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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 238/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 412 Satz 1 | |
StPO § 329 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
1 Ss 238/00 7002 Js 12587/99 StA Landau
In dem Strafverfahren gegen
wegen Betrug
hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten
am 15. November 2000
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Juli 2000 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 18. Oktober 2000 hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Das Amtsgericht hat durch Strafbefehl vom 19. Januar 2000 gegen den Angeklagten wegen Betrugs eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM ausgesprochen. Auf seinen Einspruch ist Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden. Anträge auf Terminsverlegung, die mit beruflichen Anlässen begründet wurden, hat das Amtsgericht abgelehnt. Im Hauptverhandlungstermin vom 15. März 2000 ist lediglich die Verteidigerin des Angeklagten erschienen und hat erneut Terminsverlegung beantragt. Da das Gericht dem nicht entsprochen hat, hat sie erklärt, den Angeklagten nicht zu vertreten. Daraufhin ist der Einspruch gegen den Strafbefehl durch Urteil gemäß § 412 StPO verworfen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte - jeweils erfolglos - das Wiedereinsetzungsverfahren betrieben und Berufung eingelegt. Gegen das Berufungsurteil vom 12. Juli 2000 richtet sich die Revision.
Mit formal zulässiger Verfahrensrüge wird mit Bezug auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ 1981, 112) beanstandet, die Vorgerichte seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Sinne des § 412 Satz 1 StPO nicht anwaltlich vertreten worden sei. Bei Aufruf der Sache sei die Verteidigerin vielmehr anwesend gewesen und habe die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Dem ist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO u.a. wie folgt entgegengetreten:
"Sinn und Zweck der §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist es, den Angeklagten daran zu hindern, die Verhandlung zu verzögern oder zu hintertreiben. Dieser Zweck gebietet es, nur einen solchen Verteidiger als ordnungsgemäßen Vertreter anzusehen, der seinen Mandanten auch tatsächlich vertreten will (KG JR 1985, 343). Im vorliegenden Fall beschränkte die Verteidigerin ihren Vertretungswillen ausdrücklich auf den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Dies reicht nicht aus, weil durch eine auf diese Weise beschränkte Vertretung der genannte Zweck der §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gerade nicht erreicht wird."
Der Senat teilt diese Auffassung, die der herrschenden Meinung entspricht (vgl. KG aaO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 411 Rn 6; KK-Fischer, StPO 4. Aufl. § 411 Rn 15; Meyer-Goßner NStZ 1981, 112, 113). Erscheint der Verteidiger vor Gericht, um ausschließlich auf eine Verlegung der Hauptverhandlung hinzuwirken, so will er den Angeklagten gerade nicht in diesem Termin vertreten, so dass - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sind -, ein Verwerfungsurteil gemäß § 412 StPO ergehen kann.
Die genannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zwingt aus den im Urteil des Kammergerichts genannten Gründen nicht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof.
Ende der Entscheidung
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