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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 04.05.2007
Aktenzeichen: 2 UF 103/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
BGB § 1585 c
Eine Vereinbarung, mit welcher der geschiedene ausländische Ehegatte vor dem Hintergrund auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, dass er wieder in sein Heimatland verzieht, ist nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die geänderten Verhältnisse anzupassen, wenn er dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 103/06

Verkündet am: 04.05.2007

In der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhaltes (Abänderung)

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie den Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 30. Mai 2006 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Senat protokollierten Vergleich vom 14. Januar 2005 (2 UF 131/04) wird hinsichtlich der für Juni 2005 bis Februar 2006 titulierten Unterhaltsrenten für unzulässig erklärt.

2. In Abänderung des vorgenannten Vergleichs vom 14. Januar 2005 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte als nachehelichen Unterhalt für März und April 2006 je 148,00 € zu zahlen. Für die Zeit ab Mai 2006 schuldet der Kläger der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreites zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre gemeinsame Tochter L..., geboren am ... lebt seit Anfang Dezember 2006 im Haushalt des Klägers; zuvor wurde sie von der Beklagten betreut.

Die Parteien schlossen am 14. Januar 2005 vor dem Senat einen Vergleich, in welchem sich der Kläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrages von 625,00 € (256,00 € Elementarunterhalt und 369,00 € Krankenvorsorgeunterhalt) an die Beklagte ab Februar 2005 verpflichtete.

Der Kläger ist seit ... wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe einen am ... geborenen Sohn. Seine Ehefrau, die ein weiteres, ... geborenes Kind mit in die Ehe gebracht hat, ist nicht erwerbstätig. Seit Oktober 2005 befindet sich der beamtete Kläger aufgrund einer Erkrankung im vorzeitigen Ruhestand.

Die Beklagte lebt im Haushalt von R... M.... Sie ist nicht erwerbstätig. Von Juni 2005 bis Ende Februar 2006 hielt sie sich mit der gemeinsamen Tochter in ihrer Heimat, der Dominikanischen Republik auf.

Vorangegangen war eine am 2. Juni 2005 schriftlich niedergelegte gemeinsame Erklärung der Parteien. Darin erteilte der Kläger seine Zustimmung zur Übersiedlung der Beklagten mit der gemeinsamen Tochter in die Dominikanische Republik, für die er weiterhin den gesetzlichen Unterhalt und die Kosten der Krankenversicherung in der Dominikanischen Republik aufbringen wollte. Die Beklagte verzichtete auf die Unterhaltszahlungen, die sie bis dahin in Deutschland vom Kläger erhalten hatte.

Der Kläger erstrebt den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab Juni 2005. Die Beklagte habe durch privatschriftliche Vereinbarung vom 2. Juni 2005 auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Zudem sei er aufgrund nach Vergleichsschluss eingetretener Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Hinzutreten weiterer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, Einkommensreduzierung durch Frühpensionierung, Eintreten einer Erwerbsobliegenheit auf Seiten der Beklagten) zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet.

Die Beklagte tritt dem Abänderungsbegehren entgegen. Die privatschriftliche Vereinbarung sei unwirksam, weil der Kläger sie unter Anwendung von Gewalt zur Unterschriftsleistung gezwungen habe. Die geänderten Verhältnisse könnten einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nicht begründen.

Das Familiengericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben.

Eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Zeit von Juni 2005 bis Februar 2006 bestehe aufgrund des vereinbarten Unterhaltsverzichtes nicht.

Für die Zeit ab März 2006 sei der Kläger - unabhängig von einer etwaigen Fortwirkung des Unterhaltsverzichts - zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes an die Beklagte nicht mehr leistungsfähig.

Zudem sei die weitere Inanspruchnahme des Klägers auf nachehelichen Unterhalt grob unwillig (§ 1579 Nr. 7 BGB).

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Unterhaltstitels vom 14. Januar 2005, während der Kläger das erstinstanzliche Urteil als zutreffend verteidigt.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie zur Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 2. Juni 2006 gezwungen durch Vernehmung des Zeugen M....

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil, die Sitzungsprotokolle vom 3. November 2006 und 23. März 2007 nebst Anlage (Berichterstattervermerk zur Zeugenvernehmung) sowie auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache aber nur geringen Erfolg.

Der Kläger ist der Beklagten lediglich noch für die Monate März und April 2006 zur Zahlung von je 148,00 € Unterhalt verpflichtet, Unterhaltsansprüche für die Zeit von Juni 2005 bis Februar 2006 und ab Mai 2006 bestehen dagegen insgesamt nicht mehr.

(1) Der Durchsetzung des in der Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 14. Januar 2005 titulierten nachehelichen Unterhaltes für die Zeit von Juni 2005 bis Februar 2006 steht die wirksame Verzichtsvereinbarung der Parteien entgegen, die in der von beiden unterzeichneten privatschriftlichen Erklärung vom 2. Juni 2005 enthalten ist. Die Beklagte ist für den genannten Zeitraum nicht berechtigt, aus dem Prozessvergleich vom 14. Januar 2005 Rechte herzuleiten. Auf das - insoweit entsprechend dem verfolgten Ziel ausgelegte - Begehren des Klägers ist die (bereits eingeleitete - 1 M 256/06 Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße) Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Senat protokollierten Vergleich vom 14. Januar 2005 für unzulässig zu erklären.

Mit Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 2. Juni 2005 hat die Beklagte mit sofortiger Wirkung für die Zukunft auf Ehegattenunterhalt verzichtet. Der Kläger hat diesen Verzicht durch seine Unterschriftsleistungen angenommen.

Die Verzichtsvereinbarung der Parteien ist wirksam. Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe sie durch Gewaltanwendung zur Unterschriftsleistung gezwungen, er habe sie und die gemeinsame Tochter im Pkw festgehalten und erklärt, sie könne sich erst wieder fortbewegen, wenn sie die vorbereitete Erklärung unterschrieben habe, ist nicht nachgewiesen. Der von der Beklagten benannte Zeuge M... konnte diese in seinem Wissen gestellte Behauptung im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat nicht bestätigen. Er war bei der unstreitig im bzw. am Pkw des Klägers erfolgten Unterzeichnung der Erklärung durch die Beklagte nicht zugegen, sondern verfolgte das Geschehen vom Fenster seiner Wohnung aus. Er sah die Beklagte am Auto stehen; was dort zwischen den Parteien gesprochen wurde, hat er nicht mitgehört. Weitere Beweismittel für ihre Behauptung hat die Beklagte nicht benannt. Der Vernehmung der vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen dafür, dass die Beklagte die Erklärung aus freien Stücken und ohne Zwang unterzeichnet habe, bedurfte es nicht mehr, nachdem die Beklagte den Nachweis für ihre Behauptung nicht erbracht hat.

Damit steht der (wirksame) Verzicht auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juni 2005 als materiell-rechtliche Einwendung der Durchsetzung des titulierten Unterhaltsanspruches entgegen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel ist unzulässig.

(2) Der vereinbarte Unterhaltsverzicht gilt nach dem zugrundeliegenden Vertragswillen der Parteien allerdings nur bis Ende Februar 2006.

Grundlage der Verzichtsvereinbarung war die Übersiedlung der Beklagten mit der gemeinsamen Tochter in ihre Heimat, die Dominikanische Republik.

Diese Grundlage ist mit der endgültigen Rückkehr der Beklagten nach Deutschland Anfang März 2006 entfallen.

Die Vereinbarung ist daher an diese geänderten Verhältnisse anzupassen (§ 313 BGB). Hätten die Parteien die Möglichkeit einer Rückkehr der Beklagten nach Deutschland seinerzeit mitbedacht, wäre kein zeitlich unbefristeter Verzicht vereinbart worden; die Gültigkeit des Verzichtes wäre auf die Zeiten des Aufenthaltes der Beklagten in der Dominikanischen Republik beschränkt worden. Der Kläger kann sich mithin für die Zeit ab März 2006 nicht mehr auf die Verzichtsvereinbarung berufen.

(3) Für die Zeit ab März 2006 ist der Unterhaltsvergleich der Parteien vom 14. Januar 2005 auf die erhobene Abänderungsklage an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen (§ 323 Abs. 4 ZPO). Auch insoweit erfolgt die Anpassung materiell-rechtlich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) unter Aufrechterhaltung der nach dem Parteiwillen dem Vergleich zugrunde gelegten Umstände.

Im Rahmen der Anpassung zu berücksichtigen ist die Reduzierung des Einkommens des Beklagten aufgrund seiner aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Pensionierung ab Oktober 2005.

Bereits bei der Bedarfbemessung zu berücksichtigen ist auch die mit Geburt des Sohnes aus jetziger Ehe am .... hinzugetretene weitere ranggleiche Unterhaltsverpflichtung des Klägers (BGH FamRZ 2006, 683).

Schließlich ist der zwischenzeitlich eingetretenen Erwerbsobliegenheit der Beklagten Rechnung zu tragen.

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bleibt bis zum Wechsel der gemeinsamen Tochter der Parteien in den Haushalt des Klägers Anfang Dezember 2006 unberücksichtigt. Bis zu diesem Zeitpunkt ging die Beklagte der jetzigen Ehefrau im Rang vor (§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Zeit danach besteht aus nachfolgenden Erwägungen ein Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus anderen Gründen nicht mehr, so dass es auf das Hinzutreten der dann gleichrangigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau (BGH a.a.O.) nicht mehr ankommt.

Bei Aufrechterhaltung der Grundlagen des Unterhaltsvergleiches vom 14. Januar 2005 im Übrigen ist daher für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten ab März 2006 von folgenden Umständen auszugehen:

(a) Der Kläger erhält ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen eine monatliche Bruttopension von 1.883,48 €.

Bei der Ermittlung des für den Unterhaltsanspruch der Beklagten zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens ist der aus der Wiederverheiratung des Klägers resultierende Ehegattensplittingvorteil unberücksichtigt zu lassen, weil dieser der neuen Ehe vorbehalten ist und auch nur deren Belastung mildern soll (so auch bereits dem Unterhaltsvergleich zugrunde gelegt).

Demgegenüber ist der im Ruhegehalt des Klägers enthaltene Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift im Abänderungsverfahren weiterhin in voller Höhe zu berücksichtigen.

Der Kläger war bereits bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs wieder verheiratet. Der ihm mit den Beamtenbezügen gezahlte Familienzuschlag hat auch im abzuändernden Unterhaltsvergleich (entsprechend der vom Senat geteilten damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung - FamRZ 1990, 981 [983])) in vollem Umfang Berücksichtigung gefunden.

Der Familienzuschlag wird nicht durch die neue Ehe ausgelöst; er steht auch einem geschiedenen nicht wiederverheirateten Beamten zur Abmilderung seiner Unterhaltslasten aus der geschiedenen Ehe zu.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2007 (XII ZR 37/05) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr die Auffassung vertritt, dass der wegen bestehender (zweiter) Ehe und zugleich wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlte Familienzuschlag bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau nur noch hälftig zu berücksichtigen sei (und mit der zweiten Hälfte der Milderung der Belastung der bestehenden Ehe vorbehalten bleiben soll), kann diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Abänderungsverfahren erst für die Zeit nach Verkündung des Urteils vom 28. Februar 2007, also erst ab März 2007 Berücksichtigung finden (BGH FamRZ 2003, 848 [851] vgl. auch Urteil vom 28. Febr 2007 aaO.). Ab diesem Zeitpunkt besteht jedoch, wie noch auszuführen sein wird, kein Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger mehr.

Unter Berücksichtigung dessen rechnet sich eine durchschnittliche monatliche Nettopension des Klägers von 1.713,84 €.

Dieses ist zu bereinigen um

- 13,00 € Beihilfeleistungen,

- den unstreitigen krankheitsbedingten Mehrbedarf von 100,00 €

- die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Kläger, die gemeinsame Tochter L... und den im ... geborenen Sohn M... von insgesamt 158,89 € monatlich und

- den Kindesunterhaltsbedarf für L... von 265,00 € und für M... von 219,00 € (entsprechend Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle).

Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Klägers von monatlich rund 958,00 €.

(b) Ein Gebrauchvorteil des mietfreien Wohnens ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Insoweit ist gegenüber den Verhältnissen bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs keine Veränderung eingetreten.

Dort blieb die Zurechnung eines Wohnvorteils mit Rücksicht auf das Nießbrauchsrecht der Mutter am vom Kläger bewohnten Anwesen unberücksichtigt. Denn der Wohnvorteil stellte sich als freiwillige Leistung Dritter dar, die im Zweifel nur dem Empfänger der Zuwendung zugute kommen, jedoch keinen Einfluss auf dessen Unterhaltsanspruch bzw. -verpflichtung haben soll.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies nicht nur für die Bemessung ihres Unterhaltsbedarfes; der Wohnvorteil ist auch noch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers unberücksichtigt zu lassen.

(c) Der Beklagten sind - wie bereits im Ausgangstitel - fiktive Einkünfte von monatlich 550,00 € wegen Erbringung haushälterischer Leistungen für R... M... zuzurechnen, in dessen Haushalt sie seinerzeit gelebt hat und seit ihrer Rückkehr nach Deutschland wieder lebt.

(d) Darüber hinaus sind ihr fiktiv Erwerbseinkünfte im Rahmen bestehender Erwerbsobliegenheit zuzurechnen.

Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland Anfang März 2006 war die von ihr betreute L... ... Jahre alt. Ihre Betreuung stand einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht mehr entgegen. Seit dem Wechsel L... in den Haushalt des Klägers Anfang Dezember 2006 besteht eine Obliegenheit der Beklagten zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit.

Die Beklagte wäre daher nach Rückkehr aus der Dominikanischen Republik bzw. nach Wechsel der Tochter den Haushalt des Vaters verpflichtet gewesen, sich um die Erlangung einer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ihre sprachlichen Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen. Nach den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen ist die Beklagte der deutschen Sprache ausreichend mächtig, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Da die Beklagte keine ausreichenden Bemühungen für die Erlangung einer ihr zumutbaren Arbeitsstelle dargelegt hat, muss sie sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als würde sie einer ihr zumutbaren Tätigkeit nachgehen und entsprechende Einkünfte erzielen.

Neben der Betreuung der Tochter hält der Senat eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 400,00 € für zumutbar. Dieses Einkommen hätte die Beklagte bei Entfaltung ausreichender Bemühungen jedenfalls ab Mai 2006 erzielen können. Bereinigt um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbsanreiz von 1/10 muss sich die Beklagte daher ab Mai 2006 zunächst ein monatliches Einkommen von 342,00 € zurechnen lassen.

Ab Januar 2007 sind ihr bereinigte Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit fiktiv zuzurechnen; erzielbar wäre ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.387,00 € (Bruttostundenlohn 8,00 € bei Arbeitszeit im Umfang von 40 Wochen/Stunden); daraus errechnet sich unter Zugrundelegung von Steuerklasse I 0,5 Kinderfreibeträge ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.006,00 €, nach Bereinigung um die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbsanreiz bleiben rund 860,00 €.

(e) Der nicht durch eigene Einkünfte bedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten beläuft sich danach auf

- 958,00 € abzüglich 550,00 € / 2 =) rund 204,00 € in 3 und 4 2006 und

- (958,00 € abzüglich 892,00 € / 2 =) rund 33,00 € in 5 bis 12 2006.

- ab 1/2007 ist das ihr zuzurechnende Einkommen mit (860,00 € + 550,00 € =) 1.410,00 € höher als das bereinigte Einkommen des Beklagten, so dass ein ungedeckter Unterhaltsbedarf nicht mehr verbleibt.

(f) Der Kläger ist zur Deckung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der beiden minderjährigen Kinder und der Beklagten ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltsbedarfes nicht in vollem Umfang leistungsfähig.

Im Verhältnis zur Beklagten ist ihm ein Selbstbehalt von 935,00 €, im Verhältnis zu den beiden minderjährigen Kindern ein solcher von 770,00 € zu belassen.

Nach Mangelfallgrundsätzen verbleibt daher zugunsten der Beklagten für März und April 2004 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von rund 148,00 € (Kläger hat zur Deckung von Ehegatten- und Kindesunterhalt [1 442,00 € ./. 935,00 € =] 507,00 € zur Verfügung; zu decken ist damit ein Gesamtbedarf von [770,00 € ./. 550,00 € =] 220,00 € bzgl. der Beklagten und [334,00 € + 276,00 € ./. 165,00 € =] 445,00 € bzgl. der Kinder, insgesamt also 665,00 €; das entspricht einer Deckungsquote von 66,9 % und bezogen auf den verbleibenden Einsatzbetrag von 220,00 € einem Unterhaltsanspruch der Beklagten von rund 148,00 €).

Ab Mai 2006 übersteigt das der Klägerin fiktiv zuzurechnende bereinigte Einkommen von rund 892,00 € den zu ihren Gunsten bei der Mangelfallberechnung zu berücksichtigenden Einsatzbetrag von 890,00 €, so dass das verbleibende Einkommen des Klägers in vollem Umfang zur Deckung des Unterhaltsbedarfes der beiden minderjährigen Kinder vorzubehalten ist. Zur Deckung des verbleibenden Unterhaltsbedarfes der Beklagten ist der Beklagte daher ab Mai 2006 insgesamt leistungsunfähig.

(4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 523 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für beide Instanzen - für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 16. Mai 2006 - wird auf 13 750,00 € festgesetzt (einschließlich Rückstände für 06/05 bis 03/06 22 x 625,00 €).

Ende der Entscheidung

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