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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 325/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111 g Abs. 2
StPO § 154 a
StPO § 111 g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ws 325/00 6052 Js 1820/99 StA Kaiserslautern

In dem Strafverfahren gegen

wegen Betruges,

hier: Antrag des R-P H, wohnhaft in 24321 Panker/Darry, Heischberg 2, auf Zustimmung zur Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Petry am 26. Juli 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verletzten R-F H wird der Beschluss der 5. Strafkammer - Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. April 2000 aufgehoben.

2. Der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO in

a) den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Lamborghini Diabolo SE 132 mit dem ehemaligen amtlichen Kennzeichen auf dem Konto der Justizbehörden Kaiserslautern Nr. 1413-677 bei der Postbank Ludwigshafen, BLZ 54510067 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 6052 Js 1820/99 (Wi) Becker/Lamborghini,

b) den PKW Maserati Spyder mit dem amtlichen Kennzeichen, z.Zt. auf dem Gelände der Bereitschaftspolizei in Enkenbach-A wird zugestimmt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verletzten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden, die dasselbe Ziel verfolgen, haben in der Sache Erfolg.

Zwar geht die Kammer im Ansatz zu Recht davon aus, dass die beantragte Zustimmung in die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung sich nur auf Vermögenswerte beziehen kann, die in Zusammenhang stehen mit der angeklagten Tat. Es trifft auch zu, dass der Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 21. März 2000 nicht unmittelbar den Fall der über den Angeklagten erfolgten Geldanlage des R-P H umfasst. Der Verletzte weist aber zu Recht darauf hin, dass insoweit durch die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung eine Beschränkung gemäß § 154 a StPO auf die Fälle erfolgt ist, in denen die Kapitalanleger keine Inhaberschuldverschreibungen erhalten haben (S. 11, 238 d. Anklageschr.). Die Kapitalanlage des Verletzten H ist als danach ausgeschiedener Tatteil auch ausdrücklich aufgeführt (S. 146 d. Anklageschr.). Der auf diese Weise ausgeschiedene Tatteil bleibt weiterhin Gegenstand der angeklagten Tat zumindest im prozessualen Sinn (da der Anklagevorwurf von einem Vergehen des Betruges in einem besonders schweren Fall ausgeht, dürften die nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteile sogar Bestandteil der Tat im materiellen Sinn sein), und es kann für Maßnahmen der hier beantragten Art keinen Unterschied machen, ob lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eine Beschränkung auf wenige Tatteile erfolgt ist. Die Beschränkung hätte ohne weiteres auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können oder es besteht die Möglichkeit, sie wieder rückgängig zu machen.

Da die Voraussetzungen des § 111 g StPO gegeben sind, auch die gebotene Glaubhaftmachung erfolgt ist, ist dem Antrag des Verletzten zu entsprechen.

Ende der Entscheidung

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