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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 703/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 |
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zum Absehen von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn der Verteidiger ihre Unrichtigkeit ohne weiteres hätte erkennen können.
1 Ws 703/99
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
wegen Vergewaltigung,
hier: Gegenvorstellung
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 16. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung seines Beschlusses vom 4. Januar 2000.
Gründe:
Der Antrag der Verteidigerin des Angeklagten, (nachträglich) "gemäß § 8 Abs. 1 GKG. .. von der Erhebung von Kosten abzusehen", zielt auf eine Abänderung der nicht mehr anfechtbaren (§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO) Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 4. Januar 2000 hinaus, durch die der Angeklagte mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet worden ist. Der Antrag ist deshalb als Gegenvorstellung zu behandeln.
Diese bleibt ohne Erfolg.
Die Abänderung von Sachentscheidungen, die - wie der genannte Senatsbeschluss - in Rechtskraft erwachsen, kommt auf die Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn sie grobes prozessuales Unrecht darstellen oder auf einer Grundrechtsverletzung beruhen (vgl. Hannack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., vor § 296, Rdnr. 83; KK-Senge, StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdnr. 4 m. w. N.). Die Voraussetzungen der beiden Fallgruppen liegen hier offensichtlich nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob eine Gegenvorstellung auch alleine gegen eine Kostenentscheidung möglich ist.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann zwar nach herrschender Rechtsprechung dazu führen, gemäß § 8 Abs. l GKG von der Erhebung von Kosten abzusehen. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass die fehlerhafte Belehrung für die Einlegung des Rechtsmittels ursächlich war (vgl. BFH/NV 1995, 59; BAG, BB 1987, 552; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 8 Rdnr. 9 ff m. w. N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das wird auch in der Gegenvorstellung nicht näher ausgeführt.
Dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts zu einer Kostenbelastung des Angeklagten im Beschwerdeverfahren führte, hätte ohne weiteres dadurch verhindert werden können, dass die Verteidigerin - was standardmäßig von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist vor der Rechtsmitteleinlegung die Zulässigkeit der beabsichtigten sofortigen Beschwerde überprüft hätte. Anhand der langjährigen, einhelligen Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 74 Rdnr. 20; KK-Senge, StPO, 4. Aufl., § 74 Rdnr. 16) war die Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung ohne weiteres feststellbar. Der Angeklagte muss sich das Verschulden seiner Verteidigerin auch zurechnen lassen. Insoweit handelt es sich um einen rechtlichen Fehler der Verteidigerin bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, für den er - anders als bei Fragen der Fristversäumnis - einstehen muss (vgl. auch BayObLGSt 1977, 189; 1970, 149; bei Rüth DAR 1974, 181; KK-Maul, aaO, S. 44 Rdnr. 30).
Die unnötigen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruhen deshalb nicht allein auf einer unrichtigen Sachbehandlung des Landgerichts (falsche Rechtsmittelbelehrung), sondern (vor allem) auch darauf, dass die Verteidigerin eine eigene Überprüfung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels unterlassen hat. Es bestand deshalb kein Anlass, gemäß § 8 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, MDR 1997, 302; OLG Düsseldorf, aaO, 402; OLG Hamm FamRZ 1986, 1140; a. M.: OVG Hamburg, RPfleger 1986, 68).
Ende der Entscheidung
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