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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 3 W 1/05
Rechtsgebiete: FGG, RPflG, BGB
Vorschriften:
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2 | |
RPflG § 11 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 670 | |
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1 |
2. Die Kosten eines Postnachsendeauftrages sind dann als Aufwendungen des mit dem Wirkungskreis der Postkontrolle betrauten Betreuers erstattungsfähig, wenn dadurch gewährleistet ist, dass dieser von der gesamten eingehenden Post des Betroffenen Kenntnis nehmen kann.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 1/05
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung von Auslagen für die Betreuung des ...
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Januar 2005 gegen den ihr am gleichen Tag zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Dezember 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2) ist Berufsbetreuerin. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 9. Juli 2002 zur Betreuerin des Betroffenen bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst unter anderem die "Postvollmacht, d. h. die Berechtigung zur Entgegennahme, dem Anhalten und Öffnen von Postsendungen, die an den Betroffenen gerichtet sind". Neben ihrer Vergütung für das erste Halbjahr 2004 begehrte sie die Erstattung der Aufwendungen für einen Postnachsendeantrag in Höhe von 24,80 Euro. Die Kosten für den im Jahr 2003 gestellten Nachsendeantrag in gleicher Höhe waren ihr erstattet worden. Sie hatte den Nachsendeantrag nach den Bedingungen der D..... P...... AG im Namen des Betroffenen gestellt.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass sie nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, die ihr übertragene Betreuung für den Betroffenen im Bereich der Postvollmacht wirksam auszuüben, da sie nur dadurch die erforderliche Kontrolle über die eingehende Post ausüben könne. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Kosten mit der Begründung abgelehnt, diese seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht der Betreuerin sondern dem Betreuten entstanden seien. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2004 hat der Rechtspfleger die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nachträglich zugelassen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht die Kosten als erstattungsfähig angesehen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Auslagen seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht "zum Zwecke der Führung" der Betreuung gemacht worden seien. Vielmehr handele es sich um Aufwendungen für den Betroffenen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG).
2. Das Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Zunächst hat die Kammer die nachträgliche Zulassung der Erstbeschwerde durch den Rechtspfleger und damit auch die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) zu Recht als zulässig erachtet. Der Senat teilt die vom Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. BayObLGZ 2003, 277, zitiert nach juris) vertretene Auffassung, dass der Rechtspfleger die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung auch nachträglich im Wege der Abhilfe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG) zulassen kann (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG 15. Aufl. § 56 g Rdnr. 31).
Die Entscheidung der Kammer ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beteiligten zu 2) steht als Betreuerin gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Nach diesen Vorschriften sind ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt den Umständen nach zum Zwecke der Führung der Betreuung für erforderlich halten durfte.
Ausgehend hiervon hat die Kammer die Kosten des Postnachsendeantrages zu Recht als erstattungsfähig angesehen. Sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Beteiligte zu 2) die Stellung eines Postnachsendeantrages und somit auch die nach den Bedingungen der D....... P...... AG inzwischen hierfür anfallenden Kosten zum Zwecke der Führung der Betreuung als erforderlich ansehen durfte. Der Beteiligten zu 2) ist darin zuzustimmen, dass sie ihrer Aufgabe nur dadurch gerecht werden kann, dass sie die an den Betroffenen gerichtete Post mittels Nachsendeantrag an ihre Büroanschrift umleiten lässt, um auf diese Weise die Gewähr zu haben, von der gesamten eingehenden Post Kenntnis zu erhalten. In wessen Namen der Antrag nach den Bedingungen der D...... P..... AG gestellt worden und an wen die Rechnung adressiert ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Auslagen unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Postnachsendeantrag von der Beteiligten zu 2) ausschließlich zu dem Zweck gestellt worden ist, dadurch die zur Erfüllung des ihr übertragenen Aufgabenkreises erforderliche Kontrolle über die eingehende Post des Betroffenen zu erlangen.
3. Die Entscheidung des Senats ergeht nach § 11 Abs. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, da der Senat niemand außer der Beteiligten zu 1) förmlich am Verfahren beteiligt hatte. Deshalb erübrigt sich auch die Festsetzung des Beschwerdewertes.
Ende der Entscheidung
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