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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 2 WF 165/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 165/07
In der Familiensache
wegen Trennungs- und Kindesunterhalts,
hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5./6. September 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 28. August 2007 ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das - zulässige - Rechtsmittel, über das der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Beim Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren war in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher umstritten, ob für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (so OLG Frankfurt JurBüro 1990, 509, OLG Bamberg, JurBüro 1988, 901; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm FamRZ 1987, 1062; Senat, JurBüro 1988, 221; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 416; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 837; OLG Hamm FamRZ 2005, 528) oder aber nur für den im Rahmen einer mündlichen Erörterung geschlossenen Vergleich i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO (so OLG Hamburg JurBüro 1983, 287; OLG München MDR 1987, 239; OLG Köln FamRZ 1998, 835).
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 ff).
Dem liegt zugrunde, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (s. BGH aaO).
Unter Berücksichtigung dieser neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung hält der Senat an seiner früher geäußerten Rechtsauffassung (vgl. JurBüro 1988, 221) nicht mehr fest.
Ende der Entscheidung
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