Weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO waren dadurch nicht zu besorgen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO bestehen (vgl. BGH NJW 2004, 2749).

Solche besonderen Umstände, die die Beiordnung der Beschwerdeführerin als Verkehrsanwältin geboten hätten, lagen hier vor.

Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung der von ihr ausgewählte und an ihrem Wohnort ansässige Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1264; BGH NJW aaO).

Die Beiordnung der Beschwerdeführerin als Verkehrsanwältin und die Beiordnung eines am Prozessgericht in Neustadt an der Weinstraße zugelassenen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten hätte allerdings höhere Kosten verursacht als die hier in Rede stehenden Reisekosten der Beschwerdeführerin.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehescheidung fünf Besprechungen des Antragstellers mit seiner Rechtsanwältin in L... erforderten, während das Scheidungsverfahren selbst in nur einem Termin beim Familiengericht in Neustadt an der Weinstraße am 21. März 2006 abgeschlossen werden konnte (siehe zu diesem Gesichtspunkt: Philippi aaO Rdnr. 12 zu § 121 ZPO m.w.N.).

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG analog).

Ende der Entscheidung

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