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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 2 AR 39/07
Rechtsgebiete: FGG, GerOrgG Rheinland-Pfalz, BGB
Vorschriften:
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 199 Abs. 2 Satz 2 | |
GerOrgG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 3 Nr. 2 a | |
BGB § 2261 Satz 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 AR 39/07
In dem Verfahren
betreffend die besondere amtliche Verwahrung des am 21. Dezember 1984 vor dem Notar Dr. H..... U..... mit Amtssitz in A..... errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute
hier: wegen Zuständigkeitsbestimmung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die Vorlage der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Altenkirchen vom 14./22. November 2007
ohne mündliche Verhandlung
am 29. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Meldorf ist zur besonderen amtlichen Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments vom 21. Dezember 1984 örtlich zuständig.
Gründe:
Für die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Amtsgerichte ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz der Senat zuständig, weil das zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörende Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) zuerst mit der Sache befasst war. Er entscheidet den Zuständigkeitsstreit dahin, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - Meldorf für die weitere besondere amtliche Verwahrung des Testaments zuständig ist.
In der Frage, welches Gericht für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages nach dem Tod des Erstversterbenden zuständig ist, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass § 2261 Satz 2 BGB zur Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts führt, das die Aufgaben des Nachlassgerichts nach dem Tode des Erstversterbenden wahrzunehmen habe (Senat, RPfleger 1988, 149, Beschluss vom 28. Oktober 1991 - 2 AR 40/91 -, RPfleger 1998, 428; so auch früher BayObLGZ 1974, 7, 8; OLG Celle RPfleger 1979, 24 und OLGR Celle 2002, 233; OLG Hamm RPfleger 1987, 313 und RPfleger 1990, 299; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 460; MünchKomm./Hagena, 4. Aufl. § 2261 Rn. 15 und Münch/Komm./Musielak aaO § 2273 Rn. 8 m. zahlr. w. N.; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2261 Rn. 2; Staudinger/Kanzleiter, BGB, § 2273 Rn. 16).
Die Gegenmeinung steht auf dem Standpunkt, dass die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags durch den ersten Erbfall keine Veränderung erfährt und bei dem bisher zuständigen Amtsgericht verbleibt (BayObLG NJW-RR 1989, 712 und Beschluss FamRZ 2000, 638; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 249; KG RPfleger 1981, 304; OLG Köln RPfleger 1975, 249; SchlHOLG SchlHAnz. 1978, 101; OLG Saarbrücken RPfleger 1988, 484).
Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Auffassung fest und verweist zur Begründung auf seine Entscheidung vom 2. Juli 1998 (RPfleger 1998, 428) sowie die ausführlichen Darlegungen des Oberlandesgerichts Hamm (RPfleger 1990, 299) und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1995, 460).
Ende der Entscheidung
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