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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 2 WF 81/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB
Vorschriften:
BRAGO § 23 | |
BGB § 1696 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 2 WF 81/00 5 d F 138/00 AG Ludwigshafen am Rhein
In der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge über das Kind
hier: Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch und die Richter am Oberlandesgericht Burger und Geisert auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Oktober 2000, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 5. Oktober 2000,
ohne mündliche Verhandlung am 20. November 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
1. Nach Trennung der beteiligten Eltern hat das Familiengericht durch Beschluss vom 21. Juni 1997 der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen. Die Antragstellerin hat zunächst einen Fortbestand dieser Regelung auch über die Ehescheidung hinaus erstrebt. Nach Durchführung einer Mediation bei einer Erziehungsberatungsstelle haben die Eltern schließlich übereinstimmend beantragt, in Abänderung der früheren Regelung die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Dem hat das Familiengericht durch Beschluss vom 17. Mai 2000 in Anwendung des § 1696 BGB entsprochen. Die der Antragstellerin gemäß § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwältin hat die Festsetzung ihrer aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung beantragt. Mit Erinnerung und Beschwerde wendet sie sich gegen die Absetzung der geforderten Vergleichsgebühr.
2. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO ist nicht angefallen.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass die Verständigung der Eltern über das Sorgerecht eine Vergleichsgebühr nicht anfallen lässt, weil diesen keine Verfügungsbefugnis über diesen Verfahrensgegenstand zustehe; eine verbindliche Entscheidung sei vielmehr allein durch das Familiengericht und nach dem Maßstab des Kindeswohls zu treffen (KostRsp. Nr. 7 zu § 23 BRAGO; ebenso OLG Zweibrücken - 6. Zivilsenat - JurBüro 1980, 1028; Riedel/Sussbauer BRAGO 8. Aufl. § 23 Rn. 10).
Nach anderer Auffassung soll dagegen eine Vereinbarung über das Sorgerecht in bestimmten Fällen durchaus die Vergleichsgebühr auslösen. Dies sollte etwa für den übereinstimmenden Elternvorschlag nach § 1671 Abs. 3 BGB a.F. gelten, weil das Gericht hiervon nur dann abweichen konnte, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich war, was zu einer Beschränkung der gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten geführt habe (OLG Dresden FamRZ 1997, 385; OLG Nürnberg JurBüro 1986, 58; OLG Bamberg JurBüro1988, 1002). Dementsprechend wird der Anfall einer Vergleichsgebühr etwa auch dann erwogen, wenn ein Elternteil nach § 1671 BGB n.F. die alleinige elterliche Sorge beantragt und der andere Teil dem zustimmt, weil einem solchen Antrag durch das Gericht regelmäßig zu entsprechen sei (Gerold u.a., BRAGO 14. Aufl. § 36 Rn. 4).
Es kann in vorliegendem Fall dahinstehen, ob und inwieweit diesen Auffassungen zu folgen ist bzw. war. Jedenfalls für die Änderung bereits getroffener gerichtlicher Sorgerechtsregelungen gemäß § 1696 BGB, um die es hier geht, kommt einem übereinstimmenden Elternvorschlag nicht die Wirkung eines Vergleichs im Sinne von § 23 BRAGO zu. Ein solcher Vorschlag wird zwar auch in diesen Fällen eine besonders wichtige tatsächliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht darstellen. Eine rechtliche Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeiten ist damit aber nicht verbunden. Das Gericht hat vielmehr - wie auch hier geschehen - in jedem Fall zu prüfen, ob die vorgeschlagene Änderung "aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist" (§ 1696 Abs. 1 BGB). Die Entscheidung ergeht damit nicht kraft Disposition der Beteiligten, sondern aufgrund der zu dieser Frage zu treffenden Beurteilung durch das Gericht.
3. Über Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 128 Abs. 6 BRAGO eine Entscheidung nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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