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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 2 AR 49/01
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 | |
ZPO § 17 | |
InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |
GmbHG § 10 | |
GmbHG § 69 Abs. 2 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 AR 49/01
In dem Verfahren
betreffend den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma J
hier: Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die Vorlage des Amtsgerichts Aachen vom 27. August/5. September 2001
am 2. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Trier wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe:
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 4 InsO, 36 Abs. 2 ZPO, 7 Abs. 3 InsO i. V. m. 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. April 1998 (GVBl. S. 134) zuständig. Diese Zuweisung umfasst zwar primär alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 1. März 2001 - 3 W 43/01 -); sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu bestimmen ist.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 4 InsO, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich mit "rechtskräftigen" Entscheidungen für unzuständig erklärt haben. Letzteres ist hier der Fall. Die am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte haben sich rechtskräftig, nämlich durch ihre der Antragstellerin mitgeteilten Beschlüsse vom 16. Juli 2001 (Amtsgericht Trier) und vom 27. August 2001 (Amtsgericht Aachen) für unzuständig erklärt. Zur Wirksamkeit der nicht verkündeten und nicht der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschlüsse bedurfte es gemäß §§ 4 InsO, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur deren formloser Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH MDR 1995, 739).
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 3 Satz 1 InsO ist das Amtsgericht Trier als örtlich zuständiges Insolvenzgericht zu bestimmen, da sein Verweisungsbeschluss vom 16. Juli 2001 keine Bindungswirkung entfaltet hat, § 4 InsO i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn ihm jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, er auf Willkür beruht oder das Gericht den Parteien zuvor kein rechtliches Gehör gewährt hatte (BGH NJW 1993, 1273; BGH NJW-RR 1990, 708; Senat, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 1999 - 2 AR 9/99 - und vom/16. August 1999 - 2 AR 35/99 -; BayObLGZ 1985, 397, 400; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 36 Rdnr. 28 und Zöller/Greger aaO § 281 Rdnr. 17). Hier erscheint der Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich. Es kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung bereits deshalb zu verneinen ist, weil der Beschluss vom 16.07.2001 nicht begründet ist (vgl. hierzu OLG München FamRZ 1982, 942, 943; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 90, 92; KG MDR 1993, 176; Zöller/Greger aaO § 281 Rdnr. 17). Denn das Amtsgericht Trier hat sich nach dem Inhalt, seiner Verfügung vom 09.07.2001 ersichtlich darauf gestützt, die Unzuständigkeit ergebe sich daraus, dass die Geschäftsräume bei Antragstellung bereits aufgegeben gewesen seien und deshalb der Wohnsitz des Geschäftsführers maßgeblich sei. Dies findet indes im Gesetz keine Grundlage. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist vielmehr - da die Gesellschaft hier keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt - ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Schuldnerin ist hier die GmbH, deren allgemeiner Gerichtsstand nach §§ 4 InsO, 17 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. ZPO der Sitz der Gesellschaft ist. Bei der Kapitalgesellschaft sind die satzungsmäßige Festlegung des Sitzes und die Registerpublizität vorgeschrieben (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 10 GmbHG). Aus dem Handelsregistereintrag ergibt sich hier, dass Trier zum Sitz der Gesellschaft bestimmt worden war. Dieser allgemeine Gerichtsstand des § 17 ZPO wird nach § 69 Abs. 2 GmbHG für die Dauer der Abwicklung aufrechterhalten (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl. § 69 Rdnr. 25; vgl. auch Zöller/Vollkommer aaO § 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 17 Rdnr. 2; Stein-Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 17 Rdnr. 19; Wieczorek/Hausmann, ZPO 3. Aufl. § 17 Rdnr. 27). Zweck dieser Vorschrift ist es, einen allgemeinen Gerichtsstand bestimmen zu können, wenn sich der Ort der Verwaltung infolge der Abwicklung nicht mehr feststellen lässt (Baumbach/Schulze-Osterloh aaO).
Aus diesen Gründen verbleibt es hier bei der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier.
Ende der Entscheidung
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