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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 368/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 307 Abs. 1 | |
StPO § 458 Abs. 1 | |
StPO § 462 Abs. 3 S. 2 | |
StPO § 463 Abs. 6 | |
StGB § 67d Abs. 5 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafvollstreckungsverfahren
wegen Körperverletzung
hier: gerichtliche Entscheidung zur Strafzeitberechnung
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jenet, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Christoffel
am 19. November 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Oktober 2008 aufgehoben.
2. Der Antrag des Verurteilten auf Feststellung, dass die Zeit der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom 30. Juli 2008 bis 15. August 2008 auf die Strafzeit anzurechnen ist, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.
Gründe:
Der Verurteilte ist zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die Unterbringung ist vor der Strafe ab dem 7. September 2007 im Pfalzklinikum vollstreckt worden. Nachdem der Verurteilte keine Therapiebereitschaft mehr zeigte, hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Landau in der Pfalz mit Beschluss vom 30. Juli 2008 die Maßregel der Unterbringung für erledigt erklärt und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Diese Entscheidung ist weder von der Staatsanwaltschaft noch dem Verurteilten angefochten und am 15. August 2008 rechtskräftig geworden. An diesem Tag ist der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) verlegt worden. Nach der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft beträgt die Restfreiheitsstrafe 92 Tage und die Vollstreckung wurde für die Zeit ab dem 15. August 2008 vorgemerkt. Der Verurteilte ist entgegen der Staatsanwaltschaft der Auffassung, die seit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung und Verlegung in die Justizvollzugsanstalt (15. August 2008) noch im Pfalzklinikum verbrachte Zeit sei auf die Reststrafe anzurechnen; er hat hierzu die gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO beantragt. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 seinem Antrag entsprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel, das dem Verurteilten mitgeteilt worden ist und zu dem er sich nicht geäußert hat, ist zulässig und begründet.
Der Verurteilte und ihm folgend die Strafvollstreckungskammer stützen ihre Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (StV 2006, 422 = NStZ 2007, 407). Dem folgt der Senat nicht. Er schließt sich vielmehr der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NStZ-RR 2006, 387) an, auf die sich auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beruft. Die Rechtsprechung über die Anrechnung der sog. Organisationshaft (BVerfG NStZ 1998, 77) ist auf vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Während die sog. Organisationshaft (Haft in der Justizvollzugsanstalt nach Rechtskraft der die Unterbringung anordnenden Entscheidung bis zur Aufnahme im Maßregelvollzug) gesetzlich nicht vorgesehen und damit regelwidrig ist, verbringt der Verurteilte die Zeit zwischen der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB und der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht regelwidrig, sondern regelgerecht in der Entziehungsanstalt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB habe gemäß § 307 Abs. 1 StPO keine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung, ist unzutreffend; dies ergibt sich aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 S. 2 StPO. Daraus folgt, dass die Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB erst mit ihrer Rechtskraft Wirkung entfalten kann, weswegen sich der Verurteilte bis zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig im Maßregelvollzug befindet. Die Staatsanwaltschaft weist demnach zu Recht darauf hin, dass für den Verbleib im Maßregelvollzug bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung keine organisatorischen, sondern alleine Rechtsgründe maßgeblich sind. Die vom 30. Juli 2008 bis zum 15. August 2008 im Maßregelvollzug verbrachte Zeit ist daher nicht auf die Strafe anzurechnen.
Ende der Entscheidung
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