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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 1 Ss 260/99
Rechtsgebiete: ViehverkehrsVO, TierseuchenG
Vorschriften:
ViehverkehrsVO § 19 b | |
ViehverkehrsVO § 25 Abs. 2 Nr. 12 b | |
TierseuchenG § 76 Abs. 2 Nr. 2 |
1 Ss 260/99 5934 Js 24761/97 StA Frankenthal (Pfalz)
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
wegen Ordnungswidrigkeit (Viehverkehrsverordnung),
hier: Rechtsbeschwerde
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Landgericht Wolpert als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 2 OWiG)
am 25. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. August 1999 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 b, 25 Abs.2 Nr. 12 b Viehverkehrsverordnung, 76 Abs.2 Nr.2 Tierseuchengesetz vorliegt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Falschkennzeichnung von Rindern gemäß §§ 19 b, 25 Abs.2 Nr.12 b Viehverkehrsverordnung (soweit in der Liste der angewandten Vorschriften statt § 25 Abs.2 Nr. 12 b die Nr. 2 b erwähnt ist, handelt es sich um ein zu berichtigendes offensichtlichess Schreibversehen), § 76 Abs.2 Nr.2 TierseuchenG, zu einer Geldbuße von 1000,- DM verurteilt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kaufte der Betroffene, Inhaber eines selbstverwertenden Rindermastbetriebs, im Mai 1996 sechs damals etwa acht Monate alte und mithin vor dem 27. Oktober 1995 geborene Jungbullen, deren Herkunft nicht festgestellt werden konnte. Als der Betroffene die Tiere in seinen Bestand einstellte, hatten sie keine Ohrmarken, allerdings wies jedes Rind in einem Ohr ein kreisrundes Loch auf. Anläßlich des Verkaufs der Rinder im November 1996 an den BASF-Gutshof in Limburgerhof veranlaßte der Betroffene, die Tiere mit Ohrmarken seines eigenen Betriebs zu versehen, aus denen die Nummer seines Betriebs, eine Tiernummer und das Kraftfahrzeugkennzeichen des Kreises Merzalben (in dem sein Betrieb liegt) ersichtlich waren.
Diese Ohrmarken entsprachen den Regelungen der Viehverkehrsverordnung in der bis 27. Oktober 1995 geltenden Fassung.
Mit der Rechtsbeschwerde wendet der Betroffene insbesondere ein, das Urteil enthalte Feststellungen weder zur Herkunft der Rinder, noch dazu, ob sie entsprechend der bis zum 27. Oktober 1995 geltenden Fassung der Viehverkehrsverordnung (VVVO) ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien. Sei dies aber - was nach dem Zweifelssatz nicht ausgeschlossen werden könne - der Fall gewesen, dann habe der Betroffene nicht gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 19 b VVVO in der ab 27. Oktober 1995 geltenden Fassung verstoßen. Nach der Übergangsvorschrift des § 25 a Abs.2 VVVO n.F. sei nämlich § 19 a VVVO n.F. (nach dieser Vorschrift dürfen Rinder, die nicht entsprechend § 19 b VVVO n.F. gekennzeichnet sind, nicht verbracht, abgegeben, oder in einen Bestand oder eine Schlachtstätte eingestellt werden) nicht auf solche Rinder anzuwenden, die bis zum 25. Oktober 1995 gemäß der früheren Kennzeichnungspflicht aus § 19 a VVVO a.F. gekennzeichnet waren. Wenn aber derartige Rinder sogar ohne eine der Neufassung der VVVO entsprechende Kennzeichnung "verkehrsfähig" gewesen wären, dann sei der Betroffene im Falle des Verlusts der alten Ohrmarken auch nicht verpflichtet gewesen, der Neuregelung entsprechende Ohrmarken anzubringen und es sei ausreichend gewesen, wie der Betroffene es auch getan habe, Ohrmarken anzubringen, die der alten Regelung entsprachen.
Die gemäß §§ 79 Abs.1 S.1 Nr.1, 80 a Abs.2 S.1 OWiG zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen; die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht von Rindern nach § 19 b, 25 Abs.2 Nr.12 b VVVO in Form der Neufassung vom 29. August 1995 (BGBl. 1995 Teil I, S.1092 ff) in Verbindung mit § 76 Abs.2 Nr.2 TierseuchenG.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Regelungen der Viehverkehrsverordnung in der ab 27. Oktober 1995 geltenden Fassung angewandt. Zwar sind zwischenzeitlich erneut (verschärfende) Änderungen der Kennzeichnungspflicht von Rindern - jetzt geregelt in § 24 d ff Viehverkehrsverordnung - aufgrund Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 27. April 1997 verordnet worden und mittlerweile teilweise auch bereits in Kraft getreten (vgl. Erbs/Kohlhaas-Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 1999, 55 25 a, 24 d-g VVVO), jedoch ist gemäß § 4 Abs.1 OWiG die zur Tatzeit geltende Gesetzesfassung anzuwenden; ein Ausnahmefall nach § 4 Abs.3 OWiG, daß nämlich die Neufassung die mildere wäre, liegt nicht vor.
Nach dem danach zur Anwendung gelangenden § 25 Abs.2 Nr. 12 b VVVO in der Fassung vom 29. August 1995, die ab 27. Oktober 1995 in Kraft trat und damit zum Zeitpunkt der vom Betroffenen veranlaßten Neukennzeichnung der Rinder im November 1996 galt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs.2 Nr.2 TierseuchenG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 b Abs.6 VVVO Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
Nach § 19 b Abs.6 VVVO hat der Besitzer eines Rindes, sofern das Tier die Ohrmarke verliert oder die Nummer unlesbar wird, das Tier unverzüglich erneut nach § 19 b Abs.1 zu kennzeichnen.
Diese Verpflichtung zur Neukennzeichnung richtet sich worauf der Wortlaut "verliert" hindeuten könnte - nicht nur an denjenigen, der zum Zeitpunkt des Verlustes einer Ohrmarke Besitzer des jeweiliges Tieres ist, sondern erfaßt in gleicher Weise auch denjenigen Tierbesitzer, der - wie hier der Betroffene - bereits nicht gekennzeichnete Tiere in seinen Bestand einstellt.
Abgesehen davon, daß schon der Wortlaut des § 19 Abs.6 VVVO nicht zu einer derart einschränkenden Auslegung zwingt, würde sie auch dem Zweck der Kennzeichnungspflicht von Rindern zuwiderlaufen: durch das Versehen mit Ohrmarken soll in Verbindung mit den "Rinderbegleitpapieren" nach § 24 d VVVO in der Fassung vom 29. August 1995 gewährleistet werden, daß Rinder den jeweiligen Begleitpapieren, in denen die Erwerberkette dokumentiert wird, zuordenbar sind und damit die Herkunft des Tieres bis zum Ursprungsbetrieb lückenlos zurückverfolgbar wird. Nur dadurch lassen sich im Falle des Auftretens einer Viehseuche deren Ausgangspunkt und damit der Erkrankungsherd feststellen und geeignete Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen.
Seine sich danach aus § 19 b Abs.6 VVVO ergebende Verpflichtung zur Neukennzeichnung hat der Betroffene nicht richtig und - da er die Rinder sechs Monate ungekennzeichnet in seinem Bestand hatte - auch nicht rechtzeitig i.S.v. § 25 Abs.2 Nr.12 b VVVO erfüllt. Gemäß 19 b Abs.1 VVVO hätte er dem Abs.3 entsprechende Ohrmarken "neuen Rechts" anbringen müssen.
Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht führt auch die Übergangsregelung des § 25 a Abs.2 VVVO in der Fassung vom 29. August 1995 zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere läßt sich daraus keine Befugnis des Betroffenen ableiten, abweichend von § 19 b Abs.6, Abs.1 iVm Abs.3 VVVO n.F. Ohrmarken "alter Art" anzubringen.
Unmittelbar bezieht sich diese Vorschrift schon ihrem ausdrücklichem Wortlaut nach nicht auf die Kennzeichnungspflichten nach § 19 b VVVO, sondern nimmt lediglich Rinder, die nicht den "neuen" Kennzeichnungen nach § 19 b VVVO entsprechen, von dem Verbringungs-, Abgabe- und Einstellverbot nach § 19 a VVVO aus, verhindert mithin, daß "altrechtlich" ordnungsgemäß gekennzeichnete Rinder den neu ausgestalteten Kennzeichnungspflichten angepaßt werden müssen, um "verkehrsfähig" zu bleiben.
Aber auch mittelbar läßt sich § 25 a Abs.2 VVVO nicht die mit der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung entnehmen, wonach selbst ungekennzeichnete Rinder "verkehrsfähig" seien, sofern sie nur irgendwann einmal vor dem 27. Oktober 1995 gekennzeichnet gewesen seien.
Bereits in der vor dem 27. Oktober 1995 geltenden Fassung der ViehverkehrsVO bestand nach § 19 VVVO in der Fassung der 1. Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. 1986 Teil I, S. 2651 ff) eine bußgeldbewehrte Verpflichtung, Rinder mit Ohrmarken zu kennzeichnen und diese im Fall des Verlusts zu erneuern. Allerdings waren auch andere, von § 19 a Abs.2 VVVO in der Fassung vom 19. Dezember 1986 abweichende Kennzeichnungen gestattet, nämlich solche von Züchtervereinigungen, Milchkontrollverbänden (§19 a Abs.3), bzw. bei Kleinbetrieben im Einzelfall behördlich genehmigte Kennzeichen (§ 19 a Abs.5).
Diese besonderen Kennzeichnungsformen waren nun in der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 29. August 1995 nicht mehr vorgesehen, sodaß damit an und für sich bisher ordnungsgemäß gekennzeichnetes Vieh, dessen Herkunft sich - dem Zweck der Verordnung und des Tierseuchengesetzes entsprechend - auch hätte bestimmen lassen, gleichwohl der neuen Kennzeichnungsregelung hätte angepaßt werden müssen, um seine "Verkehrsfähigkeit" nach § 19 a VVVO n.F. zu erhalten.
Allein zur Vermeidung einer solchen Umkennzeichnung, die zwar vom Wortlaut der Neuregelung erforderlich gewesen wäre, nicht aber von Sinn und Zweck der Regelung, deren Einhaltung auch durch die noch vorhandenen "alten" Kennzeichnungen gewährleistet war, diente die Übergangsregelung in § 25 a Abs.2 VVVO n.F.
Keineswegs läßt sich daraus jedoch die mit der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung entnehmen, überhaupt nicht gekennzeichnete Rinder seien vom Verbot des § 19 a VVVO ausgenommen, bzw. die Neukennzeichnungspflicht nach § 19 b Abs.6 VVVO n.F. solle für vor Oktober 1995 geborene Rinder völlig entfallen oder aber zumindest im Sinne einer den früheren Regelungen entsprechenden Kennzeichnungspflicht modifiziert werden.
Beides wäre weder mit dem vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck der Vorschrift, noch mit dem Wortlaut der Regelungen vereinbar.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme von Fahrlässigkeit. Sorgfaltswidrig war das Verhalten des Betroffen schon deshalb, weil er es versäumte, sich über die ihn als Betriebsinhaber treffenden Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Rindern kundig zu machen; eine ihn entlastende Auskunft hätte er unschwer beim Kreisveterinäramt erlangen können.
Auch hinsichtlich der Bemessung der verhängten Geldbuße ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße liegt im unteren Bereich des eröffneten Rahmens. Den Betroffenen benachteiligende Rechtsfehler sind bei ihrer Bemessung nicht zu erkennen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auf Kosten des Betroffenen zu verwerfen (§ 79 Abs.5 S.1, Abs.3 S.1 OWiG, 473 Abs.1 S.1 StPO).
Ende der Entscheidung
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