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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.08.2000
Aktenzeichen: 3 W 138/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 Abs. 1 | |
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 | |
InsO § 58 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 91 a Abs. 2 | |
ZPO § 99 | |
ZPO § 568 Abs. 3 |
InsO §§ 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 3; ZPO §§ 91 a Abs. 2, 99, 568 Abs. 3
1. Auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung sind vom Landgericht als Beschwerdegericht getroffene Entscheidungen über Prozesskosten nicht anfechtbar.
2. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (Aufgabe von Senat 3 W 50/99 = OLGR 2000, 326 = ZInsO 2000, 235).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 138/00 4 T 133/00 Landgericht Zweibrücken IN 72/99 Amtsgericht Zweibrücken
In dem Verfahren
betreffend die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des
wegen Zwangsgeldfestsetzung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23./23. Juni 2000 gegen den ihm am 9. Juni 2000 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Mai 2000, ohne mündliche Verhandlung am 11. August 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 235,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) war in dem eingangs genannten Insolvenzverfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Später wurde der Beteiligte zu 2) als endgültiger Verwalter eingesetzt.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Beteiligten zu 1) nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld von 10.000,-- DM auferlegt, um ihn zur Herausgabe des vorhandenen Aktivvermögens an den Beteiligten zu 2) anzuhalten. Gegen den Zwangsgeldbeschluss hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Im Folgenden kam er seiner Herausgabeverpflichtung nach. Daraufhin hat das Landgericht den angefochtenen Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, dem Beteiligten zu 1) aber in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde. Er begehrt, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Sie ist deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Landgericht hat den Zwangsgeldbeschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben. Damit ist der Beteiligte zu 1) in der Hauptsache nicht mehr beschwert. Im Hinblick darauf geht der Senat davon aus, dass der Beteiligte zu 1) - ungeachtet des im Wortlaut weitergehend formulierten Beschwerdeantrages - mit seinem Rechtmittel nur noch die Beseitigung der zu seinen Lasten getroffenen Kostenentscheidung erstrebt. Auch mit diesem Ziel ist die sofortige weitere Beschwerde jedoch unzulässig.
1. Es kann offenbleiben, ob die sofortige weitere Beschwerde schon deshalb ausgeschlossen ist, weil gemäß §§ 4 InsO, 99 ZPO eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Insolvenzsachen nicht stattfindet (OLG Köln ZIP 2000, 1168; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2000 - 8 W 52/00; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2000 - 3 W 45/00, jeweils m.w.N.). Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass die Kostenentscheidung in analoger Anwendung von § 91 a ZPO getroffen wurde, grundsätzlich die Regelung in Abs. 2 dieser Vorschrift für anwendbar hält, die gegen eine Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache die sofortige Beschwerde eröffnet, ist das Rechtsmittel im hier vorliegenden Falle nicht statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht über Prozesskosten entschieden. Gemäß § 568 Abs. 3 ZPO unterliegt eine solche Entscheidung keiner weiteren Beschwerde. Die Regelung in § 568 Abs. 3 ZPO findet über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung (vgl. Senat aaO; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdn. 7; Thomas-Putzo, ZPO 22. Aufl. § 568 Rdn. 9).
2. Auch eine sofortige weitere Beschwerde nach der insolvenzrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO scheidet aus. Wie sich aus der in § 7 Abs. 1 InsO enthaltenen Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO ergibt, ist dafür Voraussetzung, dass gegen die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/2000 = ZinsO 2000, 280, 281; BayObLG MDR 1999, 1344 f. und 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629, jeweils m.w.N.). Im hier allein maßgebenden Kostenpunkt fehlt es bereits an einer Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts; denn die von dem Beteiligten zu 1) angegriffene Kostenentscheidung ist erstmals durch das Landgericht getroffen worden. Soweit das Insolvenzgericht in der Hauptsache entschieden hatte, war zwar gegen seinen Beschluss gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters eröffnet. Allein daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall aber noch keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde. Wie eingangs ausgeführt, ist der Beteiligte zu 1) in der Hauptsache durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht beschwert. Für einen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde wäre dies aber vorauszusetzen (Kirchhof aaO Rdn. 10; Frankfurter Kommentar zur InsO/Schmerbach § 7 Rdn. 3; Nerlich-Römermann/Becker, InsO § 7 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Allein die Beschwer im Kostenpunkt vermag das Rechtsmittel nicht zu eröffnen (vgl. Kirchhof aaO § 6 Rdn. 16 m.w.N.).
Die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde i.S.v. § 7 Abs. 1 InsO lässt sich schließlich auch nicht unabhängig von der Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO allein damit rechtfertigen, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. März 2000 - 3 W 50/00 (OLGR 2000, 326= ZinsO 2000, 235) einen anderen, weitergehenden Standpunkt vertreten hat, hält er daran im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 16. März 2000 (aaO) nicht mehr fest.
III.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ergeht gemäß §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem Interesse des Beteiligten zu 1) an der Beseitigung der ihm nachteiligen Kostenentscheidung festgesetzt, §§ 4 InsO, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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