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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 3 W 169/07
Rechtsgebiete: GVG, InsO
Vorschriften:
GVG § 72 | |
GVG § 119 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b | |
InsO § 1 | |
InsO § 335 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 169/07
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die Vorlage des Landgerichts Zweibrücken vom 2. August 2007
ohne mündliche Verhandlung
am 15. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung über die Beschwerde an das Landgericht Zweibrücken zurückgegeben.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat bei dem Amtsgericht Zweibrücken die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2006 wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben und den Treuhänder bestellt. Die in Frankreich ansässige Gläubigerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Gegen die mit Beschluss vom 17. Juli 2007 erfolgte Zurückweisung des Antrages hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Verfahren dem Senat unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel sachlich nicht zuständig. Denn die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet trotz Beteiligung einer ausländischen Gläubigerin in einem Verfahren nach der Insolvenzordnung keine Anwendung. Vielmehr bleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht, § 72 GVG.
Es kann dahinstehen, ob bereits der Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG eine Anwendung für das Insolvenzverfahren ausschließt, indem er auf "Streitigkeiten über Ansprüche" abstellt, während Inhalt des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung durch eine möglichst gerechte Verteilung des aus dem Schuldnervermögen herrührenden Erlöses ist, § 1 InsO. Denn die Vorschrift vermag aus den im Folgenden dargelegten Gründen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Insolvenzverfahren nicht zu begründen. Die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG begründete Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichts wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 mit der Begründung eingeführt, in Sachen mit Auslandsbezug bestehe ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung. In den von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG erfassten Fallkonstellationen, in denen um Ansprüche gestritten wird, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in dieser Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des GVG hatte, hat der Gesetzgeber den Grund für die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte darin gesehen, dass in derartigen Fällen das Gericht regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Deutsches Bundestages vom 15. Mai 2001, BT-Drucksache 14/6036, Seite 116, 119).
Diese Überlegungen greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte nicht ein, wenn das Amtsgericht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IX a ZB 23/03, zit. nach Juris; BGH RPfleger 2007, 210; OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 499; OLG Stuttgart MDR 2005, 1253; inzwischen aufgegebene gegenteilige Auffassung OLG Köln OLGR 2004, 293, vgl. OLG Köln ZIP 2007, 2097). Denn dieses hat bei der Anordnung von Vollstreckungsverfahren nach dem "lex fori" - Prinzip ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Deshalb geht es dort gerade nicht um Fallgestaltungen, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und Prozessrechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gegebenenfalls zu handhaben ist. Dass auch in solchen Fällen ausnahmsweise aus der Auslandsberührung rechtliche Probleme entstehen können (etwa aus der Parteifähigkeit oder der Frage, wo eine zu pfändende Forderung belegen ist), reicht nicht aus, um die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zu begründen. Die Zuständigkeit des Landgerichts wird aus den gleichen Erwägungen auch bejaht für - vor dem 1. Juli 2007 anhängige - Wohnungseigentumsverfahren und in Nachlassverfahren (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2007, 331 und NJW 2006, 1143; OLG Stuttgart NJW 2006, 1144; OLG München OLGR 2007, 829; für das Nachlassverfahren: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2007 - 3 Wx 155/07, zitiert nach Juris).
Diese einschränkende Auslegung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist auch im Hinblick auf die aktuellen Gesetzesvorhaben geboten. Im Anschluss an die zitierte Rechtsprechung wird dies für das Wohnungseigentumsverfahren nunmehr durch die Neufassung des WEG in der Weise geklärt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei Beschwerden nicht angewandt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 zur Neufassung des § 72 Abs. 2 GVG). Für das FG -Verfahren sieht der Entwurf der Bundesregierung zur Reform des FGG (FGG - Reformgesetz), der am 9. Mai 2007 vom Kabinett verabschiedet wurde, eine Neufassung des § 119 GVG vor, der die Sonderzuständigkeit für Verfahren mit Auslandsbezug vollständig fallen lässt, weil sich die bisher bestehende Zuständigkeit nicht bewährt habe (vgl. BR-Drs. 309/07, Seite 728).
Aus diesen Gründen sieht der Senat keine Veranlassung, die Zuständigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auf Beschwerden im Insolvenzverfahren auszudehnen (vgl. OLG Köln ZIP 2007 aaO). Auch die ursprünglich der Einführung dieser Vorschrift zugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers verlangt im Insolvenzrecht keine Sonderzuständigkeit. Ähnlich wie im Vollstreckungsverfahren und im Wohnungseigentumsverfahren (a.F.) hat das Amtsgericht in einem von ihm eröffneten Insolvenzverfahren ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Vorschrift des § 335 InsO bestimmt dies ausdrücklich als Grundsatz des "lex fori concursus", der die Grundnorm des deutschen internationalen Insolvenzrechts bildet. Die lex fori concursus gilt für das Verfahren und auch für das materielle Insolvenzrecht (vgl. OLG Köln aaO; Eickmann/Stephan, InsO 4. Aufl. § 335 Rdnr. 9; Kübler/Prütting, InsO Stand: Juli 2007, § 335 Rdnr. 5; Stephan in HK-InsO, 4. Aufl. § 355 Rnrn. 3, 5).
Aus diesen Gründen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landgerichts, weshalb das Verfahren an das Gericht zurückzugeben ist.
Ende der Entscheidung
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