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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 3 W 181/00
Rechtsgebiete: EuGVÜ, ZPO, InsO
Vorschriften:
EuGVÜ Art. 37 Abs. 1 | |
ZPO § 240 | |
InsO § 89 |
Wird über das Vermögen des Schuldners, gegen den ein ausländisches Urteil ergangen ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies zur Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitverfahren, soweit es nach Einlegung des Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 181/00 7 O 285/00 LG Frankenthal (Pfalz)
In dem Verfahren
wegen Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf den als Beschwerde zu behandelnden Widerspruch des Schuldners vom 24. Juli 2000 gegen den der Gemeinschuldnerin am 17. Juli 2000 zugestellten Beschluss der Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juli 2000
am 22. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. H GmbH & Co. KG unterbrochen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines von einem belgischen Gericht erlassenen Versäumnisurteils. Das von der Gläubigerin am 3. März 1999 erwirkte Versäumnisurteil der 2. Kammer des Handelsgerichts zu Brüssel vom 3. März 1999 ist der Gemeinschuldnerin am 31. März 1999 am Ort ihrer Niederlassung in Belgien per Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Bereits mit Beschluss vom 16. März 1999 hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3 IN 55/99 - über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter ernannt.
Auf Antrag der Gläubigerin hat die Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 7. Juli 2000 die Zwangsvollstreckung aus dem belgischen Versäumnisurteil zugelassen und angeordnet, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel macht der Insolvenzverwalter geltend, das Verfahren sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Schon das in Belgien eingeleitete Titulierungsverfahren sei nach deutschem Recht unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts verstoße auch gegen § 89 InsO.
Dem ist die Gläubigerin entgegengetreten. Sie wendet ein, das vorliegende Verfahren bereite lediglich die Zwangsvollstreckung vor. Der sodann in Deutschland vollstreckbare Titel sei Grundlage eines Urkundenprozesses zur Feststellung zur Insolvenztabelle.
II.
Das Verfahren ist im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entsprechend Art. 37 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen.
Welchen Einfluss die Eröffnung des Inlandskonkurses auf ein inländisches Vollstreckbarerklärungsverfahren hat, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet, während teilweise eine Anwendung des § 240 ZPO abgelehnt wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 636; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. Art. 33 EuGVÜ Rdnr. 1), hält vor allem die Literatur die Fortsetzung des Verfahrens für unzulässig, jedenfalls soweit es nach Einlegung des Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Band I/1. Halbband § 150 IX, S. 1140; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579 f; für ein inländisches Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren bei Auslandskonkurs OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1407). Der Senat schließt sich unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen von Mankowski (aaO) der zuletzt genannten Auffassung an. Die Zwangsvollstreckung duldet zwar grundsätzlich keine Unterbrechung des Verfahrens (vgl. Baumbach/Hartmann aaO § 240 Rdnr. 2 und Grundz. § 704 Rdnr. 38). Das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem EuGVÜ ist aber keine bloße Klauselerteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sondern seiner Natur nach mit dem Erkenntnisverfahren vergleichbar. Denn Vollstreckungstitel ist in Deutschland nur die hier ergangene Vollstreckungsentscheidung (vgl. Mankowski aaO S. 1578 m.w.N.). Wird danach erst der deutsche Titel geschaffen, ist über Art. 37 Abs. 1 EuGVÜ, der für das Rechtsbehelfsverfahren ausdrücklich auf nationalen Verfahrensvorschriften verweist, § 240 ZPO anwendbar (vgl. Mankowski aaO S. 1579 f). Die Gläubigerin wird hierdurch - was die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren betrifft - nicht benachteiligt (vgl. zu § 146 Abs. 6 KO - jetzt § 179 Abs. 2 InsO - Mankowski aaO S. 1582 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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