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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 3 W 199/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 765 a |
Die Notwendigkeit innerhalb kürzester Frist zweimal umziehen zu müssen, stellt für sich allein gesehen keinen den Schutzmechanismus des § 765 a ZPO auslösenden Umstand dar.
Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen von Schuldner und Gläubiger (hier: Mieter und Vermieter bei Zahlungsrückstand).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 199/01
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen Räumung,
hier: Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner vom 28. August 2001 gegen den ihnen am 25. August 2001 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. August 2001 ohne mündliche Verhandlung am 31. August 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldner haben die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Schuldner ist statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 793, 577 Abs. 2, 569 ZPO. Der gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31. Juli 2001 abgeändert hat. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt unter den hier zur Beurteilung stehenden Umständen eine Einstellung der Räumungsvollstreckung auf Grundlage des § 765 a ZPO nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass ganz besondere Umstände vorliegen, die eine sittenwidrige Härte der Vollstreckung begründen; dabei ist die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. nur OLG Köln NJW-RR 1995, 1163; Baumbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 765 a Rdnr. 1; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 765 Rdnr. 5). Hier haben sich die Schuldner darauf berufen, ihnen stünde zum 1. Oktober 2001 Ersatzwohnraum zur Verfügung. Allein die Notwendigkeit innerhalb kürzester Frist zweimal umziehen zu müssen, stellt indes keinen den Schutzmechanismus des § 765 a ZPO auslösenden Umstand dar (vgl. OLG Köln aaO; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 3. Aufl. § 775 a Rdnr. 35). Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen von Schuldner und Gläubiger (vgl. OLG Köln aaO; Landgericht Hildesheim NJW-RR 1995, 1164; Landgericht Koblenz JurBüro 1997, 553).
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Zur Interessenabwägung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Soweit die Schuldner auf ein Zahlungsangebot hinweisen, brauchte sich die Gläubigerin hierauf schon deshalb nicht einzulassen, weil es ganz erheblich unter den geschuldeten Beträgen lag. Im Übrigen ändert auch das nunmehr gemachte Angebot, ab September 2001 die geschuldete Nutzungsentschädigung zu zahlen, nichts daran, dass bislang über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren hinweg keine einzige Zahlung erfolgt ist. Unter diesen Umständen kann der Gläubigerin nicht zugemutet werden, die Nutzung des Hauses weiterhin zur Verfügung zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bedarf es im Hinblick auf § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Ende der Entscheidung
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