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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 1 HPL 42/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 121 | |
StPO § 122 | |
StPO § 122 Abs. 4 | |
StPO § 117 Abs. 1 | |
StPO § 122 Abs. 1 | |
StPO § 121 Abs. 1 | |
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 | |
StGB § 177 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 HPL 42/00
In dem Strafverfahren gegen
wegen sexueller Nötigung,
hier: besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel am 23. August 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Die nächste Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet am 23. November 2000 statt.
3. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Gründe:
Der Angeklagte hat sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Februar 2000 (4 a GS 75/00) seit 15. Februar in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 7. August 2000 hat der Senat den Haftbefehl im Rahmen der besonderen Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO) aufgehoben. Seitdem befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Februar 2000 (4 a Gs 98/00) in vorliegender Sache in Untersuchungshaft.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Frankenthal (Pfalz) hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat deshalb die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt § 122 Abs. 1 StPO).
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist gerechtfertigt. Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Ermittlung dringend verdächtig, die Straftat begangen zu haben, die in dem Haftbefehl und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 11. Mai 2000 näher dargestellt ist § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Die zeitlichen Voraussetzungen für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haftfortdauer liegen vor. Der Angeklagte befindet sich seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle vom 11. Februar 2000 (4 a Gs 75/00) und 24. Februar 2000 (4 a Gs 98/00) sind als Einheit zu behandeln, weil sie "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO betreffen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff derselben Tat so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Angeklagten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, indem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachtes gegen ihn "bekannt" geworden sind und daher, ein Haftgrund unterstellt, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt, in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (Beschluss vom 22. Juni 1998 - 1 BL 33/98 - m.w.N.). Ob eine Tat Gegenstand eines bereits vollstreckten Haftbefehls hätte sein können, richtet sich danach, ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand. Das war vorliegend spätestens am 18. Februar 2000 der Fall, als auch die das hier interessierende Verfahren betreffenden Ermittlungsakten mit der Zeugenaussage der Geschädigten J Sch der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vorlagen, die die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ermittlungen am 22. Februar 2000 zum Anlass für die Beantragung eines weiteren Haftbefehls genommen hat. Der neue Haftbefehl ist allerdings unverzüglich am 24. Februar 2000 erlassen worden, so dass die Sechs-Monats-Frist in jedem Fall erreicht ist (vgl. zur Fristberechnung in diesen Fällen OLG Düsseldorf, STV 1996,. 553; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., 121 Rdnr. 11; LR-Hilger, StPO, § 121 Rdnr. 14 ff).
Es besteht zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er hat die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Mit einer weiteren Anklage vom 30. März 2000 (deren Taten Gegenstand des Haftbefehls vom 11. Februar 200 waren) legt die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) dem Angeklagten zur Last, gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Insoweit kommt eine Gesamtstrafenbildung in Betracht. Die Würdigung der Umstände des Falles ergibt deshalb, dass die Besorgnis begründet ist, der Angeklagte werde sich dem Strafverfahren entziehen. Mit weniger einschneidenden Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft kann dieser Gefahr nicht wirksam begegnet werden (§ 116 StPO).
Ermittlungs- und Zwischenverfahren sind zügig durchgeführt und abgeschlossen worden. Die Anklage ist am 22. Mai 2000 erhoben und am 14. Juni 2000 zugelassen worden. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - hat Termin für 7. September 2000 bestimmt.
Ende der Entscheidung
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