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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: 1 Ss 165/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 S. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 u. Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 S. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat Beschluss vom 26. Juli 1999 - 1 Ss 165/99; 1 Ws 353/99
1 Ss 165/99; 1 Ws 353/99 5061 Js 25836/98 StA Frankenthal
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
J P S , geboren am, in, wohnhaft in
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
hier: Wiedereinsetzungsantrag; Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel und den Richter am Landgericht Wilhelm am 26. Juli 1999 beschlossen
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der V. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal vom 28. April 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Urteil wurde dem Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 10. Mai 1999 durch Niederlegung zugestellt. Dies Zustellung ist wirksam (§§ 37 Abs. 1 S. 1 StPO, 182, 208, 211 Abs. l S. 1 Hs. 1 ZPO). Der Angeklagte hat im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs tatsächlich in dem Gebäude in gewohnt. Die Benachrichtigung über die Niederlegung erfolgte zum selben Zeitpunkt. Dies ergibt sich aus der von Frau O am 6. Mai 1999 gegenüber dem Gerichtswachtmeister abgegebenen Erklärung und wird im übrigen auch von dem Angeklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Angeklagte hat deshalb mit seiner am 20. Mai 1999 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rechtsmitteleinlegung die Revisionseinlegungsfrist, die gem. § 341 Abs. 1 StPO eine Woche beträgt und gem. § 341 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall mit der Urteilszustellung begann, nicht gewahrt.
Dem Angeklagten war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (§ 44 S. 1 StPO) nicht zu gewähren. Der Vortrag des Angeklagten, die Benachrichtigung über die Niederlegung habe ihn nicht erreicht, wäre zwar geeignet, die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen; der Angeklagte hat aber keine konkreten Umstände vorgetragen, die ein Abhandenkommen des Benachrichtigungszettels möglich erscheinen lassen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 2 BvR 1007/97 -). Seine frühere Behauptung, das von ihm bewohnte Haus verfüge über keinen Briefkasten, hat der Angeklagte offensichtlich im Hinblick auf die entgegenstehende Erklärung des Justizwachtmeisters, der die Zustellung bewirkte, fallen lassen und behauptet nunmehr, der Briefkasten sei "kaputt". Insbesondere angesichts seines wechselnden Vortrags hätte der Verurteilte nähere Angaben dazu machen müssen, in welcher Weise der Briefkasten beschädigt ist und welche Personen - außer ihm und seiner geschiedenen Frau - dadurch Zugriff auf die eingeworfene Post haben.
Damit ist die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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