Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 18/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 Satz 2 |
1 Ws 92/00; 1 Ss 18/00
5387 Js 27230/98 StA Frankenthal
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluß
In dem Strafverfahren
gegen
wegen Sachbeschädigung,
hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 12. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 1999 versagt.
Gründe:
Die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 26. Oktober 1999 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 1999 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 "Widerspruch" eingelegt. Die als Revision zu behandelnde Eingabe hat das Landgericht am 30. Dezember 1999 - dem Tag ihres gerichtlichen Einganges - wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist. Er trägt sinngemäß vor, er sei von einer 14-Tage-Frist ausgegangen, sei durch eine Krankheit behindert und werde durch seinen Pflichtverteidiger nicht sachgemäß verteidigt.
Der Rechtsbehelf führt nicht zum Erfolg. Nach Aktenlage liegt der Fristsäumnis folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag im Berufungsverfahren ein Pflichtanwalt beigeordnet worden, der ihn in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1999 verteidigte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verzichtete der Verteidiger nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittelbelehrung, die deshalb unterblieben ist. Der Angeklagte hat vorgebracht, sein Verteidiger habe ihm zum Abschluss der Verhandlung lediglich geraten, "nicht weiter zu prozessieren". Der Pflichtverteidiger hat auf Anfrage des Senats beantragt, ihn wegen des grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis zum Angeklagten zu entpflichten, und zugleich versichert, er selbst habe den Angeklagten nach der Berufungsverhandlung ausführlich über die Möglichkeit der Revisionseinlegung belehrt.
Der durch den Pflichtverteidiger erklärte Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung war zwar nach Sachlage nicht zulässig und löst deshalb die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO aus, so dass die Versäumung der Revisionsfrist vom Angeklagten nicht als verschuldet anzusehen ist. Im Gegensatz zum Wahlverteidiger, der kraft gesonderter Vollmacht auf Rechtsmittel und deshalb auch auf die Belehrung verzichten darf (vgl. Senatsbeschluss VRS 56, 35 f), steht diese Befugnis dem Pflichtverteidiger nicht ohne weiteres zu. Das Gericht hätte sich deshalb vergewissern müssen, ob die Erklärung auch tatsächlich dem Willen des Angeklagten entsprach.
Andererseits räumt die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nur das Verschulden der Säumnis des Angeklagten aus, nicht dagegen das Erfordernis des Nachweises, dass die unterlassene Rechtsmittelbelehrung für die Verspätung der Rechtsmittelschrift ursächlich war (Senatsbeschluss VRS 88, 356, 357). Zwar dürfen die Anforderungen an diesen Nachweis nicht überspannt werden; er bedarf deshalb auch nicht unbedingt der Glaubhaftmachung, sondern kann sich aus den Akten ergeben (BVerfG NJW 1991, 2277; Senat a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird die Ursächlichkeit des Unterlassens der Belehrung für den verspäteten Eingang des Rechtsmittels jedoch durch die anwaltliche Erklärung des Pflichtverteidigers ausgeräumt, er selbst habe den Angeklagten ausführlich über die Einlegung der Revision aufgeklärt. Zumindest hätte der Angeklagte dieser Darstellung entgegentreten müssen. Dies hat er nicht getan, so dass für den Senat die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht dargetan sind. Dies steht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen, so dass es bei der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig sein Bewenden hat.
Da das Revisionsverfahren somit durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 30. Dezember 1999 seinen Abschluss gefunden hat, besteht keine Notwendigkeit, dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.