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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 116/03
Rechtsgebiete: StrEG
Vorschriften:
StrEG § 5 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafverfahren
wegen schweren Raubes
hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert
am 25. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2003 in Absatz 3 des Tenors dahin geändert, dass der Angeklagte für die in der Zeit vom 22. Juli 2002 bis 21. Januar 2003 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die gemäß § 8 Abs. 3 StrEG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten hat Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts zum Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG nicht. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, weswegen bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten zu entscheiden. Erforderlich ist, dass sein Verhalten die Maßnahme ganz oder überwiegend verursacht hat (KG 4. Strafsenat Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99). Nach zivilrechtlicher Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit müssen Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich grobem Maße verletzt, einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt worden oder es muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Meyer StrEG 4. Aufl. § 5 Rn. 47). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen zunächst den Erlass des Haftbefehls mitverursacht. In erster Linie entscheidend hierfür waren jedoch die ihn belastenden Aussagen der Zeugen W und K. In Kenntnis des gegen ihn erhobenen massiven Tatvorwurfs sowie seiner erheblichen einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung musste der Beschwerdeführer allein deswegen mit seiner Inhaftierung rechnen. Das Untertauchen in der damaligen Situation bei - aus seiner Sicht - unbegründetem Tatverdacht stellt daher zumindest keine unvernünftige Reaktion dar. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer aber nach seiner im Juli 2002 erfolgten Verhaftung alles getan, um den Tatverdacht zu entkräften und so die Untersuchungshaft zu vermeiden bzw. abzukürzen. Bei Wegfall des dringenden Tatverdachts wären unabhängig vom Haftgrund die Voraussetzungen der Haft entfallen. Er hat umfangreiche und detaillierte Angaben gemacht, an denen er während des weiteren Verfahrens konstant festgehalten hat, die auch in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden konnten und zu seinem Freispruch führten. Darüber hinaus hat er von den prozessualen Möglichkeiten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gegen die Untersuchungshaft Gebrauch gemacht. Sein Verhalten kann danach in der gebotenen Gesamtschau insgesamt nicht als grob fahrlässige Verursachung der Untersuchungshaft gewertet werden.
Ende der Entscheidung
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