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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 152/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 57
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung schließt sich der Senat der von der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung an, wonach die Vollstreckung einer restlichen Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ws 152/01 2 StVK 173/01 LG Zweibrücken 92 VRs 140/98 StA Bonn

In dem Strafvollstreckungsverfahren

wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das BtMG

hier: Strafaussetzung zur Bewährung

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und den Richter am Amtsgericht Pick

am 29. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. März 2001 insoweit aufgehoben, als die restliche Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 92 VRs 140/98 StA Bonn zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gründe:

Gegen die Verurteilte wurde in dem Verfahren 92 Js 117/98-111/98 StA Bonn am 9. April 1998 eine Gesamtgeldstrafe iHv 100 Tagessätzen à 20,-- DM verhängt. Nach Umwandlung des nicht gezahlten Teils der Geldstrafe iHv 1100,-- DM wird derzeit eine restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen vollstreckt. 2/3-Zeitpunkt war der 13. März 2001, das Strafende ist auf den 16. April 2001 notiert. Im Anschluss wären (an sich) die Strafreste aus zwei weiteren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zum 1. August 2001 zu vollstrecken. Die Strafvollstreckungskammer hat indes durch Beschluss vom 8. März 2001 sowohl die Strafreste aus den Freiheitsstrafen als auch den Rest der Ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen letzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft Bonn mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einem Erfolg.

Bislang hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 57 StGB auf die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anwendbar ist (Senat NJW 1976, 155f.; MDR 1987, 782 und MDR 1988,1071; so auch OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NJW 1977, 308; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NStZ 1987, 120f. und 2. Strafsenat NStZ 1995, 254f.; OLG Hamm, 1. Strafsenat, StV 1998, 151f.).

Unter Aufgabe dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nunmehr der von der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, 3. Strafsenat, MDR 1977, 422f. und 2. Strafsenat, wistra 1998, 274f.; OLG Celle, 1. Strafsenat, JR 1977, 121f. und 2. Strafsenat, StV 1999, 492f.;ThürOLG StV 1999, 491f.; OLG Bamberg StV 1999, 493; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 495; OLG Stuttgart MDR 1986, 1043f.; OLG Oldenburg MDR 1988, 1071; OLG Karlsruhe, 1. Strafsenat, Die Justiz 1979, 232 und 2. Strafsenat, Die Justiz 1978, 146ff.; OLG Jena NStZ 1999, 317ff., mit Anm. Seebode) vertretenen gegenteiligen Meinung an, wonach die Vollstreckung einer restlichen Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Fazit der seit Jahrzehnten äußerst kontrovers geführten Diskussion ist, dass sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung des § 57 StGB auf die Umwandlungsstrafe zu Systemwidrigkeiten und Ungereimtheiten führt (Seebode, aaO.), die einer widerspruchsfreien Lösung der Problematik nicht zugänglich sind; insbesondere kann das vom Senat bisher in den Vordergrund gestellte Billigkeitsargument - jedem Verurteilten muss unabhängig von der Art seiner Strafe die Möglichkeit eines Teilerlasses nach Bewährung gegeben werden - de lege lata nicht ausgeräumt werden. Der Gesetzgeber ist trotz zahlreicher Mahnungen seitens u. a. auch der Obergerichte nicht zur Lösung dieses äußerst praxisrelevanten Problems tätig geworden, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt hat. Letztlich hängt es mehr oder weniger vom Zufall ab, ob ein mittelloser Geldstrafenschuldner erwarten darf, den Rest einer längeren Ersatzfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen (Seebode, aaO.). Der Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und damit einhergehender Rechtssicherheit hat den Senat bewogen, seine bisherige Auffassung zugunsten der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung aufzugeben. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass dem genannten Billigkeitsargument durch die Einführung und zwischenzeitlich erfolgte umfassende Umsetzung von Art. 293 EGStGB die Schärfe genommen ist.

Ende der Entscheidung

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