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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 2 WF 19/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 19/06 2 WF 20/06
In der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für den Jugendlichen M... T..., geb. am ...,
hier: Beschwerde gegen die Anordnung ärztlicher Begutachtung,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 16. und 27. Januar 2006 ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
I. Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Als nicht Verfahrens abschließende Zwischenentscheidungen sind die angefochtenen Beweisanordnungen grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar. Anderes gilt nur dann, wenn die angeordnete Maßnahme unmittelbar in nicht unerheblicher Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, insbesondere von ihm ein bestimmtes Verhalten oder eine Duldung verlangt. Die angefochtenen Beschlüsse greifen nicht in derart erheblicher Weise in die Rechte der Beteiligten zu 1) ein. Sie ordnen lediglich die Einholung eines Gutachtens zu konkret bezeichneten Fragestellungen an, legen aber weder der Beteiligten zu 1) noch dem betroffenen Jugendlichen Handlungs- oder Duldungspflichten auf. Denn sie enthalten weder die Verpflichtung des betroffenen Jugendlichen und/oder der Beteiligten zu 1) sich begutachten und untersuchen zu lassen noch die Verpflichtung der sorgeberechtigten Mutter, einer Untersuchung und Begutachtung des Sohnes zuzustimmen. In der Anordnung der Gutachtenseinholung sieht der Senat - im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (etwa BayObLG FGPrax 2001, 78 u. FamRZ 2000, 249; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; OLG Köln FamRZ 1990, 401; a.A. KG FamRZ 2000, 237) deshalb keine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. auch Beschluss vom 7. März 2005 - 2 WF 40/05) -; an der früheren Auffassung (FamRZ 1998, 521) wird nicht festgehalten.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ende der Entscheidung
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