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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 413/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 311 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ws 413/00
In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.,
hier: Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel am 24. August 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. August 2000 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat es durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Rest der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 1998, 2113 Js 58758/97) nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 4. August 2000 zugestellt worden. Am 14. August 2000 ist eine sofortige Beschwerde, lautend auf den Namen des Verurteilten zu den Akten gelangt.
Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil es nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einer Woche, § 311 Abs. 2 StPO, bei Gericht eingegangen ist.
Darüber hinaus lautet das mit Schreibmaschine gefertigte Schriftstück zwar auf den Namen des Verurteilten; es ist jedoch nicht unterschrieben, so dass sich nicht erkennen lässt, ob es von dem Verurteilten stammt bzw. ob es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.
Zur Wahrung der Schriftform (§ 306 Abs. 1 StPO) ist eine Unterschrift zwar nicht in jedem Fall erforderlich. Sie ist aber nur entbehrlich, wenn zweifelsfrei feststeht, von wem die Erklärung herrührt, und sicher festgestellt werden kann, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist, also nicht lediglich ein Entwurf vorliegt (Senat Beschlüsse vom 2. Juli 1992 - 1 Ws 319/92 -; 15. März 2000 - 1 Ws 125/00 -). Hinzu kommt, dass das Rechtsmittel vorliegend von einem algerischen Staatsangehörigen stammt, der ausweislich der Akten nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt, wohingegen der maschinenschriftlich abgefasste Text des Beschwerdeschreibens in nahezu fehlerfreiem Deutsch gefertigt ist. Es ist deshalb naheliegend, dass das Beschwerdeschreiben von einem Mithäftling oder einer sonstigen Hilfsperson geschrieben wurde. Somit kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben die Voraussetzungen erfüllt, unter denen von der Schriftform abgesehen werden kann (vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 Ws 655/97 -).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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