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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 162/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 47 | |
StGB § 54 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil
In dem Strafverfahren gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung am , an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2001 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit November 1999) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Anordnung einer Erlaubnissperre von acht Monaten und eines Fahrverbots für drei Monate verurteilt worden. Seine dagegen eingelegte Berufung ist - unter Beibehaltung des Ausspruchs über die Maßregel und Nebenstrafe - mit der Maßgabe verworfen worden, dass er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil desselben Amtsgerichts vom 4. April 2000 (5327 Js 4401/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; insbesondere beanstandet er die Höhe der Gesamtstrafe.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Überprüfung des Schuldspruches des angefochtenen Urteils aufgrund der insofern nicht ausgeführten Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die im einzelnen beanstandete Strafzumessung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung des Tatrichters ist nur bei einem Verstoß gegen die gesetzlich normierten Strafzwecke oder den Grundsatz des gerechten Schuldausgleichs sowie bei rechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen möglich. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Bemessung der Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie der Nebenfolgen für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist die Vorschrift des § 47 StGB berücksichtigt. Die rechtlich zu beachtenden Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 54, 55 StGB) sind ebenfalls nicht verletzt.
Die zeitlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Zusammenfassung der beiden Strafaussprüche sind gegeben (§ 55 Abs. 1 StGB). Die neue Gesamtstrafe war somit gemäß § 54 Abs. 1 StGB nach Auflösung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 4. April 2000 (5327 Js 4401/98) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren durch Erhöhung der dort einbezogenen Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und somit unter Beachtung der Grenzen von einem Jahr und sieben Monaten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) und - als Folge des Verschlechterungsverbots - zwei Jahren und drei Monaten zu bilden; dabei war der zwei Jahre übersteigende Bereich dem Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot nicht deshalb verschlossen, weil dieser eine Strafaussetzung zur Bewährung, die für die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gewährt worden war, nicht zulässt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 228 f). Diesen Rahmen hält der beanstandete Strafausspruch ein. Eine weitere Bedeutung als die der Strafmaßbegrenzung kommt der aufgelösten Gesamtstrafe entgegen der Auffassung der Revision nicht zu (vgl. BGH vom 18. Februar 1998 - 2 StR 639/97). Insbesondere war das Tatgericht nicht gehindert, den Vorteil der Strafaussetzung entfallen zu lassen. Vielmehr war die neu zu verhängende Gesamtstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten unabhängig von der früheren Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen.
Diese Bemessung der neuen Gesamtstrafe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht weist die Revision auf Besonderheiten der erforderlichen Gesamtschau der Betäubungsmittelvergehen hin, die Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 4. April 2000 sind und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch genannt werden: Es wurden verhängt wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (je ein Gramm Speed) in 75 Fällen Einzelfreiheitsstrafen von je einem Monat, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (wiederum je ein Gramm Speed) in 18 Fällen Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (20 Gramm Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Wenn daraus ursprünglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet wurde, die weit unter der rechnerischen Höchstgrenze der Gesamtdauer der Einzelstrafen liegt, so hat das Gericht dabei dem Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihrem Zusammenhang und der Gleichartigkeit der Begehungsweise großes Gewicht beigelegt. Dies ist stets dann geboten, wenn die Tatengesamtheit sich als ein Geschehen darstellt, das nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung als eine Tat im Rechtssinn zu behandeln gewesen wäre oder einer solchen einheitlichen Tat zumindest nahe kommt (vgl. BGH wistra 1999, 99). Bei der wegen einer Serie von Betäubungsmittelvergehen zu bildenden Gesamtstrafe hat sich deshalb das Amtsgericht zu Recht nicht an der Summe der vielen Einzelstrafen orientiert, sondern in erster Linie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts abgestellt und sich auf diese Weise mit einem dem Tatkomplex angemessenen Strafniveau begnügt (vgl. BGHSt 40, 138, 162; BGHR StGB §54 - Serienstraftaten 1, 3).
Auch bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe hatte das Berufungsgericht auf diesen für die Serienstraftat geltenden Grundsatz abzustellen, der als Bemessungsvorgabe bereits rechnerisch die Obergrenze auf zwei Jahre und drei Monate beschränkt. Hätte die nunmehr zusätzlich abgeurteilte Straftat dem Verband der Serientaten zugerechnet werden müssen, so hätte sich die dafür ausgeworfene Einzelstrafe von drei Monaten zwanglos ohne Erhöhung des Strafniveaus in eine gleichhohe Gesamtstrafe von wiederum zwei Jahren einordnen lassen (vgl. BGH NJW 1973, 63; NStZ-RR aaO). Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, da es sich bei dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wie im angefochtenen Urteil noch hinreichend deutlich wird, um eine selbständige, den Serientaten der Betäubungsmitteldelikte nicht zuzurechnende Straftat mit völlig unterschiedlicher Rechtsgutverletzung handelt. Der fehlende Zusammenhang erlaubt deshalb eine gesonderte Berücksichtigung der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten bei der zusammenfassenden Bemessung der Gesamtstrafe. Nichts anderes hat die Kammer bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe auf zwei Jahre und einen Monat getan. Sie hat dabei zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte vielfach wegen Verkehrsstraftaten vorbelastet ist und das neue Vergehen während einer einschlägigen Bewährung begangen wurde. Zugleich war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, hypothetisch zu erwägen, dass eine Strafaussetzung bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Gesamtstrafe auf Grund der nunmehr negativen Sozialprognose für den Angeklagten ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre.
Da die Bildung der neuen Gesamtstrafe somit nicht gegen Rechtsgrundsätze der Strafzumessung verstößt, ist der Strafausspruch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zu verwerfen war.
Ende der Entscheidung
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