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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 3 W 143/01
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 567 | |
InsO § 4 | |
InsO § 6 | |
InsO § 7 |
Wenn das Landgericht im Insolvenzverfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde (hier: des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen angeblich verzögerter Festsetzung seiner Vergütung) entscheidet, ist hiergegen keine außerordentliche weitere Beschwerde eröffnet
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Verfahren
wegen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, hier: Untätigkeitsbeschwerde
hat, der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 29. Juni 2001 gegen den ihm in der Zeit nach dem 26. Juni 2001 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Juni 2001 ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren wird auf 36.743,88 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) war vorläufiger Insolvenzverwalter und erstrebt als solcher die Festsetzung seiner Vergütung. Im Wege der Untätigkeitsbeschwerde hat er geltend gemacht, das Insolvenzgericht habe ohne nachvollziehbaren Grund über seinen Festsetzungsantrag nicht binnen angemessener Zeit entschieden. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Es hält das Rechtsmittel ausnahmsweise für statthaft, falls eine greifbare Gesetzesverletzung gerügt werde. Eine Verletzung der gerichtlichen Prozessförderungspflicht sei hier jedoch bereits nicht dargetan.
Hiergegen wendet der Beteiligte zu 1) ein, die Entscheidung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft und beantragt die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Anweisung des Insolvenzgerichts, innerhalb von zwei Wochen die Vergütungsfestsetzung für die vorläufige Verwaltung durchzuführen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist als unzulässig zu verwerfen, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts eine weitere Beschwerde nicht statthaft ist.
1. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass gemäß § 4 InsO für das Beschwerdeverfahren die §§ 569ff ZPO entsprechend Anwendung finden, soweit die Vorschriften der In Solvenz Ordnung nichts anderes bestimmen (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4 Rdnr. 26). Sofern danach die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde - wie hier - in entsprechender Anwendung des § 567 ZPO bejaht wird, findet hiergegen eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das ist jedoch, schon weil es sich bei der Untätigkeitsbeschwerde um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, nicht der Fall. Eine weitere Instanz ist demzufolge - wiederum im Wege einer außerordentlichen Beschwerde - allenfalls dann eröffnet, wenn die Entscheidung des Landgerichts ihrerseits greifbar gesetzwidrig wäre (vgl. dazu BGH NJW 1997, 744), was hier jedoch nicht der Fall ist, wie unter 3. ausgeführt wird.
2. Eine weitere Beschwerde ist auch nicht gemäß §§ 6, 7 InsO statthaft, wie der Beteiligte zu 1) meint. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BGH ZIP 2000/755; BayObLGZ 1999, 200, 202; OLG Köln NJW-RR 1999, 996, 997 und NZI 2000, 130, 131). Das heißt, nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 InsO anfechtbar ist, die Insolvenzordnung selbst also eine derartige Anfechtung vorsieht, kann gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden (OLG Köln NJW-RR 1999, 996, 997). Indem das Gesetz gemäß § 6 Abs. 1 InsO die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf bestimmte, in der Insolvenzordnung ausdrücklich aufgeführte Fälle beschränkt, wird zugleich die Möglichkeit einer Überprüfung durch die dritte Instanz eingeschränkt. Der Fall einer Untätigkeitsbeschwerde ist jedoch in der Insolvenzordnung nicht geregelt. In der Literatur wird das Untätigbleiben des Insolvenzgerichts teilweise für unanfechtbar gehalten (vgl. Kübler/Prütting in RWS Komm. InsO § 6 Rdnr. 9). Teilweise wird auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerdemöglichkeit in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit bejaht (so etwa Nerlich/Römer/Becker aaO § 6 Rdnr. 31; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, InsO § 6 Rdnr. 7). Ungeachtet dessen, welcher Ansicht zu folgen wäre, scheitert jedenfalls der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß § 7 InsO daran, dass die Voraussetzung des § 6 InsO nicht vorliegen, also die Insolvenzordnung selbst eine dahingehende Beschwerde nicht vorsieht.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1212, 1213; NJW 1997, 3318; OLG Köln ZIP 1999, 1714, 1715). Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich bejaht (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 1995, 887, 888; KG MDR 1998, 64, 65; OLG Dresden FamRZ 2000, 1422 jew. m. w. N.). Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen an das Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW 1984, 985; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1022; OLG Frankfurt MDR 1998, 1368 jew. m. w. N.). Dabei hat es das Vorbringen des Beteiligten zu 1) zu Grunde gelegt und die Entscheidung ausführlich unter Hinweis auf den Verlauf des bisherigen Verfahrens begründet. Diese Vorgehensweise lässt keine Gesetzwidrigkeit erkennen.
III.
Die weitere Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO/97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandete Festsetzung durch das Landgericht bestimmt, §§ 35 GKG i. V. m. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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