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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 1 W 48/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 W 48/07
In dem Rechtsstreit
hier: wegen Kostenansatz,
hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth als Einzelrichterin auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Zweibrücken gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 20. August 2007
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
II. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Gründe:
Der Kläger hat am 26. Juli 2005 einen mit Klage überschriebenen Schriftsatz eingereicht, die Parteibezeichnung Kläger und Beklagte gewählt sowie ausgeführt:
"Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit folgenden Anträgen ...."
Unter Antrag Nr. 3 heißt es: "Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin bewilligt."
In der Begründung heißt es weiter: "Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage ...." Am Ende des Schriftsatzes wird angeführt: "Die Erfolgsaussichten der begehrten Rechtsverfolgung ergeben sich aus obiger Klagebegründung."
Unterschrieben ist der Schriftsatz mit "für den Kläger."
Die Kammer hat diesen Schriftsatz zunächst als "Antragsschrift nebst Klageentwurf im PKH-Verfahren" der "Antragsgegnerin" zur Stellungnahme zugeleitet. Diese hat sodann eine Klageerwiderung abgegeben. In der Folgezeit wurden weitere Schriftsätze gewechselt und zunächst Termin vor der Kammer, sodann nach Einzelrichterbestimmung vor der Einzelrichterin zur Güteverhandlung und ggf. mündlichen Verhandlung bestimmt unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien. Unter dem 25.11.2005 wurde der zuletzt bestimmte Termin aufgehoben mit dem Hinweis, dass zunächst noch über den PKH-Antrag entschieden werden solle und eine Klage bislang noch nicht rechtshängig sei. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 wurde Prozesskostenhilfe für die "beabsichtigte Klage" versagt, die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung vom 26. November 2006 hat der Kostenbeamte eine nach Nr. 1211 des KostVerz. ermäßigte Gebühr (§ 3 Abs. 2, 34 Gerichtskostengesetz) in Ansatz gebracht. Hiergegen hat sich der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Kläger mit der Begründung gewandt, es habe lediglich ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorgelegen. Das Landgericht hat hierauf mit Beschluss vom 20. August 2007 den Kostenansatz vom 26. November 2006 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.
Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht für das Verfahren die ermäßigte Gebühr festgesetzt (vgl. Binz/Dorndorfer/Petzold/Zimmermann GKG Rdnr. 4 zu Nr. 1211 KV). Die Gebühr wird mit Einreichung der Klageschrift fällig. Der Kläger hat, worauf der Bezirksrevisor mit Recht hinweist, eine unbedingte Klage erhoben. Seine Prozesshandlung war eindeutig und keine Auslegung zugänglich, wie aus den in der Klage gewählten Formulierungen folgt. Eine Bedingung dahin, dass die Klage nur erhoben werden sollte, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt würde, enthält der den Prozess einleitende Schriftsatz nicht. Bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches und einer Klage wird neben dem Prozesskostenhilfegesuch auch der Rechtstreit als solcher anhängig. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn eindeutig klargestellt wird, dass die Klage nur unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden soll, etwa indem dies unmissverständlich zum Ausdruck kommt oder die Klage nur als Anlage beigefügt und als Entwurf bezeichnet oder zum Beispiel nicht unterschrieben wird. An all dem fehlt es hier. Ein sogenanntes isoliertes PKH-Gesuch liegt ersichtlich nicht vor (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH, BGHFamRZ 1996, 1142; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken OLGR 2001, 215). Die Auffassung, die Prozessbevollmächtigte des Klägers wolle in der Regel nur bedingt Klage erheben, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn maßgeblich ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit der objektiv zum Ausdruck gekommene Wille des Erklärenden, und nicht das, was vielleicht insgeheim gewollt war (vgl. BGH Beschluss vom 07.11.2006, Az.: VI ZB 70/05, zitiert nach Juris). Im Übrigen scheint die Kammer selbst von einem Klageverfahren und nicht lediglich einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ausgegangen zu sein, was aus den erfolgten Terminsbestimmungen erhellt. Dagegen hat auch der Kläger nichts erinnert.
Die Entscheidung zu den Nebenentscheidungen beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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