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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 1 HPL 27/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 121 |
§ 121 StPO
Ein Antrag des Verteidigers auf Ablösung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft rechtfertigt grundsätzlich nicht die Aussetzung der Hauptverhandlung.
Beschluss des 1. Strafsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 06. Juni 2000 - 1 HPL 27/00 -
1 HPL 27/00
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluß
In dem Strafverfahren
gegen
G geboren am in zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt
wegen Inverkehrbringens von Falschgeld u.a., hier: Besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Friemel, Halfmann und Petry
am 6. Juni 2000
beschlossen
Tenor:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Dezember 1999 (Gs 1103/99) wird aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte ist in dieser Sache am 3. Dezember 1999 festgenommen worden. Er befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Dezember 1999 (Gs 1103/99) in Untersuchungshaft.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Sie hat deshalb die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr gerechtfertigt, weil die am 24. Mai 2000 nach dem Antrag des Verteidigers auf Ausschließung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft angeordnete Abtrennung und Aussetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht veranlasst war und zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverlängerung führt. Es kann deshalb dahin stehen, ob der dringende Tatverdacht wegen der dem Angeklagten in dem Haftbefehl und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 22. März 2000 zur Last gelegten Taten fortbesteht.
Im Strafprozess erfordert es das Gebot der Verfahrensbeschleunigung generell, dass das Gericht die einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss bringt. Sofern die Aussetzung nicht durch besondere Bestimmungen der Strafprozessordnung, wie z.B. § 265 Abs. 3, 4 StPO vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht, darf es von diesem Ermessen nicht ohne einen gewichtigen prozessualen Grund Gebrauch machen. Eine Aussetzung, die nicht der Förderung des Verfahrens dient und auch nicht in Erfüllung der prozessualen Fürsorgepflicht angeordnet wird, ist regelmäßig zu vermeiden (KG, StV 1993, 204; OLG Frankfurt, StV 1981, 25; OLG Bremen, StV 1986, 540; Senat, Beschluss vom 21.06.1991 - 1 BL 31/91 -).
Zwar hinderte der Antrag des Verteidigers auf Ausschließung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Strafkammer zunächst an der Fortsetzung des Verfahrens. Die Aussetzung der Hauptverhandlung durch das Gericht war aber dennoch vermeidbar und hat zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt, weil die Strafkammer (mittlerweile) einen neuen Termin erst ab 14. August 2000 bestimmt hat. Dabei kann dahin stehen, ob der von dem Verteidiger offenbar vorbereitete Ablösungsantrag gegen den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft allein zu dem Zwecke gestellt worden war, eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen.
Nachdem die Strafkammer von dem Antrag Kenntnis erlangt hatte, hätte der Vorsitzende die Hauptverhandlung unverzüglich unterbrechen und bei dem Dienstvorgesetzten des Staatsanwaltes, der darüber im Wege der Dienstaufsicht zu entscheiden hatte (Löwe/Rosenberg/Wendisch, StPO, 24. Aufl., vor § 22 Rdnr. 14) auf eine schnellstmögliche Bescheidung des Antrages hinwirken müssen. Eine Aussetzung des Verfahrens durfte allenfalls für den Fall ins Auge gefasst werden, dass der Ablösungsantrag des Verteidigers zum Erfolg geführt oder der Dienstvorgesetzte des abgelehnten Staatsanwaltes sich außer Stande erklärt hätte, über den Antrag sogleich zu entscheiden (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW 1963, 1167). Tatsächlich hätte die Hauptverhandlung auch schon nach einer kurzen Unterbrechung fortgesetzt werden können, denn der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt hat es noch am selben Tag abgelehnt, den Sitzungsvertreter abzulösen, was deutlich macht, dass die zu treffende Entscheidung zeitlich nicht besonders aufwendig gewesen ist und mit einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung hätte herbeigeführt werden können. Unter diesen Umständen war eine Aussetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt (vgl. auch KG, aaO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verteidiger - wie der Vorsitzende der Strafkammer gegenüber dem Senat bestätigt hat - daneben auch noch Beweisanträge auf Vernehmung nicht näher bezeichneter Zeugen angekündigt hat. Da bei der Aussetzung der Hauptverhandlung der Inhalt der Beweisanträge nicht feststand, noch abzusehen war, ob und in welcher Zeit die (in Frankreich lebenden) Zeugen erreichbar waren, hätte die Strafkammer das Verfahren fortführen müssen, bis Art und Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme feststanden. Diese wäre auch tatsächlich ohne weiteres durchzuführen gewesen, weil die mittlerweile von dem Verteidiger bezeichneten Zeugen bereits bis 31. Mai 2000 von der Staatsanwaltschaft Landau und der Polizei vernommenworden sind.
Es war deshalb keinesfalls angängig, die auf drei (aufeinander folgende) Sitzungstage terminierte Hauptverhandlung wegen der vorbeschriebenen Umstände bereits am ersten Verhandlungstag auszusetzen und dadurch ein Urteil um mehr als zweieinhalb Monate hinauszuschieben.
Ende der Entscheidung
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