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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: 2 AR 14/05
Rechtsgebiete: FGG, RPflG, BGB
Vorschriften:
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 46 Abs. 2 | |
FGG § 199 Abs. 2 Satz 2 | |
RPflG § 3 Nr. 2 a | |
RPflG § 14 Nr. 8 | |
BGB §§ 1793 ff. |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 2 AR 14/05
In dem Verfahren
betreffend die Führung der Vormundschaft für ...
hier: Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht Bad Kreuznach
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die Vorlage des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Mainz vom 3. März 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 18. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Führung der Vormundschaft kann nicht an das Amtsgericht Bad Kreuznach abgegeben werden.
Gründe:
Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat mit Beschluss vom 30. September 2004 der Mutter der betroffenen Kinder die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und das K.......... M............ zum Vormund bestimmt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht -Vormundschaftsgericht - Mainz die Bestellung des Vormunds vorgenommen. Wegen der fortbestehenden Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie im Bezirk Bad Kreuznach beabsichtigt er nunmehr das Verfahren der Vormundschaft an das dortige Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - abzugeben. Die dortige Rechtspflegerin lehnt die Übernahme des Verfahrens ab, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 46 FGG nicht gegeben sei. Der Rechtspfleger bei dem Vormundschaftsgericht Mainz hat die Sache daraufhin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat ist für die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit der beteiligten Amtsgerichte Mainz und Bad Kreuznach gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1,199 Abs. 2 Satz 2 FGG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zuständig.
Zur Herbeiführung einer Entscheidung des Senats ist im vorliegenden Fall eine Vorlage allein durch den Rechtspfleger ausreichende Grundlage. Zwar hat der Senat entschieden, dass der Rechtspfleger nicht befugt ist, die Sache dem gemeinschaftlichen Obergericht vorzulegen, wenn durch den Zuständigkeitswechsel auch die Bearbeitung von richterlichen Entscheidungen betroffen wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Mai 2005 - 2 AR 20/05). Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr jedoch nicht. Der Abgabestreit bezieht sich ausschließlich auf die Führung der Vormundschaft gemäß §§ 1793 ff BGB. Insoweit handelt es sich nach § 3 Nr. 2 a RPflG in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit. Die Zuständigkeit des Familiengerichts Mainz für die dem Richter vorbehaltenen familiengerichtlichen Entscheidungen (vgl. § 14 Nr. 8 RPflG) bleibt hiervon unberührt.
Der Senat entscheidet den Abgabestreit dahin, dass die Führung der Vormundschaft nicht an das Amtsgericht Bad Kreuznach abgegeben werden kann.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Vormundschaftsverfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ist dieses - wie im gegebenen Fall - zur Übernahme nicht bereit, so entscheidet das für den Abgabestreit zuständige Gericht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Mit dem Amtsgericht Bad Kreuznach ist auch der Senat der Auffassung, dass in dem Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder ein wichtiger Grund für die Abgabe nicht zu sehen ist. Die Führung der Vormundschaft durch das Gericht erfordert weniger einen persönlichen Kontakt mit dem betroffenen Kind als mit der Person des Vormunds. Solange diese mit der K.......... M......... ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Mainz hat, würde die Führung der Vormundschaft durch Abgabe an das Amtsgericht Bad Kreuznach nicht erleichtert. Deshalb braucht dieses die Sache nicht zu übernehmen (vgl. auch OLG Zweibrücken, RPfleger 1982, 146).
Ende der Entscheidung
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