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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.01.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 284/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 55 Abs. 1 | |
StPO § 55 |
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss
1 Ss 284/99 5227 Js 28 013/97 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
In dem Strafverfahren gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler
sowie die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 5. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Oktober 1999 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 3. Januar 2000 hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts bleibt - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. zur Problematik BGH NJW 1996, 1685; ST 30, 131) - schon deshalb ohne Erfolg, weil das Landgericht zutreffend dem Zeugen das Recht zugebilligt hat, die Auskunft nach seinen Betäubungsmittelabnehmern zu verweigern (§ 55 StPO), obwohl der Zeuge wegen seines Tatbeitrages zu der hier interessierenden Beschaffungsfahrt nach Holland bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Aussageverweigerungsrecht bestünde nur dann nicht mehr, wenn die konkrete Gefahr einer (weiteren) Verfolgung zweifellos ausgeschlossen wäre. Das wäre der Fall, wenn im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen endgültig festgestanden hätte, dass wegen der Verfolgung der Straftat Strafklageverbrauch eingetreten wäre. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation, die mehr als bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten (BGH StV 1994, 524) enthalten muss, auch verneint werden kann, steht dem Zeugen jedoch ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (BGHR § 55 Abs. 1 StPO, Verfolgung 4). Zwar hätte die wahrheitsgemäße Beantwortung der von dem Verteidiger gestellten Frage nach den Abnehmern eine Strafverfolgung noch nicht ausgelöst, wenn man sie im Sinne der Revision dahin verstehen wollte, dass sie sich lediglich auf die Abnehmer der Drogen bezogen hat, die Gegenstand der hier in Rede stehenden Beschaffungsfahrt gewesen sind. Jedoch erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO auch auf solche Fragen, die nur ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und so zu einer Belastung des Zeugen beitragen können (BGH StV 1988, 99 m. w. N.. Die Befürchtung der Kammer, der Zeuge der bei der Polizei ohnehin im Verdacht stand, "einen umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln" zu betreiben, könne durch die Benennung seiner Abnehmer die Gefahr auf sich ziehen, dass durch deren Vernehmung weitere Betäubungsmittelgeschäfte ans Licht kommen könnten, beinhaltet deshalb nicht eine bloße theoretische Möglichkeit der Verfolgung. Das würde erst recht gelten, wollte man - was jedoch dahinstehen kann - die vom Verteidiger gestellte Frage nach "den Abnehmern der Drogen" als Frage nach den Kunden des Zeugen schlechthin auffassen würde. Zu Recht hat das Landgericht auch von einer Teilvereidigung abgesehen, weil es sich insoweit um ein allenfalls schwer trennbares Gesamtgeschehen handelt (vgl. auch KK-Senge, StPO, 4. Aufl., § 59 Rdnr. 4 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 59 Rdnr. 4).
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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