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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 157/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 40 Abs. 2
Zur Berechnung der Tagessatzhöhe beim Zusammentreffen von positiven Einkünften und Verlusten aus gleichartiger Erwerbstätigkeit.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 157/00 5123 Js 9745/99 StA Frankenthal (Pfalz)

In dem Strafverfahren gegen

wegen Gewässerverunreinigung,

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel am 24. August 2000

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2000 im Umfang der Entscheidung über die Tagessatzhöhe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten wegen Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung und unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in 5 rechtlich selbständigen Fällen bei Einzelgeldstrafen zu je 60 Tagessätzen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat zwischenzeitlich wirksam sein Rechtsmittel auf den Ausspruch zur Höhe der Tagessätze beschränkt.

Das zulässige Rechtsmittel führt in dem jetzt noch anhängigen Umfang (Höhe des Tagessatzes der erkannten Geldstrafe) zu einem vorläufigen Teilerfolg. Die Bemessung der Tagessatzhöhe hat keinen Bestand. Ausgangspunkt und Grundlage für diese Festsetzung ist das Nettoeinkommen, das der Angeklagte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. In den Urteilsgründen ist hierzu festgestellt:

"Der einzelne Tagessatz ist mit 100,-- DM den Einkommensverhältnissen des Angeklagten angepasst. Der nunmehr 37-jährige Angeklagte hat insoweit angegeben: Er sei Gastronom von Beruf. Er sei verheiratet und habe für zwei Kinder im Alter von 12 und 15 Jahren zu sorgen. Seine Ehefrau helfe teilweise aus. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Angeklagte angegeben: Er betreibe derzeit allein oder mit einem Partner insgesamt in Speyer 4 Gaststätten. Das Restaurant "P V" sei von ihm gepachtet. Er sei dort als Geschäftsführer tätig. Aus dieser Gaststätte sowie einer weiteren Gaststätte habe er im vergangenen Jahr insgesamt 75.000,- DM Gewinn gezogen. Demgegenüber hätten die von ihm weiter betriebenen Gaststätten einen Verlust von 40.000,-DM im vergangenen Jahr eingefahren. Er habe zwar aus den florierenden Gaststätten einen monatlichen Gewinn von rund 6.000,-- DM erzielt. Dem stünden jedoch die Verlustanteile aus den zwei verlustreich betriebenen Gaststätten gegenüber. Aus diesem Grunde sei unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse lediglich ein Tagessatz von 50,-- DM angemessen. Demgegenüber hielt die Kammer einen Tagessatz von 100,-- DM für angebracht. Sie geht hierbei von dem von dem Angeklagten mitgeteilten monatlichen Gewinn von 6.000,-- DM aus. Unter Berücksichtigung, dass er für seine Ehefrau und seine Kinder aufkommen muss, erschienen monatlich 3.000,-- DM als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Tagessatzes gerechtfertigt (§ 40 StGB). Die Verlustanteile konnten dem Angeklagten dagegen nicht zu Gute kommen: Insoweit hätte es dem Angeklagten oblegen, die Geschäftsentwicklung ständig im Auge zu behalten und gegebenenfalls das Geschäft rechtzeitig abzugeben".

Diese Zumessungserwägungen sind fehlerhaft. Sie verstoßen gegen den Grundsatz, dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Falle des Zusammentreffens von Einkünften aus einer Einkommensart mit Verlusten aus einer anderen beide zu saldieren sind mit der Folge, dass nur der Überschuss der Einkünfte über die Verluste als Einkommen anzusehen ist (BayObLG JZ 1977, 345; LK StGB 10. Aufl. § 40 Rdn. 22; Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 40 Rdn. 9 a; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 40 Rdn. 7). Dies gilt natürlich auch beim Zusammentreffen von Einkünften und Verlusten aus gleichartiger Erwerbstätigkeit - wie hier beim Betrieb mehrerer Gaststätten -. Es ist auch nicht vertretbar, den Angeklagten pauschal darauf zu verweisen, die verlustreiche Gaststätte rechtzeitig abzugeben, ohne über die näheren Umstände dieses Verlustbetriebes irgendwelche Feststellungen getroffen zu haben.

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte bereits früher Aufstellungen seines Steuerberaters vorgelegt hat (Bl. 161-163 d.A.). Daraus ergibt sich zum einen, dass auch die Ehefrau des Angeklagten über eigene Einkünfte verfügen dürfte, was Einfluss haben kann auf deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Angeklagten. Zum anderen ist ersichtlich, dass das verlustreiche Eiscafe "S M" erst seit 24. Juli 1999 betrieben wird, was die Frage danach aufdrängt, ob die hohen Verluste im wesentlichen in Zusammenhang mit Investitionen stehen könnten. Es werden ohnehin Feststellungen über die Weiterentwicklung der Einkommensverhältnisse unumgänglich sein, da maßgeblich der Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist.

Ende der Entscheidung

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