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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 337/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 329 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ws 337/07
In dem Strafverfahren
wegen Beleidigung
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Friemel und Burger sowie den Richter am Amtsgericht Schubert
am 27. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juli 2007 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Dezember 2006 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Dem Berufungshauptverhandlungstermin vom 5. Juni 2007, zu dem der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde, ist er fern geblieben. Durch Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom selben Tage wurde die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO kostenfällig verworfen. Dagegen hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juli 2007 kostenfällig als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner für den Angeklagten eingelegten sofortigen Beschwerde, die damit begründet wird, dass der Angeklagte aufgrund seines Alters den Termin verwechselt habe.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Termin zur Berufungshauptverhandlung schuldhaft versäumt hat. Zwar bedarf der Begriff der "genügenden Entschuldigung" einer weiten Auslegung, da § 329 Abs. 1 StPO eine Ausnahme von der Regel enthält, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf (vgl. Ruß in KK StPO 5. Aufl. § 329 Rdnr. 10 m.w.N.). Eine genügende Entschuldigung liegt daher vor, wenn dem Angeklagten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Ruß a.a.O.). Vorliegend hat der Angeklagte sein Ausbleiben verschuldet. Dass der 74-jährige Angeklagte den Termin zur Berufungshauptverhandlung angeblich wegen altersentsprechenden Nachlassens seiner Gedächtnisleistung vergessen hat, entschuldigt sein Fernbleiben nicht. Denn er hätte sich den Termin notieren oder anderweitig dafür Sorge tragen müssen, den Termin nicht zu vergessen oder zu "verwechseln".
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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