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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 31/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 | |
StPO § 473 | |
StPO § 467 Abs. 3 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
wegen versuchten Totschlags u. a. hier: Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Ruppert und den Richter am Amtsgericht Martin
am 4. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2002 mit der Maßgabe geändert, dass dem Verurteilten Strafaussetzung zur Bewährung erst ab dem 1. März 2002 bewilligt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser selbst trägt, der Landeskasse auferlegt.
Die angefochtene Entscheidung bedurfte der Änderung, da der Verurteilte seine ursprünglich erklärte Einwilligung zur vorzeitigen Haftentlassung vor Rechtskraft der Entscheidung widerrufen und einer Haftentlassung vor dem 1. März 2002 widersprochen hat. Zwar sind prozesstragende Erklärungen unwiderruflich; die nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung zählt jedoch hierzu nicht (vgl. OLG Koblenz, GA 1977, 374; MDR 1981, 425; OLG Düsseldorf MDR 1995, 304; Kleinknecht / Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Einl. Rn. 102 ff.). Damit ist aber auch die mit der Benennung eines bestimmten Entlasszeitpunktes verbundene Rücknahme der Einwilligung zulässig. Bei der zeitlichen Bestimmung des Entlasszeitpunktes handelt es sich nicht um eine unzulässige Bedingung, da sie weder zu einer unklaren Verfahrenslage führt noch Sinn und Zweck des Einwilligungserfordernisses zuwiderläuft (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Einl. 118). Der Verurteilte kann nicht gegen seinen Willen vorzeitig aus der Haft entlassen werden (vgl. Tröndle / Fischer StGB 50. Aufl. § 57 Rn. 19). Er muss deshalb auch einen späteren Zeitpunkt der Haftentlassung bestimmen können, zumal er durch die uneingeschränkte Rücknahme der Einwilligung und die Stellung eines neuen Antrags die Entlassung zum gewünschten Zeitpunkt erreichen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. In entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 StPO war jedoch davon abzusehen, der Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, da die für die vorzeitige Haftentlassung erforderliche Einwilligungserklärung zunächst erteilt und erst nach Einlegung des Rechtsmittels modifiziert worden war (Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rn. 2).
Ende der Entscheidung
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